Entwicklungshilfe an China gibt es die wirklich?

Ein Freund hat behauptet BRD würde an China 600 Mio Entwicklungshilfe leisten. Stimmt das?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
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Roland N.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Freund hat b…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Roland N.
Betreff
Entwicklungshilfe an China gibt es die wirklich? [#215108]
Datum
14. März 2021 19:26
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Freund hat behauptet BRD würde an China 600 Mio Entwicklungshilfe leisten. Stimmt das?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Roland N. Anfragenr: 215108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215108/
Mit freundlichen Grüßen Roland N.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/039 - hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Roland N., ich bestätige d…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/039 - hier: Eingangsbestätigung
Datum
15. März 2021 08:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Roland N., ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. März 2021, eingegangen im BMZ am 15. März 2021. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: Entwicklungshifle an China Sehr geehrter Herr N., haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesmini…
Sehr geehrter Herr N., haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Von Entwicklungshilfe an China kann keine Rede sein. Früher gab es einmal eine bilaterale Entwicklungszusammenarbeit. Diese wurde im Jahr 2009 eingestellt. Entwicklungszusammenarbeit besteht aber nicht etwa aus einmaligen Geldzahlungen, sondern aus teilweise langjährigen Projekten. Ein paar wenige dieser längerfristigen Programme, die vor 2010 vereinbart wurden, laufen noch bis 2022. Heute unterhalten Deutschland und China keine Entwicklungszusammenarbeit mehr, sondern eine strategische Partnerschaft. Gelegentlich führt das zu Missverständnissen. Ein wesentlicher Unterschied ist zum Beispiel, dass heute zweckgebundene Förderkredite an China vergeben werden – seit dem Jahr 2020 ausschließlich für Vorhaben im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. Diese Kredite speisen sich aus reinen Marktmitteln, nicht aus Mitteln des Bundeshaushalts. Es wird also kein Steuergeld verwendet. Das jährliche Zusagevolumen dieser Kredite beträgt in der Regel um die 500 Millionen Euro. Derzeit laufen 73 Förderkredite – allesamt ohne Steuermittel –, mit einem Gesamtvolumen von rund 2,64 Milliarden Euro. Wie es bei Krediten üblich ist, müssen auch diese Darlehen von China wieder zurückbezahlt werden. Die strategische Partnerschaft geht aber deutlich über Förderkredite hinaus. Zum Beispiel setzen Deutschland und China gemeinsame Kooperationen in Drittstaaten um. Hier bestehen wir auf jeweils gleichen Beiträgen. Zudem findet ein regelmäßiger Dialog zu entwicklungspolitischen Themen statt. Teil der strategischen Partnerschaft ist auch das Deutsch-Chinesische Programm Rechtskooperation. Mit ihm verbessern unsere beiden Länder die Zusammenarbeit und das gegenseitige Rechtsverständnis. Im Fokus stehen ausgewählte rechtspolitische und rechtliche Themen in Bezug auf Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. So wurde zum Beispiel in der Kreislaufwirtschaft deutsches Recht eins zu eins in chinesische Gesetzgebung gegossen. Machen Sie sich gerne selbst ein Bild unter: https://rechtskooperation-china.org. Nicht zu vernachlässigen ist zudem das Engagement der deutschen politischen Stiftungen und kirchlicher Institutionen in China. Auch sie werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterstützt. Unsere Kooperation mit China ist auf zeitgemäße Formate umgestellt, die nicht auf jährlichen Hilfszusagen beruhen und sich dem Begriff »Entwicklungshilfe« keineswegs mehr unterordnen lassen. Wir bedanken uns für Ihr entwicklungspolitisches Interesse, und dafür, dass Sie sich die Zeit genommen haben, an das Bundesentwicklungsministerium zu schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihre IFG Anfrage - GZ: Z14 O4010 0291/039 - hier: Abgabe an Bürgerkommunikaiton Sehr geehrter Herr Roland N., vie…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihre IFG Anfrage - GZ: Z14 O4010 0291/039 - hier: Abgabe an Bürgerkommunikaiton
Datum
18. März 2021 09:15
Status
Sehr geehrter Herr Roland N., vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. März 2021, eingegangen im BMZ am 15. März 2021, zum Thema "Entwicklungshilfe an China" (Gz.: Z14 O4010-0291/039). Gerne leite ich Ihre Anfrage an das Referat für Bürgerkommunikation weiter, welches für die Beantwortung Ihrer Frage zuständig ist. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um einen IFG-Antrag, da der konkrete Aktenvorgangsbezug fehlt. Sie haben vielmehr eine allgemeine Sachfrage gestellt. Diese ist nicht vom Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst. Denn das IFG verpflichtet Behörden nicht zur Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen, sondern lediglich zur Herausgabe von aktenkundigem Material. Derartige Aktenstücke liegen uns zu Ihrer Anfrage nicht vor. Die Behandlung Ihrer Anfrage als allgemeine Bürgeranfrage hat für Sie den Vorteil, dass Ihr Anliegen kostenfrei bearbeitet werden kann, während die Bearbeitung eines IFG-Antrags mit Gebühren für den Antragsteller verbunden sein kann. Mit freundlichen Grüßen