Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass")

Den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass"), wie zitiert vom VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833).

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt selbst leider nicht (mehr) über die o.g. Information.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234314]
Datum
1. Dezember 2021 20:56
An
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass"), wie zitiert vom VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833). Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt selbst leider nicht (mehr) über die o.g. Information.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 234314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234314/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Sehr geehrter Herr Beier, das IFG NRW regelt Ansprüche auf Zugang zu bei der jeweiligen Stelle "vorhandenen…
Von
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Betreff
AW: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234314]
Datum
2. Dezember 2021 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Sehr geehrter Herr Beier, das IFG NRW regelt Ansprüche auf Zugang zu bei der jeweiligen Stelle "vorhandenen" Informationen. Der von Ihnen bzw. im Urteil zitierte Erlass ist hier nicht vorhanden. Dies wird insbesondere dem Umstand geschuldet sein, dass der Erlass keinen Bezug zur Tätigkeit der Zahnärztekammer aufweisen dürfte. Soweit man dies dem Urteil entnehmen kann, beinhaltet der Erlass offenbar Regelungen für die Erteilung einer Approbation bzw. (hier) Berufsausübungserlaubnis als Zahnarzt auf Grundlage einer in China absolvierten zahnärztlichen Ausbildung. Approbation/Berufsausübungserlaubnis liegen jedoch in der Zuständigkeit der Approbationsbehörden - in NRW die Bezirksregierungen -; die zuständige BezReg wird daher mutmaßlich auch die Beklagte in dem Urteil gewesen sein. Die Zahnärztekammer hat dazu keinen Bezug. Wir würden daher empfehlen, sich an die zuständige BezReg (wohl Arnsberg) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Sehr geehrter Herr Beier, ergänzend erlaube ich mir, höflich darauf hinzuweisen, dass einer der Textbausteine Ih…
Von
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Betreff
AW: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 ("China-Erlass") [#234314]
Datum
2. Dezember 2021 14:52
Status
22935144.jpg
4,4 KB


Sehr geehrter Herr Beier, ergänzend erlaube ich mir, höflich darauf hinzuweisen, dass einer der Textbausteine Ihrer Anfrage so widersprüchlich erscheint, dass sich ein Empfänger schon deswegen nicht veranlasst fühlen kann, Ihrer Bitte nachzukommen: Für den Fall der Unzuständigkeit bitten Sie nämlich zum einen um Weiterleitung Ihres Anliegens an die zuständige Behörde - widersprechen einen Satz später aber der Weitergabe Ihrer Daten. Wie soll das dann funktionieren? Mit freundlichen Grüßen