Erhöhte zulässige Lärmbelastung in 64747 Breuberg (Abschnitt 6.7 TA Lärm).

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Guten Tag,

es geht um << Adresse entfernt >>. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu einer Industrieansiedlung haben Sie für bestimmte Wohnbereiche der Stadt eine erhöhte Lärmbelastung zugelassen (Abschnitt 6.7 TA Lärm).

Bitte übersenden Sie mir die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist
* für welche Bereiche das gilt und was die Gründe für die Bereichsgrenzen sind und
* welche Immissionsrichtwerte Sie aus welchem Grund festgelegt haben.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. August 2023
  • Frist
    27. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, es geht um << Adresse entfernt >>. Aufgrund der unmittel…
An Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm). [#286969]
Datum
25. August 2023 20:06
An
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, es geht um << Adresse entfernt >>. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu einer Industrieansiedlung haben Sie für bestimmte Wohnbereiche der Stadt eine erhöhte Lärmbelastung zugelassen (Abschnitt 6.7 TA Lärm). Bitte übersenden Sie mir die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist * für welche Bereiche das gilt und was die Gründe für die Bereichsgrenzen sind und * welche Immissionsrichtwerte Sie aus welchem Grund festgelegt haben. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286969/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adress…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969
Datum
29. August 2023 11:26
Status
Warte auf Antwort
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27,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. August 2023, welche an mich zur Koordinierung der Antwort weitergeleitet wurde. Ihre Anfrage interpretiere ich als einen Antrag im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG). Das Aktenzeichen lautet RPDA - Dez. IV/Da 43.1-67 u 04.01/1-2023/26. Derzeit wird der Sachverhalt geprüft. In der kommenden Woche erhalten Sie eine erste Rückmeldung zu Ihre Frage. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adress…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969
Datum
5. September 2023 15:28
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde geprüft. Um Ihnen zielgerichtet antworten zu können, fehlen jedoch noch einige Angaben. Aus diesem Grund bitte ich Sie mir Ihre Telefonnummer über die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zukommen zu lassen. Der für die Stadt Breuberg zuständige Sachbearbeiter wird Sie kontaktieren und Ihre Fragen beantworten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Ad…
An Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
5. September 2023 21:20
An
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung der Unterlagen, damit ich mich damit auseinander setzen kann, was mir in einem Telefonat nicht im gleichen Umfang möglich ist. Um meine Anfrage zu konkretisieren: Ich bitte um Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Immissionsrichtwerte in welchen Wohnbereichen in Breuberg gelten, sowie die zugehörigen Begründungen / Berechnungen incl. der Begründungen Ihrer vorgenommenen Bereichsaufteilungen des großen sog. § 34 Gebietes. Ich bitte um Einhaltung der Antwortfristen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286969/
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Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adress…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969
Datum
7. September 2023 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> die Stadt Breuberg hat eine Fläche von ca. 31 Quadratkilometer und erstreckt sich dabei über eine Länge von etwa 5 Kilometer Luftlinie. Dazu hat die Stadt Breuberg sowohl mehrere Stadtteile und Industrieansiedlungen als auch "große sog. § 34 Gebiete". Die von Ihnen erbetenen "Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Immissionsrichtwerte in welchen Wohnbereichen in Breuberg gelten, sowie die zugehörigen Begründungen / Berechnungen incl. der Begründungen Ihrer vorgenommenen Bereichsaufteilungen des großen sog. § 34 Gebietes." lassen sich für ganz Breuberg daher nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erzeugen. Da Sie Ihre Frage bisher nicht weiter konkretisiert haben, gehe ich davon aus, dass sich diese auf die Wohnlage zwischen Höchster Straße, Kreuzfeldstraße und Am Niehlrain am westlichen Ortsrand von Sandbach bezieht. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Interpretation stimmt und dies der Bereich ist, für den Sie die entsprechenden Unterlagen erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Ad…
An Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
7. September 2023 15:11
An
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Interpretation ist wohl zutreffend und ich kann mein Auskunftsersuchen gebietsmäßig einschränken, allerdings über Ihren Interpretationsbereich hinaus auf den Stadtteil Sandbach. Schicken sie mir doch einfach die vorhandenen, den Stadtteil Sandbach betreffenden Unterlagen zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286969/
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Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adress…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
8. September 2023 10:25
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Konkretisierung Ihres HUIG Antrages. Nachstehend erhalten Sie die zusammengefassten Informationen welche Immissionsrichtwerte in welchen Wohnbereichen in Breuberg gelten, sowie die zugehörigen Begründungen / Berechnungen incl. der Begründungen Ihrer vorgenommenen Bereichsaufteilungen des großen sog. § 34 Gebietes." bezogen auf den Stadtteil Sandbach, welche auch die Wohnlage zwischen Höchster Straße, Kreuzfeldstraße und Am Niehlrain am westlichen Ortsrand von Sandbach mit einschließt. Da es sich bei meiner Antwort um eine einfache schriftliche Auskunft nach § 11 HUIG handelt, ist diese kostenfrei. Immissionsorte Als maßgebliche Immissionsorte in Sandbach wurden bislang die in der Tabelle aufgeführten Orte festgelegt. Die Festlegungen wurden aufgrund des 3-Schichtbetriebes der Firma Pirelli getroffen und beziehen sich ausschließlich auf diese als Emissionsquelle. Schallimmissionswerte Immissionsort tags (6 bis 22 Uhr) nachts (22 bis 6 Uhr) IO 1 Rabenweg 3 60 45 IO 2 Bernhardstraße 22 58 43 IO 2A Sudetenstraße 19 58 43 IO 3 Höchster Straße 26 60 45 IO 4 Tulpenstraße 17a 55 40 Der am Aufpunkt 1 festgesetzte Immissionswert für die dort vorhandenen ehem. Werkswohnungen der Firma Pirelli ergibt sich aus dem Wert für allg. Wohngebiet, welches auf Grund der Gemengelage im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm auf 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgesetzt wurde. Der am Aufpunkt 2 festgesetzte Immissionswert ergibt sich aus dem Wert für allg. Wohngebiet, welches auf Grund der Gemengelage im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm auf 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts festgesetzt wurde. Der am Aufpunkt 2A festgesetzte Immissionswert ergibt sich aus dem Wert für allg. Wohngebiet, welches auf Grund der Gemengelage im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm auf 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts festgesetzt wurde. Der am Aufpunkt 3 festgesetzte Immissionswert entspricht dem Wert für Mischgebiet und ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung. Der am Aufpunkt 4 festgesetzte Immissionswert ergibt sich aus dem Bebauungsplan Scheuerberg vom 16. Oktober 1978 der Gemeinde Breuberg. Dort wird das Gebiet als allg. Wohngebiet festgesetzt. Aufgrund bestehender Gemengelagen im Sinne von Nummer 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - (TA Lärm) beruht die Festlegung einzelner Immissionswerte jeweils auf einer Zwischenwertbildung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Ad…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
10. September 2023 13:44
An
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Teilbeantwortung meiner Anfrage. Bitte reichen Sie doch die Begründungen für die konkrete Festlegung der Immissionswerte nach. Die Ausführungen sind nicht ausreichend: „Der am Aufpunkt 2 festgesetzte Immissionswert ergibt sich aus dem Wert für allg. Wohngebiet, welches auf Grund der Gemengelage im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm auf 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts festgesetzt wurde“. Die Werte 58 dB bzw. 43 dB sind nicht durch Ziffer 6.7 TA Lärm festgesetzt! Warum unterscheiden sich die Immissionswerte Punkt 1 und Punkt 2 bei gleicher Begründung? Basieren Sie auf Berechnung, bitte ich Zusendung der Unterlagen exemplarisch für de Punkt 2. Basieren Sie auf Messung, bitte ich um Zusendung des Messprotokolls incl. Datum, Messverfahren, Messwerte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286969/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Ad…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
27. September 2023 20:49
An
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage „Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm).“ vom 25.08.2023 (#286969) wurde von Ihnen nicht vollumfänglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Betreff
Ihr Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG); Erhöhte zulässige Lärmbelastung in << Adresse entfernt >> (Abschnitt 6.7 TA Lärm) - Anfragenr: 286969 [#286969]
Datum
28. September 2023 17:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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27,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihre Nachfrage führe ich meine Antwort vom 8. September 2023 weiter aus: Die Ziffer 6.7 der TA Lärm geht davon aus, dass "gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage)". Das ist hier der Fall. Entsprechend wurden "die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht..., soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist." Die zu wählenden "Zwischenwerte" können dabei - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der weitern Vorgaben der Ziffer 6.7 TA Lärm (Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.) - "frei" gewählt werden. "Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden und es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird." Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entscheidet die Aufsichtsbehörde über den "geeigneten Zwischenwert". Dieser kann demzufolge auch von Lage zu Lage unterschiedlich und nicht in der TA Lärm "festgesetzt" sein. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den in der TA Lärm verwendeten Begriff der Immissionsrichtwerte. Messungen und/oder Berechnungen spielen bei der Festsetzung der "geeigneten Zwischenwerte" keine Rolle. So auch in diesem Fall. Ich hoffe, Ihre Fragen damit abschließend beantwortet zu haben. Diese Antwort erfolgt kostenfrei. Ergänzend möchte ich anmerken, dass thematisch tiefer gehende Fragen zur Auslegung und/oder Anwendung der TA Lärm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem Kriterium einer einfachen - und damit kostenfreien - Auskunft entsprechen dürften. Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen