Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 AsylG in der ZASt Bremen

In wie vielen Fällen wurde die Verpflichtung, nach § 47 AsylG in einer Erstaufnahmestelle zu wohnen, in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet?
Wie viele Anträge zur Beendigung der Wohnverpflichtung wurden gestellt?
Wie viele dieser Anträge wurden positiv entschieden?
In wie vielen Fällen wurde die Wohnverpflichtung ohne vorherigen Antrag von Amts wegen nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet?
Sofern die Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG für die Beendigung erfasst wurden, bitte ich zu den oben genannten Fragen jeweils um Aufgliederung.
Sofern Arbeitshilfen, Verwaltungsanweisungen oder ähnliche Anweisungen zur Feststellung einer der Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG existieren, bitte ich um deren Zusendung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Januar 2023
  • Frist
    25. Februar 2023
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Holger Dieckmann
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In wie vielen Fällen wurd…
An Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 AsylG in der ZASt Bremen [#268346]
Datum
22. Januar 2023 16:11
An
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In wie vielen Fällen wurde die Verpflichtung, nach § 47 AsylG in einer Erstaufnahmestelle zu wohnen, in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet? Wie viele Anträge zur Beendigung der Wohnverpflichtung wurden gestellt? Wie viele dieser Anträge wurden positiv entschieden? In wie vielen Fällen wurde die Wohnverpflichtung ohne vorherigen Antrag von Amts wegen nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet? Sofern die Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG für die Beendigung erfasst wurden, bitte ich zu den oben genannten Fragen jeweils um Aufgliederung. Sofern Arbeitshilfen, Verwaltungsanweisungen oder ähnliche Anweisungen zur Feststellung einer der Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG existieren, bitte ich um deren Zusendung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 268346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268346/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann

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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Sehr geehrter Herr Dieckmann, auf Ihre untenstehende Anfrage vom 22.01.2022 antworte ich Ihnen für unser Ressort…
Von
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 AsylG in der ZASt Bremen [#268346]
Datum
21. Februar 2023 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dieckmann, auf Ihre untenstehende Anfrage vom 22.01.2022 antworte ich Ihnen für unser Ressort wie folgt: Zu. 1. In wie vielen Fällen wurde die Verpflichtung, nach § 47 AsylG in einer Erstaufnahmestelle zu wohnen, in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet? Jahr Gesamt Beendigungen unsichere Staaten sichere Staaten 2019 645 532 113 2020 783 665 118 2021 1.060 955 105 2022* 1.223 1.079 144 *im Jahr 2022 wurden tatsächlich mehr entlassen als in den Zahlen angegeben, da aufgrund des hohen Zugangsgeschehen Rückstände beim formalen Bescheidversand bestehen und dies maßgeblich für die statistischen Erhebungen sind. Zu. 2. Wie viele Anträge zur Beendigung der Wohnverpflichtung wurden gestellt? Statistische Daten zu Anträgen für die Beendigung der Wohnverpflichtung werden nicht erhoben. Zu a. Wie viele dieser Anträge wurden positiv entschieden? s. o. Zu b. In wie vielen Fällen wurde die Wohnverpflichtung ohne vorherigen Antrag von Amts wegen nach § 49 Abs. 2 AsylG beendet? s. o. Zu 3. Sofern die Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG für die Beendigung erfasst wurden, bitte ich zu den oben genannten Fragen jeweils um Aufgliederung. Individuelle Gründe zu den Entlassungen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfasst. Vorbehaltlich einiger Ausnahmefälle wurden im Jahr 2022 die meisten Wohnverpflichtungen vorzeitig nach § 49 Abs. 2 AsylG aufgehoben. Zu 4. Sofern Arbeitshilfen, Verwaltungsanweisungen oder ähnliche Anweisungen zu Feststellung einer der Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG existieren, bitte ich um deren Zusendung. Arbeitshilfen, Verwaltungsanweisungen oder ähnliche Anweisungen zu Feststellung einer der Gründe nach § 49 Abs. 2 AsylG existieren in der Form nicht. Mit freundlichen Grüßen