Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung

Wonach richtet sich die sogenannte Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung z. Bsp. bzgl. des Hebesatzes zur Grundsteuer B und wer legt diese Grenze fest ?
Am Beispiel der Stadt 65307 Bad Schwalbach/RTK :
Jahr Hebesatz
2012 320%
2013 380%
2014 440%
2015 500%
2016 690%
2020 760% (=237,5% Erhöhung in 10 Jahren)
Für viele Bürger ist die "persönliche Erdrosselungsgrenze" auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (Inflation und Energie) erreicht, aber wann wird sie denn behördlicherseits als erreicht erachtet ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2022
  • Frist
    2. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wonach richte…
An Hessisches Ministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung [#252370]
Datum
29. Juni 2022 14:59
An
Hessisches Ministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wonach richtet sich die sogenannte Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung z. Bsp. bzgl. des Hebesatzes zur Grundsteuer B und wer legt diese Grenze fest ? Am Beispiel der Stadt 65307 Bad Schwalbach/RTK : Jahr Hebesatz 2012 320% 2013 380% 2014 440% 2015 500% 2016 690% 2020 760% (=237,5% Erhöhung in 10 Jahren) Für viele Bürger ist die "persönliche Erdrosselungsgrenze" auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (Inflation und Energie) erreicht, aber wann wird sie denn behördlicherseits als erreicht erachtet ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252370/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt. Hiermit sind keine Kosten verbund…
Von
Hessisches Ministerium der Finanzen
Betreff
Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung [#252370]
Datum
15. Juli 2022 12:30
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
7,2 KB
image002.png
1,3 KB
image003.png
1,2 KB
image004.png
3,5 KB
image005.png
956 Bytes
image006.png
900 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt. Hiermit sind keine Kosten verbunden. Dass Steuern keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Übermaßverbot. Eine Steuer darf den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten und auch seine Vermögenssituation nicht grundlegend beeinträchtigen. Unzulässig ist danach die Festsetzung eines Hebesatzes, der die Grundsteuer zu einer Erdrosselungssteuer werden lässt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Wirkung liegt nur dann vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichtigen gilt, wenn also die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (vgl. Verwaltungsgericht Halle (Saale), Urteil vom 1. Februar 2010 – 4 A 304/09 mit weiteren Nachweisen). Mangels ausdrücklicher beschränkender gesetzlicher Regelungen liegt die Festsetzung des Hebesatzes im weiten, pflichtgemäßen Ermessensspielraum der Gemeinde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 mit weiteren Nachweisen). Zwar beinhaltet § 26 Grundsteuergesetz die Möglichkeit, Höchsthebesätze durch landesrechtliche Regelung festzulegen. Hiervon hat aber bislang kein Land Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung hat zum Beispiel der Hebesatz für die Grundsteuer B in Berlin in Höhe von 810 % (Erhöhung ab 2007 von 660 % auf 810 %) keine erdrosselnde Wirkung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 11.5.2011, 3 K 3107/07<https://connect.juris.de/r3/document/...>). Auch eine Anhebung von 490 % auf 760 % bzw. von 493 % auf 850 % (jeweils ab Jahr 2015) wurde als rechtmäßig angesehen (Verwaltungsgericht Köln vom 29. 9.2015, 17 K 704/15<https://connect.juris.de/r3/document/...> und vom 2.2.2016, 17 K 868/15<https://connect.juris.de/r3/document/...>). Ebenso eine Anhebung von 440 % auf 690 % (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 K 684/15.WI). Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, sich mit meinem Anliegen zu besc…
An Hessisches Ministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung [#252370]
Datum
20. Juli 2022 15:51
An
Hessisches Ministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, sich mit meinem Anliegen zu beschäftigen, auch wenn Ihre Ausführungen leider keine neuen Erkenntnisse gebracht haben. Einen Widerspruch in sich stellt die Aussage, einerseits "Eine Steuer darf den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten" zu andererseits "wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichtigen gilt", dar. Da die verwitwete Rentnerin mit € 1.200/Monat und der Geschäftsmann mit € 12.000/Monat niemals in die "Gesamtheit aller Steuerpflichtigen" einordnenbar sind, wird eine Erdrosselungsgrenze wohl auch niemals erreicht werden, obwohl viele Bürger, denen als einziges Eigentum das Wohneigentum geblieben ist, dieses jetzt auch demnächst verlieren werden. Insofern wäre es doch wünschenswert, wenn Hessen als erstes Bundesland eine solche Obergrenze einführen würde. Auch wurde in keinem der von Ihnen zitierten Urteile eine annähernd so hohe Erhöhung wie im aufgezeigten Fall (um 440 Prozentpunkte) verhandelt. Die Stadt Offenbach, auch im Zuständigkeitsbereich des HMdF wäre doch ein weiteres Paradebeispiel für die Notwendigkeit der Einführung einer Erdrosselungsgrenze, wenn auch gegen Widerstände, der Hebesatz jetzt von 995% auf 895% gesenkt wurde (um ggfls. genau die Einführung einer solchen Grenze zu verhindern ?). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252370/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>