Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022

Alle Unterlagen, Forscungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren. Vor dem Hintergrund der bereits heute nicht wirksamen Impfungen, auch geboosterte Menshcne erkranken mit den unterschiedlichsten Verlaufsformen an Corona, steht die Frage welche konkreten Erkenntnisse dem BMG vorliegen einen solchen Gesetzesentwurf wie in der BT-Drs. 20/952 vorzulegen.
Zitat"§ 22a
Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer
Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen
a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der
Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder
b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. "

Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich von Titerbestimmungen bei Genesenen zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes vor (Auswertungen von Igg sagen: Sie sind entweder geimpft oder genesen" und wer zeichnet im BMG verantwortlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt und /oder zeitnah ausgewertet werden ?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen, …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
16. März 2022 20:16
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen, Forscungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren. Vor dem Hintergrund der bereits heute nicht wirksamen Impfungen, auch geboosterte Menshcne erkranken mit den unterschiedlichsten Verlaufsformen an Corona, steht die Frage welche konkreten Erkenntnisse dem BMG vorliegen einen solchen Gesetzesentwurf wie in der BT-Drs. 20/952 vorzulegen. Zitat"§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 liegt vor, wenn 1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind, 2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und 3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. " Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich von Titerbestimmungen bei Genesenen zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes vor (Auswertungen von Igg sagen: Sie sind entweder geimpft oder genesen" und wer zeichnet im BMG verantwortlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt und /oder zeitnah ausgewertet werden ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243567/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtl…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022[#243567]
Datum
18. März 2022 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.03.2022 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). D…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
23. März 2022 08:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.03.2022 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Der BMG-Bürgerservice wurde darum gebeten, Ihnen auf diese E-Mail zu antworten. Ihnen wurde bereits mitgeteilt, dass es sich um keine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist grundsätzlich gerne bereit, Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen auf Informationen, die Sie auf der Internetseite des BMG, www.bundesgesundheitsministerium.de, finden, begrenzt werden. Recherchen oder Antworten auf umfangreiche Fragen können nicht geleistet werden. Auch sind keine (Telefon-)Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMG möglich. Aber gehen Sie bitte davon aus, dass Entscheidungen des Deutschen Bundestages und/oder Aussagen Herrn Ministers in seiner Funktion als Bundesminister und Abgeordneter des Deutschen Bundestages auf Grundlage der aktuellen Studienlage getroffen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich nach meiner Auffassung sehr wohl um eine Anfrage nach Informations…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
24. März 2022 09:32
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich nach meiner Auffassung sehr wohl um eine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetzt, da ich um Zugang zu den Ihnen vorliegenden oder durch Ihre Behörde erstellten Unterlagen bitte, die der Festlegung für den vollständigen Impfschutz durch die Definition einer bestimmten Anzahl von Impfungen in einem Gesetz zu Grunde liegen. Dafür sollte es eine wissenschaftliche Grundlage geben. Schauen Sie doch nochmal nach. Anderen Falls bitte ich um Mitteilung, dass die Festlegung ohne eine solche Grundlage getroffen wurden bzw. Ihnen als zuständiges Ministerium solche nicht vorliegen. Danke Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243567/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022“ [#243567]
Datum
28. März 2022 12:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/243567/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Meine Antrag richtet sich dem Wortlaut des ersten Satzes folgend : "Alle Unterlagen, Forscungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren" auf die Herausgabe/ Veröffentlichung von Studien. Dieser Antrag wird mit dem Hinweis: "...Recherchen oder Antworten auf umfangreiche Fragen können nicht geleistet werden. ..." abgewiesen. Um eine solche Recherch hatte ich nicht gebeten. Gleichzeitig erfolgt der Nachsatz : "Aber gehen Sie bitte davon aus, dass Entscheidungen des Deutschen Bundestages und/oder Aussagen Herrn Ministers in seiner Funktion als Bundesminister und Abgeordneter des Deutschen Bundestages auf Grundlage der aktuellen Studienlage getroffen werden.", Also scheint es eine Studienlage ausweislich der Antwort des BMG zu geben. Und genau darauf zielt meine Anfrage von Beginn an. Es ist erfreulich das damit bestätigt ist, dass es entsprechende Studien gibt. Ich würde mich freuen, wenn mir der Zugang, gern per Link zur Studie oder bereitstellung per pdf gewährt werden würde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 243567.pdf Anfragenr: 243567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243567/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. März 2022 10:03
Status
Warte auf Antwort

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. April 2022 10:30
Status
Warte auf Antwort

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. März 2022 un…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
26. April 2022 12:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,1 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. März 2022 und teile Ihnen Folgendes mit. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um „alle Unterlagen, Forschungsergebnisse und Studien, die es rechtfertigen bereits zum heutigen Zeitpunkt den vollständigen Corona-Impfschutz im Oktober bereits heute nur durch eine Dreifachimpfung zu definieren“. Zudem erfragen Sie „Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich von Titerbestimmungen bei Genesenen zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfes vor (Auswertungen von Igg sagen: Sie sind entweder geimpft oder genesen" und wer zeichnet im BMG verantwortlich, dass entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt und /oder zeitnah ausgewertet werden?“. Soweit Ihr Antrag zunächst als eine nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) unterfallende Bürgerfrage eingeordnet wurde, handelte es sich um ein Versehen, das ich zu entschuldigen bitte. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Antrag, trotz des sehr weit gefassten Wortlauts („alle Unterlagen, Forschungsergebnisse und Studien“), auf eine Studienlage bezieht. Wissenschaftliche Informationen, Forschungsergebnisse und Studien zur SARS-CoV-2-Pandemie werden im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG als amtliche Informationen abgelegt, also nicht zu den Akten genommen. Sie sind öffentlich zugänglich und werden auch vom BMG auf diesem Wege rezipiert. Darüber hinausgehende, nicht öffentlich zugängliche wissenschaftliche Informationen zur SARS-CoV-2-Pandemie sind im BMG nicht vorhanden. Listen, in denen wissenschaftliche Publikationen bestimmten Regelungsinhalten zugeordnet werden, werden vom BMG nicht geführt und sind demnach ebenfalls nicht vorhanden. Aus dem IFG ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt vielmehr voraus, dass die begehrten Informationen bei der in Anspruch genommenen Stellen bereits vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Daher gewährt das IFG insbesondere weder einen Anspruch darauf, dass das BMG den aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlichen Stand der Wissenschaft für den Antragsteller aufbereitet und einordnet, noch ist das Verfassen von Stellungnahmen oder Erläuterungen im IFG vorgesehen. Dies gilt im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die geforderte Zusammenstellung wissenschaftlicher Informationen nicht bereits als amtliche Informationen vorliegt. Das IFG gewährt zudem keinen Anspruch darauf, dass die Behörde einen wissenschaftlichen Diskurs mit dem Antragsteller führt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Mühe bei der Beantwortung meine Anfrage nach IfG zur erforderlichen Dreif…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
27. April 2022 09:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Mühe bei der Beantwortung meine Anfrage nach IfG zur erforderlichen Dreifachimpfung ab Oktober 2022 betreffend, möchte ich mich herzlich bedanken. Als Bürger nehme ich zur Kenntnis, dass Gesetzesinhalte offensichtlich nicht auf öffentlich zugänglichen amtlichen Informationen beruhen. Gerne möchte ich Ihnen aber noch etwas weiter helfen, damit Ihr Haus am Ende nicht sagen wird, diese amtlichen Informationen waren nicht bekannt. Einer der Impfstoffhersteller, hier Biontech, hat für seine Anleger den Jahresbericht zum 31.12.2021 veröffentlicht : https://investors.biontech.de/static-files/50d0cafc-b2c1-4392-a495-d252f84be105 Dieses Dokument umfasst 700 Seiten, Sie müssen aber nur Seite 6 des Dokuments (nicht der pdf) lesen. Ich erlaube mir, von Seite 6 aus dem Punkt D Risk Factors zu zitieren: " • We may not be able to demonstrate sufficient efficacy or safety of our COVID-19 vaccine and/or variant-specific formulations to obtain permanent regulatory approval in the United States, the United Kingdom, the European Union, or other countries where it has been authorized for emergency use or granted conditional marketing approval. • Significant adverse events may occur during our clinical trials or even after receiving regulatory approval, which could delay or terminate clinical trials, delay or prevent regulatory approval or market acceptance of any of our product candidates." Wenn der Hersteller befürchtet, weder die Wirksamkeit seines Medikamentes nachweisen zu können, noch unerwünschte Nebenwirkungen ausschließen zu können, sollte der Gesetzgeber dringend darüber nachdenken, ob er seinen Bürgern diese indirekte Zwangsmedikation, die selbst nach Aussagen der BVerfG zu Todesfolgen führen kann (siehe Eilentscheidung zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht), noch per Gesetz verordnen möchte. In diesem Kontext wäre die Einrichtungsbezogene Impfpflicht ebenfalls umgehend aufzuheben. Jegliche Behauptung zur Wirksamkeit und Folgenfreiheit der Impfung durch den Gesetzgeber und seine Vertreter wäre nachweislich unwahr, da nicht einmal der Hersteller diese garantieren kann und möchte und sogar als wirtschafliches Risiko sieht. Für Ihre Aufmerksamkeit dankend, mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 243567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243567/
Bundesministerium für Gesundheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. April 2022 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen

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Sehr geehrte Damen und Herren, eine Nachricht des BMG zur Anfrage hat mich erreicht. Ich danke für Ihre, wenn auc…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Erforderliche Dreifachimpfung ab Oktober 2022 [#243567]
Datum
27. April 2022 09:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Nachricht des BMG zur Anfrage hat mich erreicht. Ich danke für Ihre, wenn auch vergeblichen Vermittlungsbemühungen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 243567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243567/