Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 AsylG in der ZASt Bremen
In wie vielen Fällen wurde die Verpflichtung, nach § 47 AsylG in einer Erstaufnahmestelle zu wohnen, in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet?
Wie viele Anträge zur Beendigung der Wohnverpflichtung wurden gestellt?
Wie viele dieser Anträge wurden positiv entschieden?
In wie vielen Fällen wurde die Wohnverpflichtung ohne vorherigen Antrag von Amts wegen nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet?
Sofern die Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG für die Beendigung erfasst wurden, bitte ich zu den oben genannten Fragen jeweils um Aufgliederung.
Sofern Arbeitshilfen, Verwaltungsanweisungen oder ähnliche Anweisungen zur Feststellung einer der Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG existieren, bitte ich um deren Zusendung.
Information nicht vorhanden
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Datum22. Januar 2023
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25. Februar 2023
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