Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass")

Anfrage an: Bundesärztekammer

Den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass"), wie zitiert vom VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833).

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt selbst leider nicht (mehr) über die o.g. Information.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Erlass des Mi…
An Bundesärztekammer Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234305]
Datum
1. Dezember 2021 20:41
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass"), wie zitiert vom VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833). Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt selbst leider nicht (mehr) über die o.g. Information.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 234305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234305/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Bundesärztekammer
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.12.2021. In der von Ihnen angesprochenen Angelegen…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234305]
Datum
3. Dezember 2021 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.12.2021. In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit wurde die Bundesärztekammer nicht vom Gesetzgeber beauftragt und verfügt auch nicht über die von Ihnen begehrte Information. Zu Ihrer Kenntnis: Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Mit freundlichen Grüßen

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Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr:…
An Bundesärztekammer Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: WG: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234305]
Datum
4. Dezember 2021 07:45
An
Bundesärztekammer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 234305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234305/