Ergänzende Weisungen zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung

In der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR, Az. I C 4-3618.2-31) ist unter Punkt 6 vermerkt: "Ergänzende Weisungen, insbesondere zur technischen Durchführung einzelner Kontrollarten, bleiben vorbehalten."

U. a. für die Geschwindigkeitsüberwachung mit technischem Gerät existieren solche Weisungen, m. W. mit Stand Januar 2011.

Bitte lassen Sie mir diese Weisungen, gerne an meine E-Mail-Adresse, zukommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Richtlinie für die …
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergänzende Weisungen zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung [#209012]
Datum
18. Januar 2021 15:53
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR, Az. I C 4-3618.2-31) ist unter Punkt 6 vermerkt: "Ergänzende Weisungen, insbesondere zur technischen Durchführung einzelner Kontrollarten, bleiben vorbehalten." U. a. für die Geschwindigkeitsüberwachung mit technischem Gerät existieren solche Weisungen, [geschwärzt] Bitte lassen Sie mir diese Weisungen, gerne an meine E-Mail-Adresse, zukommen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 209012 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Januar 2021, mit der Sie sich über die Website …
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
Ergänzende Weisungen zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung [#209012]
Datum
27. Januar 2021 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Januar 2021, mit der Sie sich über die Website "FragdenStaat" an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewandt haben. Ihre Frage bezieht sich auf die Einsicht in ergänzende Weisungen zur Durchführung der polizeilichen Verkehrsüberwachung. Das Allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG ist allerdings nicht anzuwenden auf die Polizei einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen (vgl. Art. 39 Absatz 4 Nr. 4 BayDSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 S. 2 Polizeiorganisationsgesetz - POG). Sollten innerhalb der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung ergänzende Weisungen ergehen, so sind diese innerdienstlich und werden nicht veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen