Erfassung 3G Nachweis am Arbeitsplatz

Ich bitte Sie um Klärung, ob mein Arbeitgeber weiterhin täglich einen 3G Nachweis fordern darf um die Abeitsstätte zu betreten. Er meint er hätte Hausrecht und dürfe das bis auf weiteres.

Arbeitgeber: „aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine
Rechtsprechung. Insoweit gibt der von Ihnen angegebene Link (www.haufe.de)
eine Rechtsauffassung wieder, die nicht bindend ist. Nach unserer
Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen
erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit zu gewährleisten.“

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Mit Auslaufen der Regelungen der §§ 28a Abs. 7-9 und 28b IfSG am 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte Sie um …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erfassung 3G Nachweis am Arbeitsplatz [#244321]
Datum
22. März 2022 18:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie um Klärung, ob mein Arbeitgeber weiterhin täglich einen 3G Nachweis fordern darf um die Abeitsstätte zu betreten. Er meint er hätte Hausrecht und dürfe das bis auf weiteres. Arbeitgeber: „aktuell gibt es zu den geänderten Rechtsvorschriften noch keine Rechtsprechung. Insoweit gibt der von Ihnen angegebene Link (www.haufe.de) eine Rechtsauffassung wieder, die nicht bindend ist. Nach unserer Rechtsaufassung steht uns aktuell über § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Arbeitgeber das Recht zu, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.“ Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Mit Auslaufen der Regelungen der §§ 28a Abs. 7-9 und 28b IfSG am 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244321/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
25. März 2022 13:29
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Arbeitgeber ist eine Bundesbehörde. Nun hoffe ich, dass Sie mir meine Anfrage…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage - Erfassung 3G Nachweis am Arbeitsplatz [#244321] # IFG-710/001 II#0795 [#244321]
Datum
25. März 2022 15:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Arbeitgeber ist eine Bundesbehörde. Nun hoffe ich, dass Sie mir meine Anfrage beantworten können Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244321/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
31. März 2022 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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signature.asc
813 Bytes


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