Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG

zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz:
- Erste Entwürfe
- Stellungnahmen
- überarbeitete Entwürfe
- Schriftverkehr und Kommunikation zu den Entwürfen

zum Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG)
- Erste Entwürfe
- Stellungnahmen
- überarbeitete Entwürfe
- Schriftverkehr und Kommunikation zu den Entwürfen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2023
  • Frist
    25. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz: - E…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG [#282296]
Datum
22. Juni 2023 17:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz: - Erste Entwürfe - Stellungnahmen - überarbeitete Entwürfe - Schriftverkehr und Kommunikation zu den Entwürfen zum Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) - Erste Entwürfe - Stellungnahmen - überarbeitete Entwürfe - Schriftverkehr und Kommunikation zu den Entwürfen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282296 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282296/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0235 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG [#282296]
Datum
7. Juli 2023 08:55
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0235 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 22. Juni 2023 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. 1. Zu den von Ihnen erbeten Informationen liegen im BMJ amtliche Informationen vor. Zahlreiche Dokumente zu Ihrem Antrag sind allerdings über die Website des BMJ bereits öffentlich zugänglich, so dass ein Informationszugang auf Antrag nicht erforderlich ist (§ 9 Absatz 3 IFG); siehe hierzu folgende Links: - NetzDG (2017): Regierungsentwurf und Stellungnahmen unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDG.html - Änderungsgesetz zum NetzDG (2021): Referentenentwurf, Regierungsentwurf und Stellungnahmen unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDGAendG.html - Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (2021): Referentenentwurf, Regierungsentwurf und Stellungnahmen unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_Rechtsextremismus_Hasskriminalitaet.html - Evaluierungsbericht zum NetzDG: Bericht der Bundesregierung, Juristisches Gutachten und Erfüllungsaufwandsmessung des Statistischen Bundesamts unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/090920_Evaluierungsbericht_NetzDG.html 2. Sollten Sie dennoch weiter an Ihrem IFG-Antrag festhalten, wären sämtliche betroffenen 77 Aktenbände nach darüber hinausgehenden Dokumenten, die von Ihrem Antrag erfasst sind, durchzusehen. Die danach identifizierten Dokumente wären zusammenzustellen sowie auf mögliche Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG zu prüfen. Schließlich wären ggf. Schwärzungen schützenswerter Informationen vorzunehmen sowie die vom Antrag erfassten Dokumente zu kopieren. Aufgrund des immensen Aktenumfangs ist der Aufwand für die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags in der vorliegenden Form derzeit nur sehr grob abschätzbar. Es dürfte aber schätzungsweise eine hohe zweistelligen Stundenzahl an Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des höheren Dienstes erforderlich werden. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand würde damit mehr als deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben wäre. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Zwar kann der genaue Verwaltungsaufwand erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Sie können jedoch davon ausgehen, dass eine Gebühr in Höhe von 500 EUR von Ihnen zu tragen wäre. Vor diesem Hintergrund bitte ich daher um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Informationen zur Änderung des NetzDG betreffen etwas mehr als 1/3 der in den 77 Aktenbänden enthaltenen Vorgänge, so dass von einem entsprechend geringeren Arbeitsaufwand ausgegangen werden kann, falls Sie Ihren Antrag entsprechend eingrenzen. Ich mache zudem darauf aufmerksam, dass aufgrund des geschilderten Umfangs der betroffenen Unterlagen eine Erledigung Ihres Antrags innerhalb der Monatsfrist gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG nicht möglich ist. Falls ich ***bis zum 8. August 2023*** nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag insgesamt nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort. Ich würde meine Informationsfreiheitsanfrage vom 22.…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG [#282296]
Datum
9. November 2023 15:31
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort. Ich würde meine Informationsfreiheitsanfrage vom 22. Juni gerne präzisieren, um den Aufwand zu verringern. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: zum Netzwerkdurchsuchungsgesetz, im Zeitraum zwischen dem 14.03.2017 und dem 30.06.2017: - sämtliche Entwürfe aus dem BMJ - Stellungnahmen und Gutachten zu den jew. Entwürfen - interner Schriftverkehr und Kommunikation zu den Entwürfen (und den Stellungnahmen/Gutachten, sowie der Stellungnahme des Bundesrats, den Entwürfen der Koalitionsfraktionen, der Bundesregierung als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im Bundestag) - eventueller Schriftverkehr und Kommunikation mit Vertretern der Vereine GAME – Bundesverband der deutschen Games-Branche e.V. und dem BIU - Bundesverband für interaktive Unterhaltungssoftware e.V. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Wie gestern am Telefon vereinbart hier noch einmal eine Erinnerungsmail mit Bitte u…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG [#282296]
Datum
9. Dezember 2023 10:23
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Wie gestern am Telefon vereinbart hier noch einmal eine Erinnerungsmail mit Bitte um die baldige Weitergabe an das zust. Fachreferat. Es geht um meine am 09.12.2023 präzisierte Informaitonsfreiheitsanfrage „Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG“ vom 22.06.2023 (#282296). Die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Monat läuft heute aus. Da wir mit den Informationen planen müssen, wäre es toll, wenn eine Akteneinsicht noch im Dezember, oder aber frühestens in den ersten beiden Januarwochen möglich wäre. Sie meinten ja, viel fehle dafür nicht mehr. Gerne komme ich dafür nach Berlin und sichte die Akten selbst, wenn es dagegen keine datenschutzrechtlichen Einwände gibt. Bitte teilen Sie mir so bald wie möglich mit, ob und wann das möglich wäre. Falls es noch etwas von meiner Seite gibt, wie ich zb mit einer weiteren Präzisierung den Prozess beschleunigen könnte und Ihnen Arbeit abnehmen, melden Sie sich gerne. Ich freue mich von Ihnen zu hören! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Tel: 017643400855 <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0235 Sehr << Antragsteller:in >> gern kann d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Termin zur Akteneinsicht - Entwürfe, Stellungnahmen und Schriftverkehr zum NetzDG/NetzDGÄndG [#282296]
Datum
12. Dezember 2023 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0235 Sehr << Antragsteller:in >> gern kann die Akteneinsicht noch im Dezember 2023 durchgeführt werden. Bitte teilen Sie mir umgehend, möglichst für diese bzw. nächste Woche, Terminvorschläge mit. Die Akteneinsicht kann in der Zeit zwischen 9 und 15 Uhr in der Dienststelle des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) Leipziger Straße, Leipziger Straße 127-128, 10117 Berlin durchgeführt werden. Bitte teilen Sie auch die voraussichtliche Uhrzeit mit, zu der Sie dort ankommen werden, da wir die Besucheranmeldung beim Pfortendienst vornehmen müssen. Mit freundlichen Grüßen