Erhöhung der Kosten der Unterkunft

ich habe jetzt die letzten Tage vermehrt im Internet zu lesen bekommen, dass ab 1 Januar 2016 das Wohngeldgesetz geändert wird bzw die Höchstbeträge nach §12 Wo-GG erhöht werden sollen.

Meine Frage richtet sich daher an das Jobcenter Saarbrücken und lautet wie folgt:
Wie sind die aktuellen Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft für 1 Person und für 2 Personen?
Und wird es auch eine Erhöhung der KdU für Saarbrücken im Zuge der eben genannten Wohngelderhöhung geben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2015
  • Frist
    9. Januar 2016
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Jens Mahler
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe jetzt…
An Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken Details
Von
Jens Mahler
Betreff
Erhöhung der Kosten der Unterkunft [#12162]
Datum
8. Dezember 2015 15:32
An
Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe jetzt die letzten Tage vermehrt im Internet zu lesen bekommen, dass ab 1 Januar 2016 das Wohngeldgesetz geändert wird bzw die Höchstbeträge nach §12 Wo-GG erhöht werden sollen. Meine Frage richtet sich daher an das Jobcenter Saarbrücken und lautet wie folgt: Wie sind die aktuellen Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft für 1 Person und für 2 Personen? Und wird es auch eine Erhöhung der KdU für Saarbrücken im Zuge der eben genannten Wohngelderhöhung geben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Jens Mahler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jens Mahler

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Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken
Hallo Herr Mahler. Wie Sie selbst zutreffend beschreiben, werden die Höchstwerte gem. § 12 WoGG zum 01.01.2016 an…
Von
Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken
Betreff
WG: Erhöhung der Kosten der Unterkunft [#12162]
Datum
9. Dezember 2015 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo Herr Mahler. Wie Sie selbst zutreffend beschreiben, werden die Höchstwerte gem. § 12 WoGG zum 01.01.2016 angepasst. Dies betrifft die im Regionalverband Saarbrücken zugrunde gelegten Richtwerte im Rahmen des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Leistungen für Unterkunft und Heizung - insoweit nicht. Die bisherigen Richtwerte gelten bis zu einer neuerlichen Feststellung durch den kommunalen Träger fort. Sie belaufen sich im Zuständigkeitsbereich des Regionalverbandes Saarbrücken auf Beträge zwischen 210 und 245 Euro für eine Person (je nach Wohnort) und 250 und 300 Euro für zwei Personen. Für Alleinerziehende mit Kind können ggfs. höhere Betrage anerkannt werden. Mit freundlichen Grüßen