Erlass zu Lebendtierexporten

- den Erlass zu Lebendtierexporten vom Juli 2020, welcher folgender Pressemeldung zu Grunde liegt: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/lange-tiertransporte-baden-wuerttemberg-100.html
- weitere aktuell gültige Erlässe, welche zu Tiertransporten aus Baden-Württemberg in Drittstaaten bestehen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2020
  • Frist
    28. August 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Erlass zu L…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zu Lebendtierexporten [#193757]
Datum
29. Juli 2020 15:52
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Erlass zu Lebendtierexporten vom Juli 2020, welcher folgender Pressemeldung zu Grunde liegt: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/lange-tiertransporte-baden-wuerttemberg-100.html - weitere aktuell gültige Erlässe, welche zu Tiertransporten aus Baden-Württemberg in Drittstaaten bestehen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193757/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Den 30.07.2020 Az.: 34-9185-20 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG; Erlass zu Lebendtierexporten Sehr geehrteAntra…
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
WG: Erlass zu Lebendtierexporten [#193757]
Datum
30. Juli 2020 10:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Nicht-öffentliche Anhänge:
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9,5 KB


Den 30.07.2020 Az.: 34-9185-20 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG; Erlass zu Lebendtierexporten Sehr geehrteAntragsteller/in der Eingang Ihres Antrags vom 29.07.2020 nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Den 05.08.2020 Az.: 34-9185-20 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG; Erlass zu Lebendtierexporten Anlagen: 1. …
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
WG: Erlass zu Lebendtierexporten [#193757]
Datum
5. August 2020 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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75,8 KB
image001.png
9,5 KB


Den 05.08.2020 Az.: 34-9185-20 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG; Erlass zu Lebendtierexporten Anlagen: 1. Erlass vom 28.07.2020; Verordnung (EG) Nr. 1 - Lange Beförderungen von Nutztieren in Drittstaaten 2. Erlass vom 11.12.2017 Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen 3. Erlass vom 26.07.2019; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Tiertransporte bei Außentemperaturen von über 30 Grad Celsius 4. Erlass vom 15.11.2019 mit ergänzenden Hinweisen zum Erlass vom 26.07.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihren mit Schreiben/E-Mail vom 29. Juli 2020 eingereichten Antrag erhalten Sie hiermit folgende Informationen: Zu 1: Den Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2020 bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Lange Beförderungen von Nutztieren in Drittstaaten können Sie der Anlage 1 entnehmen. Zu 2: Am 11.12.2017 wurde der in Anlage 2 angefügte Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen herausgegeben. Dieser Erlass ist auch weiterhin gültig. Die Veterinärbehörden in Baden-Württemberg gehen nach den Empfehlungen und Handreichungen des Qualitätsmanagementsystems der Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg (QMS) vor. Zur einheitlichen Überwachung der Anforderungen zum Schutz von Tieren beim Transport wurden den zuständigen Behörden mit dem in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz abgestimmten "Handbuch - Tiertransporte" umfangreiche Vollzugshinweise zur Verfügung gestellt. Dieses Handbuch ist frei zugänglich unter https://www.fli.de/de/service/handbuech… abrufbar. Im Zusammenhang mit Tiertransporten in Drittstaaten wurden die unteren Verwaltungsbehörden weiterhin darauf hingewiesen, dass bei der Abfertigung von langen Beförderungen in Drittländer aktualisierte und auf die Route abgestimmte Notfallpläne zu berücksichtigen sind. Zudem wurden die zuständigen Behörden angewiesen, bei der Abfertigung von Tiertransporten in Drittländer (außer z. B. Schweiz) zukünftig darauf zu achten, dass der Behörde der direkte Online-Zugang auf die Daten der Navigationssysteme ermöglicht wird. Gewährt der Organisator diesen direkten Online-Zugang nicht, so kann der entsprechende Transport nicht abgefertigt werden. Des Weiteren hat Herr Minister Peter Hauk MdL aufgrund der hohen Temperaturen in der 30. Kalenderwoche 2019 die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg angewiesen, dass bei Temperaturen von über 30 Grad Celsius keine Tiertransporte mehr abgefertigt werden dürfen (Erlass vom 26.07.2019 siehe Anlage 3). Mit Erlass vom 15.11.2019 wurde dieser Erlass mit Hinweisen für die unteren Verwaltungsbehörden konkretisiert (Erlass vom 15.11.2019 siehe Anlage 4). Die Erteilung dieser einfachen elektronischen Auskunft ergeht auch im Hinblick auf eine zusätzliche Zurverfügungstellung von Informationen in geringem Umfang gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen