Guten Tag,
Vielen Dank für die Übersendung der Dienstanweisung "Stand November 2020".
Die Schwärzung von 6.1 erscheint mir nicht rechtmäßig.
Die Regelung darf letztlich nur so weit gehen
wie die Regelungen in § 57 Absatz 6-8, § 58 Absatz 6 und 7 BDSG
(als nationale Umsetzung der Regelungen der JI-Richtlinie).
Dass durch die Ausübung gerichtlichen Rechtsschutzes
letztlich doch alle nicht-beauskunfteten Informationen zu erhalten sind,
ist aus der Rechtsprechung bekannt (z.B. OLG Hamburg 6 VAs 1/23 Beschluss vom 05.02.2024).
Sollte 6.1 letztlich genau das regeln, ist er zu beauskunften,
sollte er etwas anders regeln als gesetzlich vorgesehen,
womöglich wie der Rest der Broschüre
basierend auf veralteten und längst außer kraft gesetzten Regelungen,
besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Regelung zu kennen.
Bisher von Ihnen nicht dargetan ist die Abwägung
"öffentliche Interesse an der Geheimhaltung
gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse".
Ich freue mich auf Ihre Antwort innerhalb von 6 Wochen.
Sollte diese ausbleiben oder mir nicht gefallen,
werde ich mich an den Landesbeauftragten für Informationszugang wenden.
Wie gut, dass die Dienstanweisung überarbeitet wird:
Eine Broschüre, die nur auf bereits außer Kraft gesetzten Paragrafen
und einem bald außer Kraft gesetzt werdenden Paragrafen besteht,
noch mit "Stand: November 2020" zu versehen,
lässt tief blicken.
Auch, dass das LKA mir gegenüber behauptet,
dass dort etwas drin stünde, was aber (noch) gar nicht drin steht.
Vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162) ist das neu gefasste LDSG-SH,
sodass der in der Fußnote erwähnte § 27 LDSG seitdem falsch ist.
Und der mehrfache Verweis auf § 19 BDSG bezieht sich auf
die am 24. Mai 2018 außer Kraft getretene Fassung.
Der in den ersten Worten erwähnte § 198 LVwG-SH
war bereits am 7.11.2019 zur Streichung vorgesehen
und wurde dann Anfang 2021 (GVOBl. 5/2021, Seite 223)
tatsächlich gestrichen.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_5_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/unterrichtungen/00100/unterrichtung-19-00189.pdf
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 7. November 2019 Unterrichtung 19/189
Die Vorgaben der JI-Richtlinie zum Auskunftsrecht setzt § 33 LDSG in nationales
Recht um. Für die Beauskunftung über die Verarbeitung personenbezogener Daten
in Fällen, die nicht dem Anwendungsbereich der JI-Richtlinie bzw. dem 3. Abschnitt
des LDSG (vgl. § 20 LDSG) zuzurechnen sind, finden die Regelungen der DSGVO
sowie die Regelungen im 2. Abschnitt des LDSG unmittelbar Anwendung. Daher ist
§ 198 zu streichen. Im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der Beauskunftung ändert
sich durch die Streichung nichts; eine Beauskunftung bleibt weiterhin unentgeltlich
entsprechend Artikel 12 Absatz 4 der JI-Richtlinie.
Mit freundlichen Grüßen
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