ePA elektronische Patientenakte

die ePA soll verpflichend in 2024 eingeführt werden.
Die ePA soll den Informationsaustausch zwischen Ärzten Kliniken
und Notfällen verbessern und somit eine schnelle zielführende
Behandlung erfolgen kann.
Die Verpflichtung gilt für die GKV , man kann aber widerprechen.
Was mich aber irritiert ist die Nichtverpflichtung der PKV,
d.h. der Versicherer entscheidet selbst über die Einführung einer ePA.
Ein gesetzlicher Zwang wie bei einer GKV besteht nicht.
Lt. Bundesregierung besteht die obligatorischen ePA für die PKV nicht.
Damit ist das Ziel der ePA verwirkt. Ich bitte um eine Erklärung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2023
  • Frist
    28. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die ePA soll verpflichend in 2024 ei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ePA elektronische Patientenakte [#293312]
Datum
24. November 2023 18:17
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die ePA soll verpflichend in 2024 eingeführt werden. Die ePA soll den Informationsaustausch zwischen Ärzten Kliniken und Notfällen verbessern und somit eine schnelle zielführende Behandlung erfolgen kann. Die Verpflichtung gilt für die GKV , man kann aber widerprechen. Was mich aber irritiert ist die Nichtverpflichtung der PKV, d.h. der Versicherer entscheidet selbst über die Einführung einer ePA. Ein gesetzlicher Zwang wie bei einer GKV besteht nicht. Lt. Bundesregierung besteht die obligatorischen ePA für die PKV nicht. Damit ist das Ziel der ePA verwirkt. Ich bitte um eine Erklärung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293312 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293312/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, ePA elektronische Patientenakte _ [#293312]
Datum
27. November 2023 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Mail vom 24. November 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr << Antragsteller:in >> v…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Mail vom 24. November 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
28. November 2023 11:10
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. November 2023. Die gesetzlichen Regelungen, die vorsehen, dass die Krankenkassen ihren Versicherten auf Antrag eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen haben, beziehen sich nur auf die gesetzlichen Krankenkassen. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung können grundsätzlich nicht im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) berechtigt oder verpflichtet werden, ihren Versicherten bestimmte Leistungen anzubieten. Die privaten Krankenversicherer sind jedoch als Gesellschafterinnen und Gesellschafter der gematik an der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Anwendungen beteiligt und haben die Möglichkeit, ihren Versicherten die TI-Anwendungen anzubieten. Dies gilt auch für die elektronische Patientenakte. Viele Anbieterinnen und Anbieter bereiten dies gerade vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die privaten Krankenversicherungen ihren Versicherten mittelfristig diese Lösungen auch anbieten werden. Mit freundlichen Grüßen