Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien

Sämtliche vorliegende Dokumente über getroffene Entscheidungen bezüglich der Zulässigkeit von erotischen Darstellungen in Telemedien, die nicht die Schwelle zur Pornografie (vgl. §4 JMStV) überschreiten, darunter Kommunikation, etwaige Bildbeschreibungen, Screenshots und Notizen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Sämtliche vorliegenden Dokumente über getroffene Entscheidungen bezüglich der Unzulässigkeit von Darstellungen in Telemedien, die die Schwelle zur Pornografie (vgl. §5 JMStV) überschreiten, darunter Kommunikation, etwaige Bildbeschreibungen, Screenshots und Notizen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Um den Umfang der Unterlagen einzugrenzen, ist eine Eingrenzung möglich auf Fälle seit 2013 bis heute.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
  • Kosten dieser Information:
    300,73 Euro
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Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sä…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
19. Juli 2023 11:26
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche vorliegende Dokumente über getroffene Entscheidungen bezüglich der Zulässigkeit von erotischen Darstellungen in Telemedien, die nicht die Schwelle zur Pornografie (vgl. §4 JMStV) überschreiten, darunter Kommunikation, etwaige Bildbeschreibungen, Screenshots und Notizen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Sämtliche vorliegenden Dokumente über getroffene Entscheidungen bezüglich der Unzulässigkeit von Darstellungen in Telemedien, die die Schwelle zur Pornografie (vgl. §5 JMStV) überschreiten, darunter Kommunikation, etwaige Bildbeschreibungen, Screenshots und Notizen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Um den Umfang der Unterlagen einzugrenzen, ist eine Eingrenzung möglich auf Fälle seit 2013 bis heute.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Sebastian Meineck << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meineck, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
19. Juli 2023 14:57
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Meineck, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meineck, ich komme zurück auf Ihren gestrigen Antrag. Aus Ihrem Antrag ist für uns nicht eind…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
20. Juli 2023 13:09
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Meineck, ich komme zurück auf Ihren gestrigen Antrag. Aus Ihrem Antrag ist für uns nicht eindeutig erkennbar, was genau Sie benötigen. Da Ihr Auskunftsbegehren eine Vielzahl an Aufsichtsverfahren umfasst sind, wäre es zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands und damit verbunden hoher Gebühren hilfreich, wenn wir uns telefonisch zu Ihrem Antrag austauschen könnten. Hätten Sie ggfs. heute Zeit für ein Telefonat? Gerne können Sie uns auch Terminvorschläge machen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Besten Dank für das klärende Telefon-Gespräch. Hier fasse ich wie besprochen kurz das Ergebnis zusammen. - Um den…
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Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
20. Juli 2023 14:52
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Besten Dank für das klärende Telefon-Gespräch. Hier fasse ich wie besprochen kurz das Ergebnis zusammen. - Um den Umfang meiner Anfrage nicht auf mehrere Tausend Seiten zu erstrecken wird die Anfrage weiter eingegrenzt. - Bei den genannten Dokumenten zu Entscheidungen bezüglich Pornografie genügen die jüngsten 50 Fälle. Bilder, die nicht online verbreitet werden dürfen, können verpixelt werden. - Bei den genannten Dokumenten zu Entscheidungen bezüglich zulässiger Erotik bleibt der angefragte Zeitraum der letzten 10 Jahre erhalten. Bilder, die nicht online verbreitet werden dürfen, können verpixelt werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meineck, wir kommen zurück auf Ihren Antrag zur Herausgabe der von Ihnen gewünschten Unterlage…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
16. August 2023 13:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meineck, wir kommen zurück auf Ihren Antrag zur Herausgabe der von Ihnen gewünschten Unterlagen. Wir haben Ihr diesbezügliches Auskunftsbegehren geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihnen ein Informationsanspruch in Bezug auf die angeforderten Unterlagen der Landesanstalt für Medien NRW nach § 5 IFG NRW zusteht. Vorab möchten wir jedoch Ihrer Bitte nachkommen, Ihnen mitzuteilen, ob Ihr Informationsverlangen gebührenpflichtig ist und Ihnen die Höhe der Kosten beziffern. Da die begehrten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, sind wir verpflichtet, diese vor der Herausgabe zu schwärzen. Aufgrund des damit einhergehenden Zeitaufwandes sind mit der Auskunft Gebühren verbunden. Punkt 1.3.3 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW sieht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 1.000 Euro bei einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand vor. Dabei wird insbesondere auf die Abtrennung und Schwärzung von Daten zum Schutz privater Interessen nach § 10 Abs. 2 IFG NRW Bezug genommen. Von einer Erhebung der Gebühren kann daher entgegen Ihrer Ansicht nicht nach § 2 VerwGebO IFG NRW abgesehen werden. Bei der Berechnung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass nach unseren bisherigen Berechnungen insgesamt 592 Seiten auf eine etwaige Schwärzung überprüft werden müssen. Für die Überprüfung und Schwärzung wird pro Seite ca. eine Minute benötigt. Dies ergibt bei 592 Seiten ein Zeitaufwand von 592 Minuten und somit von 9,86 Stunden. Für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes wird dabei auf die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Bezug genommen. Bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Landesanstalt für Medien NRW, der bzw. die vergleichbar der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) einzuordnen ist, wird ein Stundensatz von 61 Euro für die Berechnung veranschlagt. Daraus ergibt sich für den Verwaltungsaufwand eine Gebühr von derzeit 601,45 Euro, die bei Auskunftserteilung von Ihnen zu tragen wäre. Wir möchten Sie daher bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie die aufgeführten Kosten tragen werden und wir mit der Durchsicht der Unterlagen und Unkenntlichmachung der entsprechenden personenbezogenen Daten in den Unterlagen beginnen können. Wir werden Ihnen die entsprechenden Unterlagen dann gerne alsbald zukommen lassen. Aufgrund der Vielzahl der zu schwärzenden Unterlagen weisen wir Sie bereits jetzt darauf hin, dass wir die Frist (22.08.2023) nicht werden einhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Sehr << Anrede >> Danke für die Auskunft. Ist eine weitere Eingrenzung der Anzahl Fälle möglich, soda…
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Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
23. August 2023 13:41
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für die Auskunft. Ist eine weitere Eingrenzung der Anzahl Fälle möglich, sodass eine Eingrenzung des Seitenumfangs und der damit verbundenen Kosten auf rund 300 Euro herauskommt? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele freundliche Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
 Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich befinde mich de…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
23. August 2023 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
 Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich befinde mich derzeit außer Haus, bin aber ab dem 04.09.2023 wieder für Sie erreichbar. In dringenden Fällen wenden Sie sich deshalb bitte an [geschwärzt], [geschwärzt] oder [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] & [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] + [geschwärzt] [geschwärzt] + [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Sehr << Anrede >> aufgrund der Abwesenheitsnotiz von Herrn Mellage leite ich meine Rückfrage zur IFG-…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
23. August 2023 13:57
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> aufgrund der Abwesenheitsnotiz von Herrn Mellage leite ich meine Rückfrage zur IFG-Anfrage an Sie weiter: Ist eine weitere Eingrenzung der Anzahl Fälle möglich, sodass eine Eingrenzung des Seitenumfangs und der damit verbundenen Kosten auf rund 300 Euro herauskommt? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meineck, haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfrage. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihr…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
25. August 2023 13:29
Status
Sehr geehrter Herr Meineck, haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfrage. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihren IFG-Antrag anzupassen. Teilen Sie uns insofern gerne mit, was nunmehr konkret Gegenstand Ihres Auskunftsbegehrens sein soll. Auf dieser Grundlage könnten wir Ihnen dann den erforderlichen Verwaltungsaufwand und die von uns zu erhebende Gebühr berechnen und anschließend mitteilen. Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Aus Rücksicht gegenüber anfallenden Kosten …
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
25. August 2023 14:48
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Aus Rücksicht gegenüber anfallenden Kosten und anfallender Arbeitszeit bitte ich Sie um eine Eingrenzung der von meiner Anfrage betroffenen Fälle um etwa die Hälfte; gemessen an der erwähnten Seitenzahl von 592. Wie schon bei der ersten Eingrenzung des Umfangs kann auf die ältesten Fälle verzichtet werden, mit einer wichtigen Zusatzbedingung: Ich bin an einer jeweils aussagekräftigen Anzahl von Fällen aus beiden Kategorien (Erotik/ Pornografie) interessiert. Wenn es also überproportional mehr Fälle von "unzulässiger Pornografie" gibt, dann bitte ich darum, vor allem diese zu kürzen. Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele freundliche Grüße << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit porno…
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Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
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AW: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
5. September 2023 09:46
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien“ vom 19.07.2023 (#284238) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Das ist zum Teil auch auf die Absprachen zur Eingrenzung zurückzuführen. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meineck, nach Ihrer erneuten Einschränkung Ihres Antrags konnten wir die zu schwärzenden Unter…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
11. September 2023 12:12
Status
Sehr geehrter Herr Meineck, nach Ihrer erneuten Einschränkung Ihres Antrags konnten wir die zu schwärzenden Unterlagen auf 296 Seiten begrenzen. Nach der bereits erwähnten Berechnung fallen bei 296 zu schwärzende Seiten eine Gebühr in Höhe von 300,73,- Euro an. Wenn Sie uns mietteilen, dass Sie bereit sind die Gebühren zu zahlen, werden wir die Schwärzungen veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Meineck
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Alles klar! Ja, wir zahlen die Gebühren. Vielen Dank für Ihre Arbeit Mit freundlichen Grüßen << Adresse en…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Meineck (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
12. September 2023 09:08
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Alles klar! Ja, wir zahlen die Gebühren. Vielen Dank für Ihre Arbeit Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284238/

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Sehr geehrter Herr Meineck, vielen Dank für die von Ihnen per E-Mail gewährte Fristverlängerung bis Mitte Oktober…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Entscheidung zur Zulässigkeit erotischer bzw. Unzulässigkeit pornografischer Darstellungen in Telemedien [#284238]
Datum
11. Oktober 2023 16:07
Status
Sehr geehrter Herr Meineck, vielen Dank für die von Ihnen per E-Mail gewährte Fristverlängerung bis Mitte Oktober. Anbei übersende wir Ihnen die von Ihnen begehrten Unterlagen. Der Gebührenbescheid wird Ihnen gesondert zugehen. Mit freundlichen Grüßen