Entscheidungen "Der Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes"

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

bitte veröffentlichen Sie Folgendes oder senden Sie mir Folgendes zu:

Entsprechend Ihrer Darstellung unter
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/gemeinsamerSenat_node.html
sind alle Entscheidungen des "Gemeinsamen Senats" im PDF- und im HTML-Format vorliegend, insoweit digital verfügbar.

Bitte veröffentlichen Sie alle Entscheidungen des "Gemeinsamen Senats".

Leider liegen unter
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/EntscheidungenGemSenat/entscheidungenGemSenat_node.html;jsessionid=39DB2808525FC4C815A892550C9D925F.internet012
nur VIER Entscheidungen vor.

Ich kann beim besten Willen nicht glauben, dass zu einem Gesetz, das seit 19.06.1968 existiert, nur vier Entscheidungen vorliegen, UND dies überhaupt zu einem Datum ab 05.04.2020!!
Jedefalls sollte der "Verwaltungsakt" unter Ausübung einer "Eingriffsverwaltung", die NICHT nach Art. 33 Abs. 4 u. 5 GG beschäftigt wird/ist, HINREICHEND gefestigt sein, DA schon am 24.05.1949 der "einseitig, aber demokratisch geschlossene VERTRAG" Grundgesetz KONSTITUIEREND wirkte: Damit gilt seit 24.05.1949 "DAS Vertragsrecht" aus dem GG und u.a. aus dem BGB und HGB, u.a. iVm Art. 1 u. 20 GG iVm Art. 79 GG iVm Art. 146 GG.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte veröffentlichen Sie Folgendes oder senden Sie mir Folgendes zu: En…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungen "Der Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes" [#282546]
Datum
26. Juni 2023 23:05
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte veröffentlichen Sie Folgendes oder senden Sie mir Folgendes zu: Entsprechend Ihrer Darstellung unter https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/gemeinsamerSenat_node.html sind alle Entscheidungen des "Gemeinsamen Senats" im PDF- und im HTML-Format vorliegend, insoweit digital verfügbar. Bitte veröffentlichen Sie alle Entscheidungen des "Gemeinsamen Senats". Leider liegen unter https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/EntscheidungenGemSenat/entscheidungenGemSenat_node.html;jsessionid=39DB2808525FC4C815A892550C9D925F.internet012 nur VIER Entscheidungen vor. Ich kann beim besten Willen nicht glauben, dass zu einem Gesetz, das seit 19.06.1968 existiert, nur vier Entscheidungen vorliegen, UND dies überhaupt zu einem Datum ab 05.04.2020!! Jedefalls sollte der "Verwaltungsakt" unter Ausübung einer "Eingriffsverwaltung", die NICHT nach Art. 33 Abs. 4 u. 5 GG beschäftigt wird/ist, HINREICHEND gefestigt sein, DA schon am 24.05.1949 der "einseitig, aber demokratisch geschlossene VERTRAG" Grundgesetz KONSTITUIEREND wirkte: Damit gilt seit 24.05.1949 "DAS Vertragsrecht" aus dem GG und u.a. aus dem BGB und HGB, u.a. iVm Art. 1 u. 20 GG iVm Art. 79 GG iVm Art. 146 GG. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282546 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282546/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
26. Juni 2023 23:14
Status
Warte auf Antwort
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen
Bundesgerichtshof
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag von F…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. Juli 2023 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag von Frau Richterin am Oberlandesgericht Tigges übersende ich Ihnen - nur per E-Mail - ein Schreiben vom 24. Juli 2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#282546] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung.…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#282546]
Datum
12. August 2023 23:53
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Die "Mitarbeiter" des BGH sind nach Art. 1, 20 Abs. 3, 25 ("Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes") UND jedenfalls DANN, WENN sie "Richter" nach Art. 33 Abs. 4 GG sind gebunden. Insoweit weise ich auf das BeamtStG und das DRiG hin: DIE GEWÄHRLEISTUNG von GRUNDRECHTEN unterliegt offenbar einer Frist von NUR EINEM MONAT, während bei der Produkthaftung schon SECHS Monate gelten. Da GRUNDRECHTE nach Art. 19 Abs. 2 GG in ihrem Wesensgehalt -->> NICHT <<-- eingeschränkt werden können, ich mich anhaltender Nötigung durch die Gebietskörperschaft Hamburg ausgesetzt sehe, bin ich womöglich nicht in der Lage meine Grundrechte "fristgerecht" einzuklagen, die mir aber UNABDINGBAR -->> und OHNE Aufschub <<-- zu gewähren sind !!! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282546 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282546/

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Bundesgerichtshof
Ihre weitere Eingabe vom 12. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag von Frau Richterin a…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre weitere Eingabe vom 12. August 2023
Datum
15. August 2023 15:02
Status
Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag von Frau Richterin am Oberlandesgericht Tigges übersende ich Ihnen - nur per E-Mail - ein Schreiben vom 14. August 2023. Mit freundlichen Grüßen