Den 05.08.2020
Az.: 34-9185-20
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG;
Erlass zu Lebendtierexporten
Anlagen:
1. Erlass vom 28.07.2020; Verordnung (EG) Nr. 1 - Lange Beförderungen von Nutztieren in Drittstaaten
2. Erlass vom 11.12.2017 Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen
3. Erlass vom 26.07.2019; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Tiertransporte bei Außentemperaturen von über 30 Grad Celsius
4. Erlass vom 15.11.2019 mit ergänzenden Hinweisen zum Erlass vom 26.07.2019
Sehr
geehrteAntragsteller/in
zu Ihren mit Schreiben/E-Mail vom 29. Juli 2020 eingereichten Antrag erhalten Sie hiermit folgende Informationen:
Zu 1:
Den Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 28. Juli 2020 bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Lange Beförderungen von Nutztieren in Drittstaaten können Sie der Anlage 1 entnehmen.
Zu 2:
Am 11.12.2017 wurde der in Anlage 2 angefügte Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen herausgegeben. Dieser Erlass ist auch weiterhin gültig.
Die Veterinärbehörden in Baden-Württemberg gehen nach den Empfehlungen und Handreichungen des Qualitätsmanagementsystems der Veterinärverwaltung des Landes Baden-Württemberg (QMS) vor. Zur einheitlichen Überwachung der Anforderungen zum Schutz von Tieren beim Transport wurden den zuständigen Behörden mit dem in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz abgestimmten "Handbuch - Tiertransporte" umfangreiche Vollzugshinweise zur Verfügung gestellt. Dieses Handbuch ist frei zugänglich unter
https://www.fli.de/de/service/handbuech… abrufbar.
Im Zusammenhang mit Tiertransporten in Drittstaaten wurden die unteren Verwaltungsbehörden weiterhin darauf hingewiesen, dass bei der Abfertigung von langen Beförderungen in Drittländer aktualisierte und auf die Route abgestimmte Notfallpläne zu berücksichtigen sind. Zudem wurden die zuständigen Behörden angewiesen, bei der Abfertigung von Tiertransporten in Drittländer (außer z. B. Schweiz) zukünftig darauf zu achten, dass der Behörde der direkte Online-Zugang auf die Daten der Navigationssysteme ermöglicht wird. Gewährt der Organisator diesen direkten Online-Zugang nicht, so kann der entsprechende Transport nicht abgefertigt werden.
Des Weiteren hat Herr Minister Peter Hauk MdL aufgrund der hohen Temperaturen in der 30. Kalenderwoche 2019 die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg angewiesen, dass bei Temperaturen von über 30 Grad Celsius keine Tiertransporte mehr abgefertigt werden dürfen (Erlass vom 26.07.2019 siehe Anlage 3). Mit Erlass vom 15.11.2019 wurde dieser Erlass mit Hinweisen für die unteren Verwaltungsbehörden konkretisiert (Erlass vom 15.11.2019 siehe Anlage 4).
Die Erteilung dieser einfachen elektronischen Auskunft ergeht auch im Hinblick auf eine zusätzliche Zurverfügungstellung von Informationen in geringem Umfang gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen