Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV

zum 1. August 2015 wird das sog. erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) im Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem die KVB angehört, von 40 auf 60 Euro erhöht. Hierzu bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie sieht aktuell der Folgeprozess nach der Aufforderung zur Zahlung eines EBE aus, d.h. a) in welchen Fällen wird durch die KVB eine Strafanzeige gestellt und b) wie sieht das Inkassoverfahren durch die KVB aus? Sollte für das Inkassoverfahren ein externer Dienstleister beauftragt werden, so bitte ich auch dessen Vorgehensweise zu schildern.
2. Wie viele Personen wurden im Jahr 2014 durch die KVB zur Zahlung eines EBE aufgefordert?
3. Wie viele Personen sind 2014 erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung der KVB vorgegangen?
4. Bei wievielen Personen war die Zahlungsaufforderung der KVB 2014 uneinbringlich (d.h. wegen zu geringem Einkommen oder Vermögen keine Vollstreckung möglich)?
5. Wie viele Personen haben das EBE der KVB 2014 tatsächlich gezahlt?

Sollten die Zahlen für 2014 noch nicht vorliegen, bitte ich vorab um Mitteilung der Werte für das Jahr 2013.

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  • Datum
    14. Juli 2015
  • Frist
    15. August 2015
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
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Betreff
Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV [#10597]
Datum
14. Juli 2015 09:18
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zum 1. August 2015 wird das sog. erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) im Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem die KVB angehört, von 40 auf 60 Euro erhöht. Hierzu bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie sieht aktuell der Folgeprozess nach der Aufforderung zur Zahlung eines EBE aus, d.h. a) in welchen Fällen wird durch die KVB eine Strafanzeige gestellt und b) wie sieht das Inkassoverfahren durch die KVB aus? Sollte für das Inkassoverfahren ein externer Dienstleister beauftragt werden, so bitte ich auch dessen Vorgehensweise zu schildern. 2. Wie viele Personen wurden im Jahr 2014 durch die KVB zur Zahlung eines EBE aufgefordert? 3. Wie viele Personen sind 2014 erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung der KVB vorgegangen? 4. Bei wievielen Personen war die Zahlungsaufforderung der KVB 2014 uneinbringlich (d.h. wegen zu geringem Einkommen oder Vermögen keine Vollstreckung möglich)? 5. Wie viele Personen haben das EBE der KVB 2014 tatsächlich gezahlt? Sollten die Zahlen für 2014 noch nicht vorliegen, bitte ich vorab um Mitteilung der Werte für das Jahr 2013.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 14.07.2015, gerichtet an die Stadtverwaltung Köln, haben Sie einen Ant…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Ihre Anfrage betr. Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV
Datum
3. August 2015 15:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 14.07.2015, gerichtet an die Stadtverwaltung Köln, haben Sie einen Antrag auf Zugang zu Informationen betreffend die Praxis der Kölner Verkehrs-Betriebe AG mit dem sog. erhöhten Beförderungsentgelt gestellt. Diesen Antrag haben Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) sowie auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestützt. Das Umweltinformationsgesetz NRW sowie das Verbraucherinformationsgesetz sind vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Satz 3 UIG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetz (Bund) noch um Verbraucherinformationen im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 VIG handelt. Das IFG NRW wiederum gewährt lediglich Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentliche Stelle vorhandenen Informationen; so der Wortlaut der §§ 1, 3 Satz 1, 4 Abs. 1 und 5 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen. Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen der Stadtverwaltung Köln nicht vor. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen kann. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die Kölner Verkehrs-Betriebe AG zu wenden. Sollten Sie einen schriftlichen Bescheid über Ihren Anspruch auf Informationszugang wünschen, teilen Sie mir bitte Ihre Zustelladresse mit. Mit freundlichen Grüßen