IZG-Antrag vom 11. Juli 2023 /
Widerspruch zu Ihrem diesbezüglichen Bescheid vom 8. August 2023
Sehr
<< Anrede >>
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 8.8.2023. Mit diesem Schreiben teilen Sie mir in Form eines mit Gründen versehenen Bescheides mit, dass Sie meinen Antrag auf Übersendung des Ergebnisberichtes der AMK- ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von Brandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ aus dem Frühjahr 2022 ablehnen. Hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
Vorbemerkung:
Ich möchte Ihnen zunächst danken, dass Sie meinen Antrag dahingehend auslegten, als dass er den Ergebnisberichtes der AMK- ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von Brandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ aus dem Frühjahr 2022 betrifft und ihn somit als neuen Antrag auf Informationszugang werteten. Sie stellen dabei selbst fest, dass es angesichts der gleichen Bezeichnung für diesen Bericht und dessen zusammenfassender Darstellung im Januar 2023 nicht einfach ist, eine namentliche Unterscheidung der beiden Schriftstücke zu treffen. Ich bin interessierter Bürger, der sich bemüht, mit öffentlich zugänglichen Protokollen von Gremiensitzungen staatlicher Institutionen zu arbeiten. Da auch die Protokollführung nicht immer so präzise ist und vielleicht auch nicht sein kann, dass außenstehenden Leser die Sachverhalte dieser veröffentlichten Protokolle leicht nachvollziehen können, kommt es wie – wie in meinem Fall – erst einmal zu längerer „Forschungsarbeit“, um herauszubekommen, in welcher Sitzung der AMK welches Dokument behandelt wurde. Also nochmals Dank dafür, dass Sie mit mir diesen Erkenntnisprozess nachvollzogen haben.
Zur Begründung meines Widerspruchs:
Ihre Ablehnung stützen Sie auf den § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 IZG-SH, wonach ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt und wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bund und Ländern bzw. Ländern untereinander geschützt werden muss.
Anschließend begründen Sie, warum Sie diese Rechtsnormen als Ablehnungsgrund für zutreffend halten.
Ihre Begründung erfolgt aus einer Position heraus, aus der Sie selbst Kenntnisse von Inhalt und Aufbau des begehrten Dokumentes erlangt haben. Diese Kenntnisse habe ich jedoch nicht und bin deshalb gehalten, Ihren Ausführungen zu vertrauen, da ich mir selbst kein Bild von Aufbau und Inhalt des erbetenen Dokumentes machen kann.
Vorausgesetzt, dass Ihre grobe Inhaltsbeschreibung zutrifft, kann ich Ihre Begründung nachvollziehen, mit der Sie auf den Schutz der Abläufe der Meinungsbildung abzielen. Das aber nur, wenn es sich um den Wunsch der Herausgabe von Teilen der Schrift handelt, die bestimmte Kommentare oder Bewertungen von Sachfragen durch die Mitglieder der AMK, der AMK ad hoc Arbeitsgruppe oder konkret namentlicher genannter Mitglieder der Verwaltung, also wenn die begehrten Informationen die Abläufe der Meinungsbildung oder vertrauliche Aussagen zu Kooperation von Bund und Bundesländern tatsächlich betreffen. Üblicherweise bestehen Berichte zu Lösungsmöglichkeiten von bestimmten Sachfragen aus einem oder mehreren Teilen, die der Darstellung der Problemlage dienen und die auf der Basis gutachterlicher Bewertung Lösungsvorschläge unterbreiten. Und diese Problemdarstellung und die gutachterliche Bewertung erfolgen dann in der Regel zunächst ohne jegliche Kommentierung durch Mitglieder des Gremiums, das diese Problemdarstellung und die Lösungsvorschläge in Auftrag gegeben hat. Im konkreten Fall gehe ich davon aus, dass in einem Ergebnisbericht mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von Brandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ ein solcher Problemaufriss erfolgt, sozusagen der Handlungsbedarf klar umrissen und mit entsprechenden Beispielen hinterlegt wird. Nur auf Grundlage solcher Problembeschreibungen sind die anschließenden Beratungen über die Sachlage und über Lösungsvorschläge möglich.
Ich selbst bin kommunal- und landespolitisch aktiv und habe bereits mehrfach Sachdarstellungen verschiedener Art bewerten müssen, die durch Gremien, denen ich angehöre, in Auftrag gegeben wurden. Noch in keinem Fall war ein solches Dokument, das dem Problemaufriss diente, so aufgebaut, wie Sie es in Ihrer Begründung beschreiben, dass also durchgehend Beratschlagung und Abwägung abgebildet wurden, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Meinungsbildung zulassen oder dass durchgehend Aussagen zu Aktivitäten einzelner politischer Akteure getätigt wurden.
Insofern gehe ich davon aus, dass zumindest Teile des Ergebnisberichtes vom Frühjahr 2022 die zur Entscheidung der AMK führenden Tatsachen und Sachinformationen enthalten, die – wie Sie selbst ausführen (S. 5 Ihres Schreibens, Verweis auf OVG Schleswig a.a.O. juris Rn. 47) – nicht zu schützen sind.
Zu den Sachinformationen, die ich in dem von mir begehrten Ergebnisbericht beispielsweise erwarte, gehören:
- eine Sachdarstellung des Problemfeldes „Brände in Tierhaltungsanlagen“
- eine Darstellung der bisherigen Aktivitäten des Bundes und der Länder, um die Tierhaltungsanlagen und die darin gehaltenen Tiere besser vor Bränden zu schützen
- Ausführungen von gutachterlichem Charakter von Fachleuten, in welcher Weise Tierhaltungsanlagen durch rechtliche Regelungen, durch bauliche Festlegungen für Brandschutzeinrichtungen, durch Veränderungen bei Abläufen der Brandbekämpfung u.a. noch besser vor der Entstehung von Bränden geschützt werden können.
Sollten im Ergebnisbericht der AMK- ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von Brandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ solche von mir beschriebenen Sachdarstellungen enthalten sein, bitte ich Sie um eine erneute Prüfung, inwieweit diese Teile des Dokuments zugänglich gemacht werden können.
Ich möchte Sie also bitten, im Rahmen der Bearbeitung meines Widerspruchs zu prüfen, inwieweit hier § 6 Absatz 3 IZG-SH zutrifft, wonach jene Informationen des erbetenen Dokuments zugänglich zu machen sind (soweit sie ausgesondert werden können), für die die von Ihnen vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht zutreffen.
Mit freundlichen Grüßen
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