Erhöhung Wohngeld ab 2016

ich habe jetzt die letzten Tage vermehrt im Internet zu lesen bekommen, dass ab 2016 das Wohngeldgesetz geändert wird bzw die Höchstbeträge nach §12 Wo-GG erhöht werden sollen.
Und zwar soll dies ab 1. Januar 2016 der Fall sein.

Diesbezüglich wollte ich anfragen, ob die korrekt so ist und dies tatsächlich zu diesem Datum der Fall sein wird?
Auch wollte ich anfragen, ob, falls das korrekt ist, die neuen Höchstbeträge schon bekannt sind und wo man diese einsehen kann?

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2015
  • Frist
    9. Januar 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe jetzt…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erhöhung Wohngeld ab 2016 [#12161]
Datum
8. Dezember 2015 15:21
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe jetzt die letzten Tage vermehrt im Internet zu lesen bekommen, dass ab 2016 das Wohngeldgesetz geändert wird bzw die Höchstbeträge nach §12 Wo-GG erhöht werden sollen. Und zwar soll dies ab 1. Januar 2016 der Fall sein. Diesbezüglich wollte ich anfragen, ob die korrekt so ist und dies tatsächlich zu diesem Datum der Fall sein wird? Auch wollte ich anfragen, ob, falls das korrekt ist, die neuen Höchstbeträge schon bekannt sind und wo man diese einsehen kann? Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Saarbrücken
Wohngeld Sehr geehrtAntragsteller/in bitte wenden Sie sich an den Regionalverband Saarbrücken. Dort befindet sic…
Von
Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff
Wohngeld
Datum
14. Dezember 2015 07:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte wenden Sie sich an den Regionalverband Saarbrücken. Dort befindet sich das Wohngeldamt. Telefon-Nr. 0681/506-0, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Wohngeld [#12161] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte leiten Sie doch die Anfrage an die zuständige Behörde…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wohngeld [#12161]
Datum
14. Dezember 2015 11:01
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte leiten Sie doch die Anfrage an die zuständige Behörde weiter, wenn Sie diese nicht beantworten können oder nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Es wäre nämlich sehr wünschenswert die Antwort in schriftlicher Form zu erhalten. Vielen Dank im Voraus für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12161 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff: AW: Wohngeld [#12161] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Wohngeld, als …
Von
Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff
Betreff: AW: Wohngeld [#12161]
Datum
17. Dezember 2015 18:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Wohngeld, als Mitarbeiter der Pressestelle des Regionalverbandes Saarbrücken, der als Kreisverwaltung auch das Sozialamt für den Großraum Saarbrücken beinhaltet, leite ich Ihnen offiziell die Antwort aus unserem Fachamt weiter: Zum 01.01.2016 tritt das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Im Ergebnis wird in vielen Fallgestaltungen sich entweder erstmals ein Wohngeldanspruch ergeben oder das monatliche Wohngeld erhöhen. Auch Bestandshaushalte werden berücksichtigt. Die im Rahmen der Wohngeldreform neugeschaffene Übergangsregelung des § 42a WoGG bezweckt, die allgemeinen Leistungsverbesserungen auch auf alle Haushalte, die zum Stichtag 1. Januar 2016 bereits Wohngeld beziehen, anzuwenden. Hierdurch kann sich das monatliche Wohngeld in vielen Fällen erhöhen. Zugleich ist sichergestellt, dass bei den betroffenen Haushalten die Anwendung des neuen Wohngeldrechts nicht zu einem geringeren Wohngeld führt. Ob es dadurch zu einer Erhöhung des Wohngeldes kommt, wird von uns automatisch überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wird per Post mitgeteilt. Die übrigen Rechtsänderungen (bspw. die neuen Freibetragsregelungen für Schwerbehindert, Alleinerziehende oder Kinder mit Erwerbseinkommen) werden regelmäßig erst ab dem Folgebewilligungszeitraum berücksichtigt. Insoweit kann sich das bewilligte Wohngeld ab dem nächsten Weiterleistungsantrag nochmals ändern (erhöhen oder verringern). Der neue Gesetzestext mit den Miethöchstbeträgen nach § 12 WoGG wird ab Januar 2016 im Internet verfügbar sein (Internetseite Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) Viele Grüße, Lars Weber Pressestelle Regionalverband Saarbrücken Fon +49 681/506-1303 Fax +49 681/506-1390 Email: <<E-Mail-Adresse>> www.regionalverband-saarbruecken.de www.facebook.com/Regionalverband www.twitter.com/rv_saarbruecken Der Regionalverband. Verbindet Städte, Gemeinden und Menschen.