Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Bitte schicken Sie mir die Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal in 2019 bis 2022. Bitte nennen Sie mir auch wie viele Kontrollen Sie durchgeführt haben nach Jahr. Falls ein Befund positiv war, nennen Sie mir auch bitte das Messergebnis.
Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2023
  • Frist
    21. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte schicken Sie mir die Ergebnisse…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022 [#281355]
Datum
18. Juni 2023 08:46
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir die Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal in 2019 bis 2022. Bitte nennen Sie mir auch wie viele Kontrollen Sie durchgeführt haben nach Jahr. Falls ein Befund positiv war, nennen Sie mir auch bitte das Messergebnis. Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281355/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2023 an das Luftfahrt-Bundesamt, d…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022 [#281355]
Datum
26. Juni 2023 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2023 an das Luftfahrt-Bundesamt, die wir am 19.06.2023 erhalten haben. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2023, die wir Ihnen gerne wie fol…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022 [#281355]
Datum
18. Juli 2023 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2023, die wir Ihnen gerne wie folgt beantworten. Zur Erläuterung, die Alkoholkontrollen bei Kabinenpersonal basieren auf ARO.RAMP.106 aus der VO 965/2012. Diese Vorschrift trat Corona-bedingt erst am 14.02.2021 in Kraft. Daher gibt es keine Zahlen für 2019 und 2020. Danach wurde in 2021 bei 16, in 2022 bei 103 Kabinenbesatzungsmitgliedern eine Alkoholkontrolle im Rahmen der Vorfeldinspektionen durchgeführt. Es gab bei dieser Personengruppe bisweilen keine positiven Fälle. Sollten Sie einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichtigen Bescheid nach dem Informationszugangsgesetz (IFG) wünschen, teilen Sie uns dies bitte separat mit. Ein förmlicher Bescheid nach dem IFG eröffnet die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Danke für die Nachricht und Auskunft. Ich hatte ja schonmal für 2017 und 2018 nach den Daten gefragt u…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022 [#281355]
Datum
31. Juli 2023 15:37
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Danke für die Nachricht und Auskunft. Ich hatte ja schonmal für 2017 und 2018 nach den Daten gefragt und Auskunft bekommen unter: https://fragdenstaat.de/a/60065 Verstehe ich das richtig das damals mit einer anderen Richtlinie / Rechtsgrundlage auf Alkohol geprüft wurde? Und die aktuelle neue Richtlinie nun die ARO.RAMP.106 aus der VO 965/2012 ist? Danke. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281355/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> § 29 Abs. 3 LuftVG, in dem es heißt "Die für die Luftaufsicht zustä…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Ergebnisse der Alkoholkontrollen von Kabinenpersonal und Piloten 2019, 2020, 2021, 2022 [#281355]
Datum
3. August 2023 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> § 29 Abs. 3 LuftVG, in dem es heißt "Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind [...] zur Gewährleistung der [...] Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig [...] Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen" gilt seit dem 3.7.2016. Die Überprüfung der Dienstfähigkeit wird durch Alkohol- bzw. Drogenkontrollen festgestellt. Gleichzeitig wurde § 4a im LuftVG eingefügt, der die Nulltoleranz hinsichtlich Alkohol und anderer psychoaktiver Substanzen ggü. Piloten festlegt. Wichtig ist hier zu sehen, dass es sich ausschließlich auf Luftfahrzeugführer = Piloten bezieht. Mit der Verordnung (EU) 2018/1024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist am 14.2.2021 Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und darin ARO.RAMP.106 einschlägig als Rechtsgrundlage zur Durchführung von Alkohol- und Drogenkontrollen in Kraft getreten. Hierin wird den Mitgliedsstaaten nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, Alkoholkontrollen durchzuführen; Sie werden vielmehr dazu verpflichtet: "Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Alkoholtests bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern der Betreiber durchgeführt werden, die unter ihrer eigenen Aufsicht oder unter der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes stehen." Hier auch wichtig im Vergleich zu zuvor die Erweiterung auf Flugbegleiter neben den Flugbesatzungen = Piloten. Mit freundlichen Grüßen