Sehr
<< Antragsteller:in >>
aufgrund Ihres Antrages nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 28.01.2023 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag auf Informationszugang wird teilweise stattgegeben.
2. Im Übrigen wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass Ihrem beantragten Auskunftsersuchen teilweise stattgegeben werden kann.
I. Sachverhalt
Mit E-Mail vom 28.01.2023 haben Sie über die Internetplattform „
fragdenstaat.de“ über Auskunft zum Thema „Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen“ gebeten (Anfragenummer: 268881). Sie stützen Ihr Auskunftsersuchen hierbei auf § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
II. Rechtliche Würdigung
1) zu Ziff. 1
a) Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1 Abs. 2 LIFG der unter Absatz III. Punkt 1) beschriebenen Informationen steht Ihnen zu.
2) ggfs. zu Ziff. 2
b) Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1 Abs. 2 LIFG der unter Absatz III. Punkt 2) beschriebenen Informationen steht Ihnen wegen Unzuständigkeit des Ministeriums für Verkehr nicht zu.
a) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem UIG, UVwG BW oder Produktsicherheits-gesetz (vgl. Ziff. 1 b – d).
3) zu Ziff. 3
Für diese Entscheidung ist keine Verwaltungsgebühr zu erheben.
III. Weitergabe der begehrten Information
1) zu Ziff. 1
Die von Ihnen begehrten Informationen stehen online zur Verfügung.
Den „Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg an die Verkehrsbehörden des Landes bezüglich Schutzstreifen an Landstraßen“ finden Sie direkt mit folgendem Link:
https://www.aktivmobil-bw.de/fileadmin/user_upload_fahrradlandbw/1_Radverkehr_in_BW/c_Projekte_Infrastruktur/Modellprojekt_Schutzstreifen/Erlass_fuer_die_Anordnung_von_Fahrradschutzstreifen_ausserorts.pdf.
Die zugehörige Anlage ist direkt erreichbar mit folgendem Link:
https://www.aktivmobil-bw.de/fileadmin/user_upload_fahrradlandbw/1_Radverkehr_in_BW/c_Projekte_Infrastruktur/Modellprojekt_Schutzstreifen/Anlage_1_-_Pruefkriterien_fuer_die_Anordnung_von_Fahrradschutzstreifen_ausserorts.pdf.
Die zu diesen Direktverlinkungen übergeordnete Webseite der Online-Plattform „aktivmobil BW“ ist erreichbar unter:
https://www.aktivmobil-bw.de/aktuelles/news/land-ermoeglicht-fahrradschutzstreifen-ausserorts/vom/30/1/2023/.
Weiterhin begehren Sie Informationen zu dem Ministerium vorliegenden Erkenntnissen bezüglich der Auswirkung von Schutzstreifen auf Überholabstände und bitten um Mitteilung dieser Erkenntnisse bzw. der zu Rate gezogenen Erkenntnisquellen.
Hierzu liegen dem Ministerium die Abschlussberichte zum „Modellprojekt Schutzstreifen“ der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e. V. (AGFK-BW) vor.
Diese Abschlussberichte sind unter
https://www.agfk-bw.de/angebote/details/modellprojekt-schutzstreifen-4715 einsehbar.
Darüber hinaus liegt dem Ministerium für Verkehr zum angefragten Sachverhalt der Forschungsbericht „Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen“ vor, der von Richter et al. im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer (UDV) durchgeführt und 2019 veröffentlicht wurde. Dieser Bericht in online abrufbar unter folgendem Link:
https://www.udv.de/resource/blob/79848/e71c28f5c831cc59208d4a642f985703/59-sicherheit-und-nutzbarkeit-markierter-radverkehrsfuehrungen-data.pdf.
Die Verlinkungen beziehen sich auf den Stand 15.02.2023. Für deren Aktualität übernimmt das Ministerium für Verkehr keine Gewähr. Für die Inhalte von externen Webseiten übernimmt das Ministerium für Verkehr gleichfalls keine Gewähr.
2) zu Ziff. 2
Die Organisation der Verkehrsbehörden und Ihre personelle Besetzung liegen in der Zuständigkeit der Stadtkreise Mannheim bzw. Heidelberg. Informationen hierzu oder zu den jeweils verantwortlichen bzw. leitenden Personen liegen dem Ministerium für Verkehr wegen Unzuständigkeit nicht vor.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe erhoben werden.
Diese Antwort erfolgt im Auftrag des Fachreferats.
Mit freundlichen Grüßen