Entscheidungen zu Sichtbarkeitsregeln beim eBO-Postfach im EGVP-System

- die Entscheidungen woraus sich die derzeit implementierte Sichtbarkeitsregeln bei den EGVP-Postfächer ergeben.
Auf Seite 20 https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/EGVP_Infrastruktur_Anforderungen_Teilnahme_von_Drittanwendungen.pdf findet sich die derzeitige Regelung zu den Sichtbarkeitsregeln im EGVP-System. Jedoch werden keine Hintergründe genannt weshalb die Sichtbarkeitsregeln so implementiert wurden.
Besonders verwunderlich ist, dass die Rolle egvp_buerger egvp_ebo sehen kann. Nicht jedoch anders herum. Ein Bürger hat hingegen das Recht sich entweder als egvp_ebo oder als egvp_buerger an zu melden. egvp_buerger dürfen egvp_buerger nicht sehen (nachvollziehbar aus datenschutzgründen). Ich hoffe, dass ich aus den Entscheidungsunterlagen für die Sichtbarkeitsregeln u.A. herauslesen kann, weshalb egvp_buerger andere Bürger die als egvp_ebo angemeldet sind sehen können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Entscheidun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungen zu Sichtbarkeitsregeln beim eBO-Postfach im EGVP-System [#246498]
Datum
17. April 2022 20:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Entscheidungen woraus sich die derzeit implementierte Sichtbarkeitsregeln bei den EGVP-Postfächer ergeben. Auf Seite 20 https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/EGVP_Infrastruktur_Anforderungen_Teilnahme_von_Drittanwendungen.pdf findet sich die derzeitige Regelung zu den Sichtbarkeitsregeln im EGVP-System. Jedoch werden keine Hintergründe genannt weshalb die Sichtbarkeitsregeln so implementiert wurden. Besonders verwunderlich ist, dass die Rolle egvp_buerger egvp_ebo sehen kann. Nicht jedoch anders herum. Ein Bürger hat hingegen das Recht sich entweder als egvp_ebo oder als egvp_buerger an zu melden. egvp_buerger dürfen egvp_buerger nicht sehen (nachvollziehbar aus datenschutzgründen). Ich hoffe, dass ich aus den Entscheidungsunterlagen für die Sichtbarkeitsregeln u.A. herauslesen kann, weshalb egvp_buerger andere Bürger die als egvp_ebo angemeldet sind sehen können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246498/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 306/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach de…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Entscheidungen zu Sichtbarkeitsregeln beim eBO-Postfach im EGVP-System [#246498]
Datum
20. April 2022 13:39
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 306/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17. April 2022 teile ich Ihnen das Folgende mit: Ihre Annahme, wonach Postfächer mit der Rolle egvp_buerger keine Postfächer mit der Rolle egvp_ebo sehen dürfen, ist korrekt. Das System ist so konfiguriert und im Text auf Seite 22 des Dokuments https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/... ist es auch korrekt ausformuliert. Die Matrix auf Seite 20 des Dokuments enthielt an der entsprechenden Stelle ein Kreuz zu viel und wurde inzwischen korrigiert. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bedankt sich bei Ihnen für den Hinweis! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie mir weiterhin noch nicht die Entscheidungen woraus sich die derze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entscheidungen zu Sichtbarkeitsregeln beim eBO-Postfach im EGVP-System [#246498]
Datum
4. Mai 2022 12:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie mir weiterhin noch nicht die Entscheidungen woraus sich die derzeit implementierte Sichtbarkeitsregeln bei den EGVP-Postfächer ergeben zugeschickt. Wie Sie schon selbst erkannt haben, sind behördliche Dokumente fehlerhaft (gewesen). Ich habe beantragt, dass Sie mir die Entscheidungen zu den Sichtbarkeitsregeln der EGVP-Postfächer zuschicken. Dem Antrag haben Sie stand heute weiterhin nicht entsprochen. Wann werden mir diese geforderte Unterlagen zugeschickt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 246498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246498/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 306/2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihre…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. Mai 2022 - Entscheidungen zu Sichtbarkeitsregeln beim eBO-Postfach im EGVP-System [#246498]
Datum
17. Mai 2022 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 306/2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Nachtrag vom 4. Mai 2022 zum Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen das Folgende mit: Die implementierten Sichtbarkeitsregeln bei den Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächern (EGVP-Postfächern) ergeben sich aus dem Gesetz. Für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) ist die Regelung in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einschlägig: (2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden, 2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und Für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist die Regelung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ERVV einschlägig: (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden, 2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und Für die Justizpostfächer wird § 130 a Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen; dort ist geregelt, dass ein sicherer Übermittlungsweg zwischen den besonderen Postfächern und "der elektronischen Poststelle des Gerichts" besteht. Analoge Regelungen gelten auch für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie für das besondere Notarpostfach (beN). Alle anderen Rollenwerte beruhen auf Länderverordnungen. Vom Bürger werden z.B. stets nur die Gerichte gesehen und niemals andere Bürger. Mit freundlichen Grüßen