Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020

- Den Entwurf der neuen StVO, der hier erwähnt wird und bereits mit der BILD-Zeitung geteilt wurde:

(https://www.focus.de/politik/deutschland/scheuers-neue-stvo-rettungsgassen-radfahren-und-hoehere-strafen-das-koennte-sich-aendern_id_11032956.html)

- Etwaige Kommentare/Begründungen zu den Änderungen

Da die Bußgelder für das Falschparken auf Radwegen auf teilweise 100 € angehoben werden sollen, stellt sich die Frage wie mit dem Problem der Fahrer-Ermittelung umgegangen wird.

Das war bisher eher kein Problem, weil der Halter Verfahrenskosten von 23,50 € tragen musste, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. (§ 25a StVG und § 107 (2) OWiG)

Die höchsten Falschpark-Bußgelder betrugen allerdings maximal 35 €. Bei der nun großen Diskrepanz zwischen möglichen Bußgeldern und der fast nie möglichen Fahrerermittelung beim Falschparken stellt sich die Frage, wie in Zukunft damit umgegangen wird, sodass hier keine Gesetzeslücke entsteht.

Sonst könnten sich Radwegparker fast immer durch Nichtangabe des Fahrers vor dem Bußgeld drücken.

Meine letzte Frage ist somit:
Wurde dieser Umstand bisher vom BMVI berücksichtigt und gibt es Dokumente/E-Mails/Entwürfe o.ä., die dieses Problem berücksichtigen bzw. ansprechen? Auch diese würde ich gerne erhalten.

Falls diese Problematik wider Erwarten dem BMVI neu sein sollte, würde ich unabhängig von dieser Anfrage anregen, dass man dies an die entsprechende Fachabteilung weiterleitet, damit ein Schlupfloch verhindert wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Den Entwurf der n…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
15. August 2019 08:33
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Den Entwurf der neuen StVO, der hier erwähnt wird und bereits mit der BILD-Zeitung geteilt wurde: (https://www.focus.de/politik/deutschland/scheuers-neue-stvo-rettungsgassen-radfahren-und-hoehere-strafen-das-koennte-sich-aendern_id_11032956.html) - Etwaige Kommentare/Begründungen zu den Änderungen Da die Bußgelder für das Falschparken auf Radwegen auf teilweise 100 € angehoben werden sollen, stellt sich die Frage wie mit dem Problem der Fahrer-Ermittelung umgegangen wird. Das war bisher eher kein Problem, weil der Halter Verfahrenskosten von 23,50 € tragen musste, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. (§ 25a StVG und § 107 (2) OWiG) Die höchsten Falschpark-Bußgelder betrugen allerdings maximal 35 €. Bei der nun großen Diskrepanz zwischen möglichen Bußgeldern und der fast nie möglichen Fahrerermittelung beim Falschparken stellt sich die Frage, wie in Zukunft damit umgegangen wird, sodass hier keine Gesetzeslücke entsteht. Sonst könnten sich Radwegparker fast immer durch Nichtangabe des Fahrers vor dem Bußgeld drücken. Meine letzte Frage ist somit: Wurde dieser Umstand bisher vom BMVI berücksichtigt und gibt es Dokumente/E-Mails/Entwürfe o.ä., die dieses Problem berücksichtigen bzw. ansprechen? Auch diese würde ich gerne erhalten. Falls diese Problematik wider Erwarten dem BMVI neu sein sollte, würde ich unabhängig von dieser Anfrage anregen, dass man dies an die entsprechende Fachabteilung weiterleitet, damit ein Schlupfloch verhindert wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
27. September 2019 09:58
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020“ vom 15.08.2019 (#163919) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Falls das Zusenden des Entwurfs und der Kommentare nicht möglich ist, bitte ich wenigstens um Beantwortung meiner Frage bzgl. der Halterhaftung. Wird diese Lücke geschlossen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
1. Oktober 2019 13:39
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020“ vom 15.08.2019 (#163919) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Falls das Zusenden des Entwurfs und der Kommentare nicht möglich ist, bitte ich wenigstens um Beantwortung meiner Frage bzgl. der Halterhaftung. Wird diese Lücke geschlossen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020“ [#163919] [#163919]
Datum
1. Oktober 2019 14:51
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/163919 Die Frist zur Beantwortung meiner IFG-Anfrage wurde bereits weit überschritten. Es kam zu keiner Rückmeldung des BMVI in der gesamten Zeit. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 163919.pdf Anfragenr: 163919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.09.2019 und vom 15.08.2019 baten Sie um Übersendung des aktuellen …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
7. Oktober 2019 13:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.09.2019 und vom 15.08.2019 baten Sie um Übersendung des aktuellen Entwurfs der Novelle der Straßenverkehrsordnung und den Änderungen des Bußgeldkatalogs, sowie um Auskunft, wie mit der Ermittlung der Fahrer bei Halt- und Parkverstößen umgegangen wird. Dazu wird wie folgt Stellung genommen: Die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften einschließlich der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) befindet sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung. In diesem Rahmen wurde der Änderungsentwurf auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlicht: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/entwurf-StVO-Novelle.html. Nach Zuleitung an den Bundesrat, die für November 2019 vorgesehen ist, wird der Verordnungsentwurf ferner als Bundesratsdrucksache veröffentlicht. Zum Umgang mit der Fahrerermittlung kann ich Ihnen mitteilen, dass auch die Verstöße im ruhenden Verkehr im Rahmen allgemeiner Kontrollen und der Beobachtung des Verkehrs durch die Polizei und Ordnungsämter der Länder festgestellt und geahndet werden. Bei Verstößen im ruhenden Verkehr sind die zuständigen Behörden bei der Fahrerermittlung häufig von den Angaben des Halters abhängig. Gibt der Halter den Verstoß nicht zu und benennt er auch den Fahrer nicht, so kann bei bedeutenden Verstößen für die Verkehrssicherheit oder bei sich wiederholenden geringeren Zuwiderhandlungen die Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Voraussetzung ist die Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang. In der Regel bedeutet dies, dass eine Fahrtenbuchanordnung bei Halt- und Parkverstößen im Verwarngeldbereich (5-55 EUR) erst bei mehrfacher Verletzung möglich ist. Im Rahmen der StVO-Novelle wurden die Bußgelder für Verstöße im ruhenden Verkehr teilweise erheblich angehoben, sodass diese im Bußgeldbereich liegen. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist dementsprechend unter geringeren Voraussetzungen und nach einem erstmaligen Verstoß möglich. Der Halter muss dann für einen bestimmten Zeitraum registrieren, wer das Fahrzeug gefahren hat, wodurch sich auch ermitteln lässt, wer das Fahrzeug anschließend geparkt hat und ist verpflichtet (z.B. bei einem erneuten Verstoß), diese Angaben der Behörde vorzulegen. Tut er dies nicht, so kann seine Weigerung geahndet werden. Behörden, die dieses Verfahren anwenden, haben die Erfahrung gemacht, dass 95 % der angeschriebenen Halter die Geldbuße freiwillig entrichten, um die Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Grundsätzlich gilt, die Überwachung und Verfolgung von Verkehrsverstößen auf Grundlage des Bußgeldkatalogs obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 Grundgesetz) ausschließlich den Ländern. Das bedeutet, dass die zuständigen Landesbehörden, im Regelfall die Ordnungsämter und Polizei der Länder, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob, wo, wie oft und mit welchem erforderlichen Einsatz von Personal sie Überwachungsmaßnahmen durchführen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weist in diesem Zusammenhang stets auf die große Bedeutung und Dringlichkeit einer wirksamen Verkehrsüberwachung hin, zu der auch die Ahndung der Halt- und Parkverstöße zählt. Der Bund hat aber diesbezüglich im konkreten Einzelfall weder fachaufsichtsrechtliche Eingriffs- noch Weisungsrechte gegenüber den Landesbehörden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort und bitte um Quellenangabe der zitierten Statistik. Wo kom…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
7. Oktober 2019 13:36
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort und bitte um Quellenangabe der zitierten Statistik. Wo kommt die Zahl "95%" her? Ist dies eine interne Studie/Gutachten? Ich bitte um entsprechende Zusendung der Studie/des Gutachtens nach dem IFG. In Anbetracht der Fristüberschreitung bei der vorherigen Anfrage bitte ich um schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. Oktober 2019 14:19
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
460,2 KB

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der Angabe handelt es sich um eine interne Abschätzung, die auf der allgemeinen …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
11. Oktober 2019 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der Angabe handelt es sich um eine interne Abschätzung, die auf der allgemeinen Meinung der zuständigen Stellen beruht. Dieser Erfahrungswert aus der Vergangenheit soll ausdrücken, dass die weit überwiegende Zahl der angeschriebenen Halter bei Inaussichtstellung einer Fahrtenbuchauflage die Geldbuße entrichtet. Eine dezidierte Studie ist hierzu nicht verfügbar. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort. Die Zahl "95%" werden sie sich ja dennoch nich…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
11. Oktober 2019 11:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Antwort. Die Zahl "95%" werden sie sich ja dennoch nicht ausgedacht haben, sondern wurde vermutlich intern so kommuniziert? Insofern bitte ich um Zusendung der internen Quelle (E-Mail/Intranet-Eintragung o.ä.) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Wert 95% um eine interne Abschätzun…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Entwurf und Kommentare der neuen StVO für 2019/2020 [#163919]
Datum
25. Oktober 2019 08:45
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Wert 95% um eine interne Abschätzung, die auf keiner dezidierten Studie oder Erhebungen, sondern ausschließlich auf mündlich übermittelten Erfahrungswerten beruht. Dieser Wert soll eine weit überwiegende Anzahl der Fälle ausdrücken. Die Zusendung von Quellen ist daher nicht möglich, da diesbezüglich kein Schriftverkehr oder Ähnliches existiert. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-724/002 II#0335 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-724/002 II#0335
Datum
4. November 2019 15:08
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-724/002 II#0335 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen