Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug

Die in der BT-Drucksache 19/23914 beschriebenen Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW/GEF) für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts mit der Bundespolizei.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Dezember 2020
  • Frist
    26. Januar 2021
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die in der BT-Dr…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug [#207082]
Datum
22. Dezember 2020 14:34
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die in der BT-Drucksache 19/23914 beschriebenen Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW/GEF) für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts mit der Bundespolizei.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207082/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-74 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antra…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug [#207082]
Datum
23. Dezember 2020 08:45
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-74 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 22.12.2020 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 22. Dezember 2020 bitten Sie um Übersendu…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
14. Januar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 22. Dezember 2020 bitten Sie um Übersendung der in der BT-Drucksache 1923914 beschriebenen Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW/GEF) für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts mit der Bundespolizei. § 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen. Im Bereich der Bundespolizei ist eine Analyse zwischen Bund und Ländern unter Beteiligung der Bundespolizei durchgeführt worden, die sich mit den Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW4; GEF 4 - BPOL bzw. SW 5 für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts befasst. Die Zusammenarbeit erfolgt über den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBP), wodurch alle Bundesländer beteiligt wurden. Diese Information ist der Bundestags-Drucksache 19/23914 vom 3. November 2020 zu entnehmen. Die entsprechenden Dokumente der Analyse sind als Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung dieser Dokumente als "VS-NfD" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könnte. Die Analyse enthält u.a. Ausführungen über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge der Polizei. Diese sind sowohl auf die bekannten, als auch auf die zu erwartenden Modi Operandi ausgelegt und abgestimmt. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Ausstattung und der genauen Vorgehensweise der Bundespolizei und beteiligter Kräfte wird den Einsatz erheblich erschweren und die angestrebte Zielerreichung gefährden. Diese Einstufung wird mithin aktuell bestätigt. Auch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzungen führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Aufgrund der Auswahl und Wichtigkeit des Inhalts der Informationen in ihrer strukturierten Zusammenstellung geben diese einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dieser Mehrwert ist schützenswert. Des Weiteren sollen durch 8 3 Nr. 1 lit. c IFG die Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers umfasst die Schutzgüter der inneren und äußeren Sicherheit insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Dies ist vorliegend gegeben. Detaillierte Kenntnis über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge könnten das polizeiliche Gegenüber in die Lage versetzen, gezielt konstruktive Schwachstellen oder bestimmte strategische Konzeptionen der Polizei auszunutzen bzw. zu unterlaufen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis reicht bereits aus, um ein einsatztaktisches und sicherheitsrelevantes Risiko zu Lasten der einzusetzenden Polizeivollzugsbeamten zu begründen. Dadurch könnte eine große Lücke im Sicherheitsgefüge der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Folglich wäre die Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit für die Zielerealisierung kontraproduktiv. Vorstehende Ausschlussgründe gelten auch für schriftliche Unterlagen. Gebührenentscheidung: Diese Auskunft ergeht kostenfrei. seresvona Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen