Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die frei zugänglichen Fundstellen zu:

Allen Entscheidungen (sowohl Hauptsache- als auch Einverfahren) zum AFBG seit 01.08.2016. Die Entscheidungen bitte ich zu anonymisieren.

Rein vorsorglich weise ich Sie auf den Beschluss des BGH vom 5.4.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (mit Bezug auf weitere höchstrichterliche Entscheidungen) hin.

Die Veröffentlichung von Urteilen ist demnach Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte. Zit. BGH aaO: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen [..]. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110)". Dies beschränkt sich gleichwohl nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des Gerichts veröffentlichungswürdig sind, da entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen.

Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 [#187657]
Datum
31. Mai 2020 07:39
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu oder veröffentlichen Folgendes oder nennen mir die frei zugänglichen Fundstellen zu: Allen Entscheidungen (sowohl Hauptsache- als auch Einverfahren) zum AFBG seit 01.08.2016. Die Entscheidungen bitte ich zu anonymisieren. Rein vorsorglich weise ich Sie auf den Beschluss des BGH vom 5.4.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (mit Bezug auf weitere höchstrichterliche Entscheidungen) hin. Die Veröffentlichung von Urteilen ist demnach Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte. Zit. BGH aaO: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen [..]. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110)". Dies beschränkt sich gleichwohl nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des Gerichts veröffentlichungswürdig sind, da entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
Sehr [geschwärzt] Emails dürfen nicht bearbeitet werden. Bitte reichen Sie ihre Schriftsätze per Post oder Fax b…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 [#187657]
Datum
2. Juni 2020 13:10
Status
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Sehr [geschwärzt] Emails dürfen nicht bearbeitet werden. Bitte reichen Sie ihre Schriftsätze per Post oder Fax bei Gericht ein Vielen Dank MfG [geschwärzt] Posteingang VG Stuttgart
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Dann bitte ich hiermit im Rahmen einer nicht formgebu…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 [#187657]
Datum
2. Juni 2020 13:52
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Dann bitte ich hiermit im Rahmen einer nicht formgebundenen Anfrage nach dem LIFG Baden-Württemberg um Benennung der Rechtsgrundlage oder um Herausgabe oder Verweis auf (die frei zugänglichen) Vorschriften, nach denen Anfragen per E-Mail nicht bearbeitet werden dürfen. Ich mache hiermit ausdrücklich von meinem Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG-BW Gebrauch und beantrage die Übersendung der begehrten Informationen per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
Guten Tag Herr [geschwärzt] Bitte geben Sie die Aktenzeichen der Verfahren an, die Sie benötigen. Danke MfG …
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 [#187657]
Datum
3. Juni 2020 07:45
Status
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Guten Tag Herr [geschwärzt] Bitte geben Sie die Aktenzeichen der Verfahren an, die Sie benötigen. Danke MfG [geschwärzt] Posteingang VG Stuttgart
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Anfrage bezieht sich auf _alle_ Entschei…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016 [#187657]
Datum
3. Juni 2020 09:14
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Anfrage bezieht sich auf _alle_ Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016. Nicht bekannte Entscheidungen können nicht benannt werden. Wenn Zugang zu bislang unbekannten Unterlagen begehrt wird, kann, wenn ein Informationszugangsanspruch nicht vollständig leer laufen soll, von dem jeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er die Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Denn eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis der vorhandenen Informationen gar nicht möglich. Die Informationen, auf die sich der Antrag bezieht, wurden ausreichend konkretisiert. Da mir nicht bekannt ist, welche vom Zugangsanspruch erfassten Informationen bei Ihrer Behörde vorliegen, kann von mir nicht verlangt werden, noch genauer anzugeben, um welche Informationen es mir geht. Vielmehr ist mein Begehren eindeutig darauf gerichtet, Zugang zu allen vom Zugangsanspruch erfassten Informationen zu oben bezeichneten - und ausreichend konkretisierten - Entscheidungen zu erhalten (vgl. zu vergleichbaren Anfragen nach dem UIG: OVG Münster, Beschl. v. 27. 6. 2007, Az. 8 B 922/07 ). Bzgl. der Veröffentlichungspflicht der Gerichte verweise ich noch einmal auf meine ursprüngliche Anfrage und die zitierte Rechtsprechung dazu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bade…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016“ [#187657] [#187657]
Datum
1. Juli 2020 13:05
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187657.pdf Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016“ [#187657] [#187657]
Datum
1. Juli 2020 13:05
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltungsgericht Stuttgart
Ihre Schreiben vom 31.05.2020, 02.06.2020 und 03.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihren o.g. E-Mails habe…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Schreiben vom 31.05.2020, 02.06.2020 und 03.06.2020
Datum
7. August 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
400,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihren o.g. E-Mails haben Sie die Übermittlung von Entscheidungen des VG Stuttgart zum AFBG seit dem 01.08.2016 bzw. die Mitteilung frei zugänglicher Fundstellen beantragt. Das VG Stuttgart stellt veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen in den einschlägigen juristischen Datenbanken ein. Eine Recherche in der Datenbank Juris hat ergeben, dass dort seit 01.08.2016 keine Entscheidung des VG Stuttgart zum AFBG vorhanden ist. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben vom 07.08.2020 / Az.: 1400/2020 [#187657] Sehr geehrteAntragsteller/in die Veröffentlichungspflicht…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben vom 07.08.2020 / Az.: 1400/2020 [#187657]
Datum
12. August 2020 15:57
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Veröffentlichungspflicht beschränkt sich nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des Gerichts veröffentlichungswürdig sind, da entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16). Ich bitte nochmals um Beantwortung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Fwd: Schreiben des VG Stuttgart vom 07.08.2020, Az.: 1400/2020 ./. meine Beschwerde vom 01.07.2020 [#187657] Sehr …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fwd: Schreiben des VG Stuttgart vom 07.08.2020, Az.: 1400/2020 ./. meine Beschwerde vom 01.07.2020 [#187657]
Datum
12. August 2020 16:01
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in das VG Stuttgart hat mittlerweile geantwortet. Die Antwort finden Sie unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungen-zum-afbg-seit-01082016/#nachricht-511770 Die Anfrage ist damit allerdings noch nicht erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Schreiben des VG Stuttgart vom 07.08.2020, Az.: 1400/2020 ./. meine Beschwerde vom 01.07.202…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Schreiben des VG Stuttgart vom 07.08.2020, Az.: 1400/2020 ./. meine Beschwerde vom 01.07.2020 [#187657]
Datum
12. August 2020 16:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schre…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020
Datum
14. Januar 2021 07:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
769,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreihe…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
20. April 2021 11:59
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016“ vom 31.05.2020 (#187657) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 295 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich bitte darum, meine Anfrage entsorechend der Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten auszulegen. Dass es Entscheidungen zum AFBG gibt, kann im Übrigen nachgewiesen werden. Ihre Auskunft ist also bislang unvollständig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:2…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
20. April 2021 13:24
Status
Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:20.04.2021 Sehr Antragsteller/in wir weisen Sie darauf hin, dass der Kommunikationsweg per E-Mail ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung steht. Klagen, Anträge und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze sowie Unterlagen können bei Gericht nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle erhoben bzw. eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird daher ohne weitere Veranlassung gelöscht. Bitte beachten Sie insoweit auch unseren Hinweis im Internet (www.vgstuttgart.de/Hinweis zum E-Mail-Verkehr): „Hinweis zum E-Mail-Verkehr Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Zwar können seit dem 01.01.2018 Klagen, Anträge und sonstige Schriftsätze in Rechtssachen auch als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, die Übersendung einer E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben. Sollte die Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (0711) 6673-6801 o. 6970, auf dem Postweg oder als elektronisches Dokument unbedingt erforderlich. Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischem Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.“ Sofern Sie die Hilfe der Rechtsantragstelle nutzen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise hinsichtlich der Öffnungszeiten auf unserer Internetseite. Bei der Formulierung der Klage bzw. eines Antrages ist Ihnen die Rechtsantragstelle behilflich. Aufgabe der Rechtsantragstelle ist nicht, eine Rechtsberatung oder Rechtsauskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
20. April 2021 13:37
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin, dass der Antrag entgegen Ihrer Ansicht keiner besonderen Form bedarf. Das ergibt sich doch schon recht eindeutig aus dem LIFG-BW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:2…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
20. April 2021 14:03
Status
Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:20.04.2021 Sehr Antragsteller/in wir weisen Sie darauf hin, dass der Kommunikationsweg per E-Mail ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung steht. Klagen, Anträge und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze sowie Unterlagen können bei Gericht nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle erhoben bzw. eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird daher ohne weitere Veranlassung gelöscht. Bitte beachten Sie insoweit auch unseren Hinweis im Internet (www.vgstuttgart.de/Hinweis zum E-Mail-Verkehr): „Hinweis zum E-Mail-Verkehr Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Zwar können seit dem 01.01.2018 Klagen, Anträge und sonstige Schriftsätze in Rechtssachen auch als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, die Übersendung einer E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben. Sollte die Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (0711) 6673-6801 o. 6970, auf dem Postweg oder als elektronisches Dokument unbedingt erforderlich. Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischem Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.“ Sofern Sie die Hilfe der Rechtsantragstelle nutzen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise hinsichtlich der Öffnungszeiten auf unserer Internetseite. Bei der Formulierung der Klage bzw. eines Antrages ist Ihnen die Rechtsantragstelle behilflich. Aufgabe der Rechtsantragstelle ist nicht, eine Rechtsberatung oder Rechtsauskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreihe…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
8. Mai 2021 18:05
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016“ vom 31.05.2020 (#187657) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 313 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreihe…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
18. Mai 2021 13:31
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidungen zum AFBG seit 01.08.2016“ vom 31.05.2020 (#187657) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 323 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:1…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
18. Mai 2021 16:04
Status
Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:18.05.2021 Sehr Antragsteller/in wir weisen Sie darauf hin, dass der Kommunikationsweg per E-Mail ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung steht. Klagen, Anträge und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze sowie Unterlagen können bei Gericht nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle erhoben bzw. eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird daher ohne weitere Veranlassung gelöscht. Bitte beachten Sie insoweit auch unseren Hinweis im Internet (www.vgstuttgart.de/Hinweis zum E-Mail-Verkehr): „Hinweis zum E-Mail-Verkehr Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Zwar können seit dem 01.01.2018 Klagen, Anträge und sonstige Schriftsätze in Rechtssachen auch als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, die Übersendung einer E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben. Sollte die Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (0711) 6673-6801 o. 6970, auf dem Postweg oder als elektronisches Dokument unbedingt erforderlich. Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischem Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.“ Sofern Sie die Hilfe der Rechtsantragstelle nutzen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise hinsichtlich der Öffnungszeiten auf unserer Internetseite. Bei der Formulierung der Klage bzw. eines Antrages ist Ihnen die Rechtsantragstelle behilflich. Aufgabe der Rechtsantragstelle ist nicht, eine Rechtsberatung oder Rechtsauskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
18. Mai 2021 21:07
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin, dass der Antrag entgegen Ihrer Ansicht keiner besonderen Form bedarf. Das ergibt sich doch schon recht eindeutig aus dem LIFG-BW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:1…
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
19. Mai 2021 07:41
Status
Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom:18.05.2021 Sehr Antragsteller/in wir weisen Sie darauf hin, dass der Kommunikationsweg per E-Mail ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung steht. Klagen, Anträge und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze sowie Unterlagen können bei Gericht nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle erhoben bzw. eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird daher ohne weitere Veranlassung gelöscht. Bitte beachten Sie insoweit auch unseren Hinweis im Internet (www.vgstuttgart.de/Hinweis zum E-Mail-Verkehr): „Hinweis zum E-Mail-Verkehr Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Zwar können seit dem 01.01.2018 Klagen, Anträge und sonstige Schriftsätze in Rechtssachen auch als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, die Übersendung einer E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben. Sollte die Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (0711) 6673-6801 o. 6970, auf dem Postweg oder als elektronisches Dokument unbedingt erforderlich. Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischem Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.“ Sofern Sie die Hilfe der Rechtsantragstelle nutzen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise hinsichtlich der Öffnungszeiten auf unserer Internetseite. Bei der Formulierung der Klage bzw. eines Antrages ist Ihnen die Rechtsantragstelle behilflich. Aufgabe der Rechtsantragstelle ist nicht, eine Rechtsberatung oder Rechtsauskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
19. Mai 2021 08:25
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin, dass der Antrag entgegen Ihrer Ansicht keiner besonderen Form bedarf. Das ergibt sich doch schon recht eindeutig aus dem LIFG-BW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Verwaltungsgericht Stuttgart
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom: …
Von
Verwaltungsgericht Stuttgart
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
19. Mai 2021 08:32
Status
Hinweis zur Einreichung per E-Mail Ihre Nachricht vom: 19.05.2021 Sehr Antragsteller/in wir weisen Sie darauf hin, dass der Kommunikationsweg per E-Mail ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung steht. Klagen, Anträge und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze sowie Unterlagen können bei Gericht nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle erhoben bzw. eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird daher ohne weitere Veranlassung gelöscht. Bitte beachten Sie insoweit auch unseren Hinweis im Internet (www.vgstuttgart.de/Hinweis zum E-Mail-Verkehr): „Hinweis zum E-Mail-Verkehr Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Zwar können seit dem 01.01.2018 Klagen, Anträge und sonstige Schriftsätze in Rechtssachen auch als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, die Übersendung einer E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben. Sollte die Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (0711) 6673-6801 o. 6970, auf dem Postweg oder als elektronisches Dokument unbedingt erforderlich. Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Eingaben, die per E-Mail eingehen auch auf elektronischem Wege zu beantworten, werden die Nutzer des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben.“ Sofern Sie die Hilfe der Rechtsantragstelle nutzen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise hinsichtlich der Öffnungszeiten auf unserer Internetseite. Bei der Formulierung der Klage bzw. eines Antrages ist Ihnen die Rechtsantragstelle behilflich. Aufgabe der Rechtsantragstelle ist nicht, eine Rechtsberatung oder Rechtsauskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
19. Mai 2021 08:42
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich weise Sie darauf hin, dass der Antrag entgegen Ihrer Ansicht keiner besonderen Form bedarf. Das ergibt sich doch schon recht eindeutig aus dem LIFG-BW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657] Sehr << Anrede >> am 2. Juni 2020 13:52 h…
An Verwaltungsgericht Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 1. Juli und 12. August 2020 [#187657]
Datum
19. Mai 2021 08:52
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> am 2. Juni 2020 13:52 hatte ich folgende Informationsfreiheitsanfrage an Sie gestellt: "Dann bitte ich hiermit im Rahmen einer nicht formgebundenen Anfrage nach dem LIFG Baden-Württemberg um Benennung der Rechtsgrundlage oder um Herausgabe oder Verweis auf (die frei zugänglichen) Vorschriften, nach denen Anfragen per E-Mail nicht bearbeitet werden dürfen. Ich mache hiermit ausdrücklich von meinem Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG-BW Gebrauch und beantrage die Übersendung der begehrten Informationen per E-Mail." Sie haben diese Anfrage bis heute nicht beantwortet. Ich setze Ihnen hierzu l e t z t m a l i g eine Frist von 2 Wochen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>