Erlass aus dem Jahr 1994 an das BVA zur "Spontanübermittlung" von Daten (nur) kurdischer "Ausländervereine" an BKA und BfV

Den Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) aus dem Jahr 1994, der eine sog. Spontanübermittlung von Daten (nur) kurdischer "Ausländervereine" durch das Bundesverwaltungsamt an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz regelt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 078/22, Fussnote 11), und wozu das Innenministerium derzeit prüft, inwieweit die Regelung noch den Datenschutzanforderungen entspricht (Drucksache 20/1565, Antwort auf Frage 20),

außerdem Studien oder sonstige Ausarbeitungen, die das Innenministerium im Rahmen dieser Prüfung beauftragt hat.

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  • Datum
    18. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Erlass des Bu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Erlass aus dem Jahr 1994 an das BVA zur "Spontanübermittlung" von Daten (nur) kurdischer "Ausländervereine" an BKA und BfV [#253539]
Datum
18. Juli 2022 17:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) aus dem Jahr 1994, der eine sog. Spontanübermittlung von Daten (nur) kurdischer "Ausländervereine" durch das Bundesverwaltungsamt an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz regelt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 078/22, Fussnote 11), und wozu das Innenministerium derzeit prüft, inwieweit die Regelung noch den Datenschutzanforderungen entspricht (Drucksache 20/1565, Antwort auf Frage 20), außerdem Studien oder sonstige Ausarbeitungen, die das Innenministerium im Rahmen dieser Prüfung beauftragt hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253539 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253539/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Datum
2. August 2022
Status
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