Ergebnis der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstrass-Straße in 53119 Bonn

Ergebnis der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstras-Straße in 53119 Bonn, welche in dem Begründungstext dieses Antrages (https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?6&VOLFDNR=4738) genannt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnis der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstrass-Straße in << Adresse entfernt >> [#189233]
Datum
17. Juni 2020 22:41
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ergebnis der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstras-Straße in << Adresse entfernt >>, welche in dem Begründungstext dieses Antrages (https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?6&VOLFDNR=4738) genannt wird. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189233/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NR…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Ergebnis der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstrass-Straße in << Adresse entfernt >> [#189233]
Datum
23. Juni 2020 15:20
Status
Warte auf Antwort
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7,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie um Übersendung von Informationen zu der Verkehrserfassung in der Berta-Lungstrass-Straße in << Adresse entfernt >> bitten, und deren Eingang ich hiermit bestätige. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Nach § 2 VerwGebO IFG NRW kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Da Sie mich gebeten haben, Sie ggf. vorab über die Erhebung von Gebühren zu informieren, werde ich zunächst mit dem zuständigen Fachamt Kontakt aufnehmen und den voraussichtlichen Aufwand erfragen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass sich der Aufwand leider nicht immer im Vorhinein prognostizieren lässt. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Sobald ich eine Rückmeldung vom zuständigen Fachamt erhalten habe, komme ich wieder auf Sie zu. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Kein Nachrichtentext
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Juli 2020
Status
geschwärzt
19,4 MB