Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017

Anfrage an: Amtsgericht Cottbus

Aktenzeichen und Datum aller Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Mai 2018
  • Frist
    8. Juni 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Amtsgericht Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017 [#29573]
Datum
7. Mai 2018 20:19
An
Amtsgericht Cottbus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktenzeichen und Datum aller Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Cottbus
Sehr geehrtAntragsteller/in unabhängig von der Frage, ob das AIG hier allein einschlägig ist und ob insoweit Akte…
Von
Amtsgericht Cottbus
Betreff
AW: Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017 [#29573]
Datum
8. Mai 2018 14:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in unabhängig von der Frage, ob das AIG hier allein einschlägig ist und ob insoweit Akteneinsicht überhaupt in Betracht kommt, fehlt es Ihrem Antrag an dem Vorbringen eines wie auch immer gearteten ausreichenden Interesses. Dieses Interesse dürfte mutmaßlich (eingehend geprüft habe ich dies nicht) auch deshalb von besonderer Bedeutung sein, weil es sich bei § 96 AufenthG um einer Strafvorschrift handelt, mithin also auch außerhalb eines laufenden Strafverfahrens zusätzlich die entsprechenden Normen der Strafprozessordnung heranzuziehen sein werden. Da Sie nach Verfahren gefragt haben, in welchen im Jahr 2017 eine Entscheidung gefällt wurde (ob dies der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AIG genügt, will ich mal dahingestellt sein lassen), kann sich eine solche Akte bei dem Amtsgericht nicht mehr befinden. Für die Aufbewahrung von Strafakten ist die Staatsanwaltschaft, in diesem Falle die Staatsanwaltschaft Cottbus (der ich Ihren Antrag und dieses Anschreiben deshalb auch Cc.. zugeleitet habe) zuständig. Sie entscheidet daher außerhalb eines laufenden Strafverfahrens auch über die Fragen der Akteneinsicht. Ich gehe davon aus, dass Sie von Seiten der Staatsanwaltschaft Cottbus weitere Nachricht erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen,

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Amtsgericht Cottbus
Entscheidungen nach § 96 Aufenthaltsgesetz im Jahr 2017 STAATSANWALTSCHAFT COTTBUS …
Von
Amtsgericht Cottbus
Betreff
Entscheidungen nach § 96 Aufenthaltsgesetz im Jahr 2017
Datum
14. Juni 2018 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
2,1 KB


STAATSANWALTSCHAFT COTTBUS Cottbus, 13. Juni 2018 Az.: 1950 AR 472/18 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ist von dem Direktor des Amtsgerichts Cottbus mit E-Mail vom 8. Mai 2018 nach hier weitergeleitet worden. Ich sehe mich zu einer Auskunft nicht in der Lage, weil gemäß § 2 Abs. 2 AIG das Akteneinsichtsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus als Organ der Rechtspflege nur insoweit besteht, als sie Verwaltungsaufgaben erledigt. Da Sie Informationen zu Verurteilungen begehren, handelt es sich um solche, die der Strafverfolgung zuzurechnen sind. Der Anwendungsbereich des AIG ist mithin nicht eröffnet, es gelten vielmehr die bereichsspezifischen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). Die Voraussetzungen für Auskünfte an eine Privatperson sind insofern in § 475 StPO geregelt. Eine Auskunft erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses. Dieses ist Ihrer E-Mail vom 7. Mai 2018 nicht zu entnehmen. Hochachtungsvoll