Ergebnisse amtlicher Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben im Land Berlin

die Ergebnisse amtlicher Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben im Land Berlin seit 1. Januar 2023. Die Ergebnisse dürfen dabei in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

Aufgrund der Veröffentlichung der Ergebnisse lt. eigener Webseite: https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/lebensmittelueberwachung/lebensmitteltransparenz/ :
"Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist, Verbraucher:innen die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Lebensmittelbetrieben transparent zu machen." und " Das Gesetz gilt für alle Kontrollen, die ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden. Das Ergebnis der Kontrolle ist vor der Veröffentlichung dem Lebensmittelunternehmen mit der Möglichkeit der Stellungnahme zu übersenden. Gegenwärtig wird der bestehende technische Prozess der Erstellung der Transparenzbarometer und deren Übermittlung zur Veröffentlichung auf der Internetseite optimiert. Nach jetzigem Planungsstand ist davon auszugehen, dass dieser Optimierungsprozess Anfang des 4. Quartals abgeschlossen sein wird."
gehe ich davon aus, dass entsprechend keine Kosten entstehen, da diese Daten bereits vorliegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Er…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnisse amtlicher Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben im Land Berlin [#297367]
Datum
15. Januar 2024 20:32
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Ergebnisse amtlicher Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben im Land Berlin seit 1. Januar 2023. Die Ergebnisse dürfen dabei in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. Aufgrund der Veröffentlichung der Ergebnisse lt. eigener Webseite: https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/lebensmittelueberwachung/lebensmitteltransparenz/ : "Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist, Verbraucher:innen die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Lebensmittelbetrieben transparent zu machen." und " Das Gesetz gilt für alle Kontrollen, die ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden. Das Ergebnis der Kontrolle ist vor der Veröffentlichung dem Lebensmittelunternehmen mit der Möglichkeit der Stellungnahme zu übersenden. Gegenwärtig wird der bestehende technische Prozess der Erstellung der Transparenzbarometer und deren Übermittlung zur Veröffentlichung auf der Internetseite optimiert. Nach jetzigem Planungsstand ist davon auszugehen, dass dieser Optimierungsprozess Anfang des 4. Quartals abgeschlossen sein wird." gehe ich davon aus, dass entsprechend keine Kosten entstehen, da diese Daten bereits vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297367/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Ihr Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang überse…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Datum
1. Februar 2024 14:34
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang übersende ich Ihnen die Eingangsbestätigung Ihres Antrages nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Antwort auf Ihren IFG Antrag Sehr << Antragsteller:in >> ich übersende Ihnen hiermit mein Antwortschr…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Antwort auf Ihren IFG Antrag
Datum
12. Februar 2024 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich übersende Ihnen hiermit mein Antwortschreiben in Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen