Entscheidungsrelevante Information zu einer bauaufsichtlichen Anordnung im Bereich der Stadt Mendig (Fallerstraße)

Ich hätte gern alle entscheidungsrelevanten Unterlagen (auch Gutachten) die zur Anordung der Straßensperrung der Fallerstraße in Mendig geführt haben. Laut Informationen der Rhein-Zeitung vom 12.12.2023 gibt es hier eine bauaufsichtliche Anordnung vom 06.12.2023. Gemäß dieser Anordnung stellt die Bruchsteinmauer auf dem Flurstücks 346/3 Flur 11 der Gemarkung Obermendig (071254) zur Fallerstraße hin eine "Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar". Die Straße wurde heute morgen komplett gesperrt und laut einem verteilten Wurfbrief (ohne Absender) soll diese Sperrung bis zum 29.02.2024 erfolgen. Aus der Sicht vieler Anwohner ist diese Maßnahme unverhältnismäßig. Ich würde auch gerne wissen, ob es einen Vor-Ort Termin gab, bei dem sich die Behörde ein eigenes Bild der Situation verschaffen konnte. Nach den Aussagen vieler älterer Bürger und ortskundiger Personen, hat sich der Zustand der Mauer in den letzten Jahrzehnten nicht verändert. Die zur Kontrolle vor ca. 15 Jahren angebrachten Gipsmarkierungen sind auch noch vorhanden. (ihr AZ BV-60-2023-3639)

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  • Datum
    13. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
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Armin Retterath
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hätte gern alle entscheidungsr…
An Kreisverwaltung Mayen-Koblenz Details
Von
Armin Retterath
Betreff
Entscheidungsrelevante Information zu einer bauaufsichtlichen Anordnung im Bereich der Stadt Mendig (Fallerstraße) [#294762]
Datum
13. Dezember 2023 10:46
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hätte gern alle entscheidungsrelevanten Unterlagen (auch Gutachten) die zur Anordung der Straßensperrung der Fallerstraße in Mendig geführt haben. Laut Informationen der Rhein-Zeitung vom 12.12.2023 gibt es hier eine bauaufsichtliche Anordnung vom 06.12.2023. Gemäß dieser Anordnung stellt die Bruchsteinmauer auf dem Flurstücks 346/3 Flur 11 der Gemarkung Obermendig (071254) zur Fallerstraße hin eine "Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar". Die Straße wurde heute morgen komplett gesperrt und laut einem verteilten Wurfbrief (ohne Absender) soll diese Sperrung bis zum 29.02.2024 erfolgen. Aus der Sicht vieler Anwohner ist diese Maßnahme unverhältnismäßig. Ich würde auch gerne wissen, ob es einen Vor-Ort Termin gab, bei dem sich die Behörde ein eigenes Bild der Situation verschaffen konnte. Nach den Aussagen vieler älterer Bürger und ortskundiger Personen, hat sich der Zustand der Mauer in den letzten Jahrzehnten nicht verändert. Die zur Kontrolle vor ca. 15 Jahren angebrachten Gipsmarkierungen sind auch noch vorhanden. (ihr AZ BV-60-2023-3639)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath Anfragenr: 294762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294762/ Postanschrift Armin Retterath << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Hallo Herr Schüller, beigefügte E-Mail übersenden wir Ihnen mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit…
Von
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Betreff
WG: Entscheidungsrelevante Information zu einer bauaufsichtlichen Anordnung im Bereich der Stadt Mendig (Fallerstraße) [#294762]
Datum
13. Dezember 2023 11:22
Status
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Hallo Herr Schüller, beigefügte E-Mail übersenden wir Ihnen mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Mit freundlichen Grüßen
Armin Retterath
Guten Tag << Anrede >> es geht zunächst um die bauaufsichtliche Anordnung der Kreisverwaltung. Ich gl…
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Von
Armin Retterath
Betreff
AW: WG: Entscheidungsrelevante Information zu einer bauaufsichtlichen Anordnung im Bereich der Stadt Mendig (Fallerstraße) [#294762]
Datum
13. Dezember 2023 11:53
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> es geht zunächst um die bauaufsichtliche Anordnung der Kreisverwaltung. Ich glaube nicht, dass das Ordnungsamt in Mendig irgendwelche entscheidungsrelevanten Unterlagen unter ihrem Aktenzeichen BV-60-2023-3639 vorliegen hat. Falls das doch so ist, kann das Ordnungsamt in Mendig das natürlich gern an mich weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath Anfragenr: 294762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294762/
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Guten Tag Herr Retterath, wir als Straßenverkehrsbehörde sind leider ebenso wenig von der Sperrung sowie der baua…
Von
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Betreff
AW: WG: Entscheidungsrelevante Information zu einer bauaufsichtlichen Anordnung im Bereich der Stadt Mendig (Fallerstraße) [#294762]
Datum
13. Dezember 2023 12:03
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Retterath, wir als Straßenverkehrsbehörde sind leider ebenso wenig von der Sperrung sowie der bauaufsichtlichen Maßnahme zuständigkeitshalber betroffen. Wir haben Ihr Anliegen nun an unsere Bauaufsicht weitergeleitet. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort Ihre Auskünfte erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrter Herr Retterath, anbei erhalten Sie ein Schreiben betr…
Von
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Betreff
BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG
Datum
18. Dezember 2023 08:38
Status
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Sehr geehrter Herr Retterath, anbei erhalten Sie ein Schreiben betreffend Ihren Antrag nach dem Landestransparenzgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Armin Retterath
AW: BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG [#294762] Guten Tag << Anrede >> in meinem Informat…
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Armin Retterath
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AW: BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG [#294762]
Datum
18. Dezember 2023 15:48
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> in meinem Informationsersuchen bin ich nicht an personenbezogenen Daten Dritter interessiert. Ich bitte sie diese so zu schwärzen, dass sie nicht ersichtlich sind. Die Anfrage zielt alleine auf die entscheidungsrelevanten Sachinformationen, wie z.B. vorliegende Gutachten. Die Sperrung einer Durchfahrtsstraße, ohne Angabe fundierter sachlicher Gründe, halte ich grundsätzlich für unverhältnismäßig. Insbesondere da sich die Situation vor Ort in den letzten 15 Jahren nicht verändert hat. Falls meine Daten zum Zwecke der Beauskunftung an Dritte weitergegeben werden müssen, gebe natürlich hierzu mein Einverständnis. In der Anfrage ist mein Name ja auch öffentlich sichtbar - es gibt also nichts zu verbergen ;-) . Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath Anfragenr: 294762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294762/
Armin Retterath
AW: BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG [#294762] Hallo << Anrede >> falls die anfallende G…
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Von
Armin Retterath
Betreff
AW: BV-60-2023-3781, Ihr Antrag nach dem LTranspG [#294762]
Datum
18. Dezember 2023 15:56
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo << Anrede >> falls die anfallende Gebühr 100 € übersteigen sollte, geben sie mir bitte vorher Bescheid - ich würde dann gebührenfreie Option der Einsichtnahme vor Ort vorziehen. Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath Anfragenr: 294762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294762/
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Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 Sehr geehrter Herr Retterath, vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 18.12.2023. Wi…
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Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Betreff
Ihre Nachrichten vom 18.12.2023
Datum
20. Dezember 2023 08:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Retterath, vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 18.12.2023. Wir gehen davon aus, dass die nach Verwaltungsaufwand berechnete Gebühr 100,00 € übersteigen wird. Gerne kann Ihnen, sofern eine positive Entscheidung ergehen wird, eine gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort gewährt werden. Wir bitten um Verständnis, dass die einmonatige Entscheidungsfrist der Dritten in jedem Fall gewahrt werden muss. Hinsichtlich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte weise ich darauf hin, dass keine Pflicht zur Weitergabe besteht. Die Weitergabe kann lediglich ausschlaggebend für die Entscheidung der Dritten sein. Für den Fall einer gebührenfreien Einsichtnahme vor Ort gehen wir davon aus, dass ein elektronischer Zugang der begehrten Informationen damit nicht mehr gewünscht wird. Mit freundlichen Grüßen
Armin Retterath
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762] Guten Morgen << Anrede >> die Entscheidungsfrist Dritte…
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Von
Armin Retterath
Betreff
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762]
Datum
31. Januar 2024 06:45
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
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Guten Morgen << Anrede >> die Entscheidungsfrist Dritter sollte ja jetzt abgelaufen sein ;-) . Wann kann ich denn mein Recht auf Akteneinsicht in Anspruch nehmen. Gibt es da spezielle Termine? Ich würde gerne so schnell wie möglich Einsicht nehmen und bin in der Lage kurzfristig vorbei zu kommen (ich arbeite auch in Koblenz). Mit freundlichen Grüßen Armin Retterath
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762] Sehr geehrter Herr Retterath, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die F…
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Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Betreff
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762]
Datum
1. Februar 2024 10:35
Status
Sehr geehrter Herr Retterath, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Frist zur Mitteilung des Einverständnisses des Eigentümers / der Eigentümerin ist verstrichen. Jedoch bedarf es vor Erteilung der Information einer Entscheidung, die einen Verwaltungsakt darstellt, welche auch gegenüber dem Eigentümer / der Eigentümerin bekannt gegeben wird, sodass auch dieser / diese Rechtsmittel einlegen kann. Sie erhalten also, sofern eine Informationserteilung gewährt wird, im Voraus eine Entscheidung, welche auf dem Postweg versandt wird. Mit freundlichen Grüßen

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Armin Retterath
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762] Guten Mogen Frau Pünger, vielen Dank für den Hinweis. Die Anordnung…
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Armin Retterath
Betreff
AW: Ihre Nachrichten vom 18.12.2023 [#294762]
Datum
2. Februar 2024 07:42
An
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Mogen Frau Pünger, vielen Dank für den Hinweis. Die Anordnung zur Sperrung der Straße erfolgte ja aufgrund einer festgestellten "Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung". Es geht jetzt in Mendig das Gerücht um, dass die besagte Bruchsteinmauer und das sich auf dem Grundstück befindende Gebäude im Lauf der nächsten Woche abgerissen werden soll. Der Abriss der Mauer stellt eine Gefährdung des mehrere hundert Jahre alten Lindenbaums dar. Dieser fällt unter die Baumschutzsatzung der Stadt Mendig: https://www.mendig.de/rathaus-buergerservice/gemeinden/ortsrecht/stadt-mendig/baumschutzsatzung.pdf?cid=mva . Eine Beschädigung des Baumes durch einen unsachgemäßen Abriss der Mauer ist nicht auszuschließen. Um die Gefährdung des Baumes zu minimieren muss die Abtragung der "einsturzgefährdeten" Mauer sehr vorsichtig erfolgen und darf nur soweit gehen, dass der Baum selbst nicht beschädigt wird. Gegebenenfalls kann es ausreichen die Mauer nur zur Hälfte zurückzubauen. Des Weiteren sollten die Arbeiten durch das zuständige Ordnungsamt beaufsichtigt werden. Aus meiner Sicht besteht die große Gefahr, dass die Kreisverwaltung aktuell instrumentalisiert wird, um das Interesse des Eigentümers am Entfernen des Baums - der seinem Bauvorhaben im Wege steht - durchzusetzen. Das öffentliche Interesse an den entscheidungsrelevanten Informationen, die ihrer Behörde vorliegen, ist sehr groß. Der Hinweis auf mögliche schutzbedürftigen Interessen des Eigentümers erscheinen mir vage, zumal ganz Mendig weiß, um wen es sich hier handelt. Die Problematik ist schon mehrfach in Ratssitzungen diskutiert worden, und auch die Rhein-Zeitung hat schon darüber berichtet. Es wäre schön, wenn sie der Öffentlichkeit kurzfristig Informationen zum geplanten Vorgehen bzw. den aktuellen Sachstand zur Verfügung stellen könnten, damit sich die Bürger der Stadt und deren Gremienmitglieder (zu denen auch ich gehöre) sich darauf einstellen können. Falls eine Abbruchverfügung existiert muss diese - aufgrund der speziellen Situation vor Ort - auch Hinweise auf die örtlichen Satzungen beinhalten und der Inhalt muss mit der Stadt abgestimmt sein. Eine Gefährdung der alten Linde durch einen unsachgemäßen Rückbau der Mauer muss unbedingt verhindert werden. Ich bitte sie das auch noch mal mit ihren Kollegen vom Naturschutz zu besprechen. Es kann ja sein, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verfassung der Verfügung nicht alle notwendigen Informationen zum Fall vorlagen. Der Verhältnismäßgkeitsgrundsatz muss immer beachtet werden. Es besteht die große Gefahr, dass der Eigentümer die Verfügung als Grund nutzt um Fakten zu schaffen und die alte Linde beschädigt. Online Petition für den Erhalt der Linde: https://www.openpetition.de/petition/online/erhalt-des-lindenbaums-in-der-fallerstrasse. VG, Atmin Retterath Anfragenr: 294762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294762/