"Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein)

"Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein)

Hintergrund: In einem mir vorliegenden Schreiben vom 03.06.2022 zum Aktenzeichen LKA SG122 13-2022, heißt es: Das Verfahren „Einschreiben Eigenhändig" wurde im Erlass für Auskunftsersuchen schriftlich festgelegt, um zu gewährleisten, dass das Antwortschreiben mit den sensiblen Daten des Antragstellers nur an diesen zugestellt wird.

Da das Innenministerium, das LKA und das LPA ein und dieselbe Behörde sind,
frage ich nur eine Stelle an,
wer von Ihnen diese Frage beantwortet,
ist mir gleich.

Ergebnis der Anfrage

Schon bei Veröffentlichung veralteter Erlass wurde am 22.03.2024 teilgeschwärzt mitgeteilt.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Februar 2024
  • Frist
    28. März 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: "Erlass für Auskunftsersuchen&qu…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein) [#301213]
Datum
25. Februar 2024 22:52
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
"Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein) Hintergrund: In einem mir vorliegenden Schreiben vom 03.06.2022 zum Aktenzeichen LKA SG122 13-2022, heißt es: Das Verfahren „Einschreiben Eigenhändig" wurde im Erlass für Auskunftsersuchen schriftlich festgelegt, um zu gewährleisten, dass das Antwortschreiben mit den sensiblen Daten des Antragstellers nur an diesen zugestellt wird. Da das Innenministerium, das LKA und das LPA ein und dieselbe Behörde sind, frage ich nur eine Stelle an, wer von Ihnen diese Frage beantwortet, ist mir gleich.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen den von Ihnen erbetenen Erlass „Dienst…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] "Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein) [#301213]
Datum
22. März 2024 15:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen den von Ihnen erbetenen Erlass „Dienstanweisung zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen | Löschanträge“ (Einführungserlass und Dienstanweisung). Hierzu weise auf folgende Umstände hin: Das Verfahren „ Einschreiben Eigenhändig“ ist der übersandten Dienstanweisung nicht zu entnehmen. Die Dienstanweisung befindet sich derzeit in der Überarbeitung, das Verfahren „ Einschreiben Eigenhändig“ wird somit erst zukünftig der neuen Dienstanweisung zu entnehmen sein. Da aus hiesiger Sicht das Verfahren als zwingend erforderlich angesehen wird, wird dieses bereits im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen angewandt. Geschwärzt wurden · Funktionspostfächer und interne Faxnummern · Personenbezogene Daten von Mitarbeitenden · Nummer 6.1 der Dienstanweisung: Die Nummer 6.1 der Dienstanweisung enthält Hinweise, deren Veröffentlichung polizeitaktische Maßnahmen gefährden würden. Somit hätte dieses nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für die Übersendung der Dienstanweisung "Stand November 2020". Die Schwärzung v…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] "Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein) [#301213]
Datum
22. März 2024 17:11
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für die Übersendung der Dienstanweisung "Stand November 2020". Die Schwärzung von 6.1 erscheint mir nicht rechtmäßig. Die Regelung darf letztlich nur so weit gehen wie die Regelungen in § 57 Absatz 6-8, § 58 Absatz 6 und 7 BDSG (als nationale Umsetzung der Regelungen der JI-Richtlinie). Dass durch die Ausübung gerichtlichen Rechtsschutzes letztlich doch alle nicht-beauskunfteten Informationen zu erhalten sind, ist aus der Rechtsprechung bekannt (z.B. OLG Hamburg 6 VAs 1/23 Beschluss vom 05.02.2024). Sollte 6.1 letztlich genau das regeln, ist er zu beauskunften, sollte er etwas anders regeln als gesetzlich vorgesehen, womöglich wie der Rest der Broschüre basierend auf veralteten und längst außer kraft gesetzten Regelungen, besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Regelung zu kennen. Bisher von Ihnen nicht dargetan ist die Abwägung "öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse". Ich freue mich auf Ihre Antwort innerhalb von 6 Wochen. Sollte diese ausbleiben oder mir nicht gefallen, werde ich mich an den Landesbeauftragten für Informationszugang wenden. Wie gut, dass die Dienstanweisung überarbeitet wird: Eine Broschüre, die nur auf bereits außer Kraft gesetzten Paragrafen und einem bald außer Kraft gesetzt werdenden Paragrafen besteht, noch mit "Stand: November 2020" zu versehen, lässt tief blicken. Auch, dass das LKA mir gegenüber behauptet, dass dort etwas drin stünde, was aber (noch) gar nicht drin steht. Vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162) ist das neu gefasste LDSG-SH, sodass der in der Fußnote erwähnte § 27 LDSG seitdem falsch ist. Und der mehrfache Verweis auf § 19 BDSG bezieht sich auf die am 24. Mai 2018 außer Kraft getretene Fassung. Der in den ersten Worten erwähnte § 198 LVwG-SH war bereits am 7.11.2019 zur Streichung vorgesehen und wurde dann Anfang 2021 (GVOBl. 5/2021, Seite 223) tatsächlich gestrichen. https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_5_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=1 https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/unterrichtungen/00100/unterrichtung-19-00189.pdf SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 7. November 2019 Unterrichtung 19/189 Die Vorgaben der JI-Richtlinie zum Auskunftsrecht setzt § 33 LDSG in nationales Recht um. Für die Beauskunftung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, die nicht dem Anwendungsbereich der JI-Richtlinie bzw. dem 3. Abschnitt des LDSG (vgl. § 20 LDSG) zuzurechnen sind, finden die Regelungen der DSGVO sowie die Regelungen im 2. Abschnitt des LDSG unmittelbar Anwendung. Daher ist § 198 zu streichen. Im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der Beauskunftung ändert sich durch die Streichung nichts; eine Beauskunftung bleibt weiterhin unentgeltlich entsprechend Artikel 12 Absatz 4 der JI-Richtlinie. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich finde es persönlich ja schön, dass ich durch Ihre fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr Zeit ha…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] "Erlass für Auskunftsersuchen" (der Landespolizei Schleswig Holstein) [#301213]
Datum
24. März 2024 11:08
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich finde es persönlich ja schön, dass ich durch Ihre fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr Zeit habe, einen Widerspruch zu formulieren und vorher noch das ULD mit einzubeziehen, aber irgendwie finde ich es sehr unschön, dass Sie dadurch gewisse dem Antragsteller zustehende Informationen eben nicht mitteilen. Es wäre schon schön, wenn jede IZG-Antwort den gleichen Fuß haben würde, der auf das ULD und auf die Rechtsschutz-Möglichkeiten hinweist. Sie können ja "innerhalb eines Jahres" statt "innerhalb eines Monats" reinschreiben, damit der Weg über das ULD möglich ist/bleibt oder jede Erwähnung einer Frist weglassen. Aber komplett auf die Rechtsmittelbelehrung zu verzichten finde ich ungünstig. Insbesondere wie hier, wo sie den Antrag ja teilweise abgelehnt haben, ist es ja sogar explizit gesetzlich vorgeschrieben § 6 Absatz 4 IZG "(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann." Da Sie danach explizit eine Frist angeben müssen: Die Angabe von einem Monat führt zur Frist von einem Monat, jede andere Angabe (unter einem Jahr) zu einer Frist von einem Jahr. Somit sind die Angaben "ein Monat" und "ein Jahr" beide gesetzeskonform und wohl nicht zu beanstanden. Angegebene Fristen von über einem Jahr wären sehr kritisch zu sehen, weil sie den Antragssteller in rechtliche Schwierigkeiten bringen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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