Erhalt einer Patientenakte durch nahen Angehörigen nach Versterben im Krankenhaus

Gerne würde ich vom KKH-Lörrach den Prozess, die Bedingungen, die Einhaltung von §630g BGB und die zu erwartenden Informationen (Art, Inhalt, Vollständigkeit, zu duldende "Schwärzungen", Kosten, Bearbeitungszeit etc.) bei Anfrage eines nahen Angehörigen nach einem Tod im KKH Lörrach erhalten.

Ebenfalls möchte ich wissen, inwieweit technisch ein Teil-Export bzw. -Ausdruck möglich ist, zB. durch Weglassen von Arzt-Einträgen und -Kommentaren. Die zur Verfügung gestellte Akte enthält nur Einträge von Pflegepersonal.

Zudem auch, inwieweit und wo ich Details zu Inhalten der Akte erhalten kann, zB "Warum wurde am Tag seines Versterben ein kontra-indikatives Medikament verabreicht? Durch wen? Ist die Verabreichung vom Oberarzt abgesprochen und freigegeben worden? etc.

Ich habe die Herausgabe beantragt und habe erst nach mehrere An- und Nachfragen die Daten erhalten. Vorab wurden nicht gesetzlich nachvollziehbare Bedingungen (s. BGB §630g 1,2,3) an mich gestellt, sowie eine unvollständige Dokumentation mit Schwärzungen herausgegeben. Eine Todesbescheinigung war ebenfalls nicht enthalten (nur leeres Formblatt).

Ein Widerspruch der Herausgabe seitens des Verstorbenen liegt nicht vor. Die Einwilligung zur Angehörigen-Information an mich nach DSGVO (Formular des KH) wurde seitens des Verstorbenen schriftlich zugewilligt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gerne würde ich v…
An Landesärztekammer Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erhalt einer Patientenakte durch nahen Angehörigen nach Versterben im Krankenhaus [#209185]
Datum
20. Januar 2021 14:42
An
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gerne würde ich vom KKH-Lörrach den Prozess, die Bedingungen, die Einhaltung von §630g BGB und die zu erwartenden Informationen (Art, Inhalt, Vollständigkeit, zu duldende "Schwärzungen", Kosten, Bearbeitungszeit etc.) bei Anfrage eines nahen Angehörigen nach einem Tod im KKH Lörrach erhalten. Ebenfalls möchte ich wissen, inwieweit technisch ein Teil-Export bzw. -Ausdruck möglich ist, zB. durch Weglassen von Arzt-Einträgen und -Kommentaren. Die zur Verfügung gestellte Akte enthält nur Einträge von Pflegepersonal. Zudem auch, inwieweit und wo ich Details zu Inhalten der Akte erhalten kann, zB "Warum wurde am Tag seines Versterben ein kontra-indikatives Medikament verabreicht? Durch wen? Ist die Verabreichung vom Oberarzt abgesprochen und freigegeben worden? etc. Ich habe die Herausgabe beantragt und habe erst nach mehrere An- und Nachfragen die Daten erhalten. Vorab wurden nicht gesetzlich nachvollziehbare Bedingungen (s. BGB §630g 1,2,3) an mich gestellt, sowie eine unvollständige Dokumentation mit Schwärzungen herausgegeben. Eine Todesbescheinigung war ebenfalls nicht enthalten (nur leeres Formblatt). Ein Widerspruch der Herausgabe seitens des Verstorbenen liegt nicht vor. Die Einwilligung zur Angehörigen-Information an mich nach DSGVO (Formular des KH) wurde seitens des Verstorbenen schriftlich zugewilligt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209185 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209185/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesärztekammer Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 20.01.21 und möchten Ihnen zunächst unser Mitg…
Von
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Betreff
[EXTERN] Erhalt einer Patientenakte durch nahen Angehörigen nach Versterben im Krankenhaus [#209185]
Datum
22. Januar 2021 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
iNNAMEMENAMEge001.jpg
25,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 20.01.21 und möchten Ihnen zunächst unser Mitgefühl über den Tod Ihres Angehörigen aussprechen. Leider sind wir vorliegend nicht der richtige Ansprechpartner, da die Ärztekammern keine Aufsicht über stationäre Einrichtungen ausüben. Wir haben keine Kenntnisse darüber, wie das KKH Lörrach mit Anfragen von Angehörigen von Verstorbenen zur Einsicht in die Patientenakte verfährt. Auch liegen uns keine Informationen über die medizinische Behandlung von Patienten vor. Ob Ihnen im konkreten Fall ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte des Verstorbenen nach § 630 g Abs. 3 BGB zusteht, können wir nicht beurteilen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Klinik bzw. deren Träger zu wenden. Dies wäre für das KKH Lörrach unseres Erachtens die Kliniken des Landkreises Lörrach GmbH, Spitalstraße 25, 79539 Lörrach. Sofern Ihr Anliegen auf diesem Weg nicht geklärt werden kann, raten wir, sich anwaltlich beraten zu lassen. Mit freundlichen Grüßen