Erlass zu Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen, Antwort der Stadt Karlsruhe darauf

den Erlass des Ministeriums für Verkehr zu markierten Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen und die Antwort der Stadt Karlsruhe auf diesen Erlass. Letztere zweifelt die rechtliche Zulässigkeit des Erlass an und hat deshalb dem Ministerium geantwortet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Erlass des Ministeriums für Ve…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zu Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen, Antwort der Stadt Karlsruhe darauf [#292479]
Datum
16. November 2023 10:12
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Erlass des Ministeriums für Verkehr zu markierten Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen und die Antwort der Stadt Karlsruhe auf diesen Erlass. Letztere zweifelt die rechtliche Zulässigkeit des Erlass an und hat deshalb dem Ministerium geantwortet.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292479/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 16.11.2023 Sehr <&…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 16.11.2023
Datum
13. Dezember 2023 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihres Antrags vom 16.11.2023 ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird stattgegeben. I. Das von Ihnen begehrte Schreiben des Ministeriums für Verkehr "Markierung von Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen" datiert vom 27.06.2023. Das gleichfalls begehrte Antwortschreiben der Stadt Karlsruhe datiert vom 28.07.2023. Diese beiden Schreiben sind diesem Bescheid als Anlage beigefügt. II. Für diese Entscheidung ist keine Verwaltungsgebühr zu erheben. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. IV. Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>). Bitte beachten Sie: Die Anrufung und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen. Bitte beachten Sie: Diese Antwort erfolgt im Auftrag des Fachreferates. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente