Erfüllung der Istanbulkonvention in Bayerischen Kommunen

Übersicht über die Anstrengungen der bayerischen Staatsregierung zur Einhaltung der Istanbulkonvention.

Welche bayerischen Gemeinden erfüllen die Bedingungen der Istanbulkonvention zum Schutz von insbesondere Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt?

Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um diese Konvention nachzukommen?

Welche maßregelnden Instrumente werden genutzt, um die Kommunen zur Konventionserfüllung anzuhalten?

Wieviele Plätze an Schutzeinrichtungen für Frauen gibt es im Freistaat (sog. Frauenhäuser)?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über…
An Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erfüllung der Istanbulkonvention in Bayerischen Kommunen [#199868]
Datum
8. Oktober 2020 19:48
An
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über die Anstrengungen der bayerischen Staatsregierung zur Einhaltung der Istanbulkonvention. Welche bayerischen Gemeinden erfüllen die Bedingungen der Istanbulkonvention zum Schutz von insbesondere Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt? Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um diese Konvention nachzukommen? Welche maßregelnden Instrumente werden genutzt, um die Kommunen zur Konventionserfüllung anzuhalten? Wieviele Plätze an Schutzeinrichtungen für Frauen gibt es im Freistaat (sog. Frauenhäuser)?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 199868 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/199868/upload/fcf4c3942451718bf9f482cb216326436e3355b8/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
B/0142.01-2/1967 Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Zuschrift. Mit freund…
Von
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Erfüllung der Istanbulkonvention in Bayerischen Kommunen [#199868]
Datum
9. Oktober 2020 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,0 KB


B/0142.01-2/1967 Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Zuschrift. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 08.10.2020 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Zu Ihren Fragen…
Von
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 08.10.2020
Datum
30. Oktober 2020 16:22
Status
image001.png
15,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Zu Ihren Fragen dürfen wir Folgendes mitteilen: 1.) Übersicht über die Anstrengungen der bayerischen Staatsregierung zur Einhaltung der Istanbul-Konvention bzw. welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung um dieser Konvention nachzukommen? Die Bereitstellung von Frauenhausplätzen und anderen Hilfsangeboten für von häuslicher und sexualisierter Gewalt betroffene Frauen ist zuvorderst eine kommunale Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verfolgt im Rahmen des sog. 3-Stufen-Plans zum Gewaltschutz und zur Gewaltprävention unter anderem die inhaltliche und strukturelle Weiterentwicklung des Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder. Die beiden ersten Stufen befassen sich ausschließlich mit dem Gewaltschutz für Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder. Kernstück sind in diesem Zusammenhang zwei Richtlinien: Die Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe schuf erstmals einen zeitlich befristeten finanziellen Anreiz für die Schaffung von zusätzlichen Frauenhausplätzen und zur bedarfsgerechten Umgestaltung vorhandener Plätze. So sollen Abweisungen wegen Platzmangels verringert und die Zugangsmöglichkeiten für bisher nicht optimal versorgte Personengruppen verbessert werden. In der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern wurde der bisherige Personalschlüssel für die Betreuung und Beratung der betroffenen Frauen und ihrer Kinder deutlich angehoben. Zudem werden erstmals auch Leitungs-, Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten staatlich gefördert. Damit liegt Bayern bei landesweit verbindlichen Angaben für das Fachpersonal bundesweit an der Spitze. Zudem fördert der Bund über das Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ investive und innovative Maßnahmen zur Schaffung neuer Frauenhausplätze oder zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe. Bei freien Trägern einer Einrichtung des Hilfesystems beteiligt sich der Freistaat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit einer zehnprozentigen Landeskofinanzierung. Auch werden für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder als neue Unterstützungsform sog. Second-Stage-Projekte nach oder anstatt einem Aufenthalt im Frauenhaus erprobt und gefördert. Um Gewalt vorzubeugen, werden seit Mitte des Jahres Fachstellen für Täterarbeit staatlich gefördert. Eine gute Täterarbeit kann eine Verhaltensänderung bewirken und weitere Gewalttaten verhindern. Hierfür werden in jedem Regierungsbezirk eine Fachstelle gefördert, in Oberbayern zwei. Bei der Freien Wohlfahrtspflege wurde zudem zum 01.10.2019 eine landesweite Koordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt eingerichtet. Diese soll das Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder in der Weiterentwicklung unterstützen, mit anderen relevanten Hilfesystem und Akteuren (Gesundheitswesen, Justiz und Polizei etc.) vernetzen und so interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern. Die Koordinierungsstelle soll außerdem fachlichen Input geben und die Öffentlichkeit sensibilisieren. Auch die Koordinierungsstelle wird staatlich gefördert. Um von häuslicher Gewalt betroffene Menschen auf die vielfältigen Anlaufstellen und Beratungsangebote aufmerksam zu machen, wurde die neue Website www.bayern-gegen-gewalt.de<http://www.bayern-gegen-gewalt.de> geschaffen. Neben Informationen, Telefonnummern und Links bietet die Website auch FAQs rund um Corona und häusliche Gewalt sowie Tipps, wie Konflikten zu Hause vorgebeugt werden kann. Dort finden Sie auch detaillierte Informationen zum 3-Stufen-Plan. 2.) Welche bayerischen Gemeinden erfüllen die Bedingungen der Istanbul-Konvention zum Schutz von insbesondere Frauen und Kinder von häuslicher Gewalt? Welche maßregelnden Instrumente werden genutzt, um die Kommunen zur Konventionserfüllung anzuhalten? Seit dem 01.02.2018 ist in Deutschland das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention) in Kraft. Das Übereinkommen des Europarates vom 11.05.2011 wurde durch Bundesgesetz vom 17.07.2017 ratifiziert. Die Istanbul Konvention ist in Deutschland im Wesentlichen bereits umgesetzt; anderenfalls wäre eine Ratifizierung nicht möglich gewesen. Mit ihrem Inkrafttreten ist es dauerhafte Aufgabe aller staatlichen Ebenen – Bund, Länder und Kommunen –, auch in Zukunft die Verpflichtungen der Istanbul-Konvention weiter umzusetzen. Ein Überwachungsmechanismus bezüglich der Durchführung der Istanbul-Konvention ist in Kapitel IX der Istanbul-Konvention geregelt. 3.) Wie viele Plätze an Schutzeinrichtungen gibt es im Freistaat (sog. Frauenhäuser)? In Bayern existierten zum Stand 01.01.2020 in 39 staatlich geförderten Frauenhäusern 362 Plätze für Frauen und 437 Plätze für Kinder. Zudem gibt es in Bayern weitere, nicht staatlich geförderte Frauenhäuser und Schutzwohnungen für gewaltbetroffene Frauen, wozu uns aber keine näheren Kenntnisse vorliegen. Mit freundlichen Grüßen