Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen

den Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg an die Verkehrsbehörden des Landes bezüglich Schutzstreifen an Landstraßen.
Liegen dem Ministerium Erkenntnisse vor, bezüglich der Auswirkung von Schutzstreifen auf Überholabstände?
Falls ja, bitte ich um Mitteliung dieser Erkenntnisse, bzw der zu Rate gezogenen Erkenntnisquellen.
In welchem Dezernat sind die zuständigen Verkehrsbehörden für die Städte Mannheim und Heidelberg angesiedelt?
Wer ist jeweils der verantwortliche Leiter dieser Behörden, bitte benennen sie mir den Menschen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Erlass des Ministeriums für Ve…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen [#268881]
Datum
28. Januar 2023 10:56
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg an die Verkehrsbehörden des Landes bezüglich Schutzstreifen an Landstraßen. Liegen dem Ministerium Erkenntnisse vor, bezüglich der Auswirkung von Schutzstreifen auf Überholabstände? Falls ja, bitte ich um Mitteliung dieser Erkenntnisse, bzw der zu Rate gezogenen Erkenntnisquellen. In welchem Dezernat sind die zuständigen Verkehrsbehörden für die Städte Mannheim und Heidelberg angesiedelt? Wer ist jeweils der verantwortliche Leiter dieser Behörden, bitte benennen sie mir den Menschen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268881/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihres Antrages nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 28.01.…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen [#268881]
Datum
28. Februar 2023 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihres Antrages nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 28.01.2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag auf Informationszugang wird teilweise stattgegeben. 2. Im Übrigen wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass Ihrem beantragten Auskunftsersuchen teilweise stattgegeben werden kann. I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 28.01.2023 haben Sie über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ über Auskunft zum Thema „Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen“ gebeten (Anfragenummer: 268881). Sie stützen Ihr Auskunftsersuchen hierbei auf § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. II. Rechtliche Würdigung 1) zu Ziff. 1 a) Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1 Abs. 2 LIFG der unter Absatz III. Punkt 1) beschriebenen Informationen steht Ihnen zu. 2) ggfs. zu Ziff. 2 b) Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1 Abs. 2 LIFG der unter Absatz III. Punkt 2) beschriebenen Informationen steht Ihnen wegen Unzuständigkeit des Ministeriums für Verkehr nicht zu. a) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem UIG, UVwG BW oder Produktsicherheits-gesetz (vgl. Ziff. 1 b – d). 3) zu Ziff. 3 Für diese Entscheidung ist keine Verwaltungsgebühr zu erheben. III. Weitergabe der begehrten Information 1) zu Ziff. 1 Die von Ihnen begehrten Informationen stehen online zur Verfügung. Den „Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg an die Verkehrsbehörden des Landes bezüglich Schutzstreifen an Landstraßen“ finden Sie direkt mit folgendem Link: https://www.aktivmobil-bw.de/fileadmin/user_upload_fahrradlandbw/1_Radverkehr_in_BW/c_Projekte_Infrastruktur/Modellprojekt_Schutzstreifen/Erlass_fuer_die_Anordnung_von_Fahrradschutzstreifen_ausserorts.pdf. Die zugehörige Anlage ist direkt erreichbar mit folgendem Link: https://www.aktivmobil-bw.de/fileadmin/user_upload_fahrradlandbw/1_Radverkehr_in_BW/c_Projekte_Infrastruktur/Modellprojekt_Schutzstreifen/Anlage_1_-_Pruefkriterien_fuer_die_Anordnung_von_Fahrradschutzstreifen_ausserorts.pdf. Die zu diesen Direktverlinkungen übergeordnete Webseite der Online-Plattform „aktivmobil BW“ ist erreichbar unter: https://www.aktivmobil-bw.de/aktuelles/news/land-ermoeglicht-fahrradschutzstreifen-ausserorts/vom/30/1/2023/. Weiterhin begehren Sie Informationen zu dem Ministerium vorliegenden Erkenntnissen bezüglich der Auswirkung von Schutzstreifen auf Überholabstände und bitten um Mitteilung dieser Erkenntnisse bzw. der zu Rate gezogenen Erkenntnisquellen. Hierzu liegen dem Ministerium die Abschlussberichte zum „Modellprojekt Schutzstreifen“ der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e. V. (AGFK-BW) vor. Diese Abschlussberichte sind unter https://www.agfk-bw.de/angebote/details/modellprojekt-schutzstreifen-4715 einsehbar. Darüber hinaus liegt dem Ministerium für Verkehr zum angefragten Sachverhalt der Forschungsbericht „Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen“ vor, der von Richter et al. im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer (UDV) durchgeführt und 2019 veröffentlicht wurde. Dieser Bericht in online abrufbar unter folgendem Link: https://www.udv.de/resource/blob/79848/e71c28f5c831cc59208d4a642f985703/59-sicherheit-und-nutzbarkeit-markierter-radverkehrsfuehrungen-data.pdf. Die Verlinkungen beziehen sich auf den Stand 15.02.2023. Für deren Aktualität übernimmt das Ministerium für Verkehr keine Gewähr. Für die Inhalte von externen Webseiten übernimmt das Ministerium für Verkehr gleichfalls keine Gewähr. 2) zu Ziff. 2 Die Organisation der Verkehrsbehörden und Ihre personelle Besetzung liegen in der Zuständigkeit der Stadtkreise Mannheim bzw. Heidelberg. Informationen hierzu oder zu den jeweils verantwortlichen bzw. leitenden Personen liegen dem Ministerium für Verkehr wegen Unzuständigkeit nicht vor. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe erhoben werden. Diese Antwort erfolgt im Auftrag des Fachreferats. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage, die hiermit abgschl…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN Erlass Schutzstreifen auf Landstraßen [#268881]
Datum
28. Februar 2023 16:06
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage, die hiermit abgschlossen ist. Etwas irritiert lässt mich Ihre Antwort zurück, dass dem Verkehrsministerium als oberster Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt ist, wo die unteren Straßenverkehrsbehörden im Land angesiedelt sind und wer diese verantwortlich leitet. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268881/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>