Erbrecht

Die Tante meines Mannes, die im April 2018 verstorben ist, hat ein Testamet hinterlassen. In diesem Testament wurden in 2004 als Erben mein Mann, seine Cousine u. eine dritte Person eingesetzt (leibliche Nachkommen der Tante gibt es nicht). Dieses Testament wurde in 2006 widerrrufen. Es wurden in diesem Testament sämtliche vorher eingesetzten Erben gestrichen u. eine mit der Tante nicht verwandte Person als Erbe eingesetzt.
Frage: Gibt es trotz des Widerufs des Testaments noch einen Rechtsanspruch für meinen Mann, ist der Widerruf definitiv ? Gibt es ein der gesetzlichen Erbefolge ähnliches Recht bei nicht vorhandenen Nachkommen oder nicht mehr lebenden Eltern ?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juni 2018
  • Frist
    24. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Tante meines…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erbrecht [#30932]
Datum
20. Juni 2018 10:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Tante meines Mannes, die im April 2018 verstorben ist, hat ein Testamet hinterlassen. In diesem Testament wurden in 2004 als Erben mein Mann, seine Cousine u. eine dritte Person eingesetzt (leibliche Nachkommen der Tante gibt es nicht). Dieses Testament wurde in 2006 widerrrufen. Es wurden in diesem Testament sämtliche vorher eingesetzten Erben gestrichen u. eine mit der Tante nicht verwandte Person als Erbe eingesetzt. Frage: Gibt es trotz des Widerufs des Testaments noch einen Rechtsanspruch für meinen Mann, ist der Widerruf definitiv ? Gibt es ein der gesetzlichen Erbefolge ähnliches Recht bei nicht vorhandenen Nachkommen oder nicht mehr lebenden Eltern ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Juni 2018. Das Bundesministerium der Justiz u…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Erbrecht [#30932] - BMJV-ID: [7291002]
Datum
5. Juli 2018 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Juni 2018. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich zu Ihrer E-Mail inhaltlich nicht Stellung nehmen kann. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer Information empfehle ich Ihnen die Broschüre "Erben und Vererben", die Sie unter folgendem Link auf unserer Internetpräsenz herunterladen können: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikati… Es tut mir leid, Ihnen nicht unmittelbar behilflich zu sein. Mit freundlichen Grüßen