Erlaubnis Wandern um den Pohlsee
(a) Welche Teile des von der an der Nordseite des Pohlsees gelegenen Badestelle am Pohlsee in Langwedel im Uhrzeigersinn weiter durch den Baumbestand verlaufenden Weges sind "Wald" im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes SH und welche "zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen" und kein Wald?
(b) Darf diesen Weg jeder entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWaldG SH (zu Fuß, zur Tageszeit) unabhängig von irgendwelchen dort befindlichen Schildern nutzen, weil es sich um "Wald" handelt, für den keine Sperrung (§ 20 LWaldG SH) genehmigt wurde?
Innerhalb Ihrer Behörde wird wahrscheinlich zuständig sein,
ich bitte diese Anfrage dorthin weiterzuleiten und von dort beantworten zu lassen.
Außenstelle Flensburg
der Unteren Forstbehörde
des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Hintergrund dieser Anfrage:
Ich habe in letzter Zeit mehrfach den Pohlsee in Langwedel aufgesucht. Ich würde gerne um den Pohlsee herumwandern. An der öffentlichen als solche gekennzeichneten Badestelle zwischen den Adressen "Enkendorf 4" und "Pohlsee 2" befindet sich an der Ostseite der von der Gemeinde Langwedel eingerichteten öffentlichen Badestelle ein Zaun.
Neben einer Lücke in diesem Zaun befindet sich ein Schild "Privatweg Betreten Verboten".
Der dahinterliegende Weg wird wohl größtenteils auf diesem Flurstück sein:
Gemeinde Langwedel
Gemeindeschlüssel 01058094
Gemarkung Pohlsee
Gemarkungsschlüssel 010334
Flur 1
Flurstückszähler 22
Eine passende Karte dazu:
https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Anonym/index.html?lang=de&s=3656&c=560726%2C6010227#/
Ergebnis der Anfrage
(1) Am 05.07.2023 war am Zaun nur noch ein Schild "Privatweg".
Das Schild mit dem Text "Betreten Verboten" war dort nicht mehr zu finden.
(2) Bei der Fläche handelt es sich gemäß §2 Abs. 1 Landeswaldgesetz um Wald.
Wald im Sinn dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche.
Bei der Fläche handelt es sich auch um ein geschütztes Biotop gemäß §30 BNatschG.
Bei der Fläche handelt es sich um keine Parkanlage.
Der beschriebene Wald darf nach Landeswaldgesetz zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr und zur Tageszeit unabhängig von dem Schild betreten werden.
https://umweltanwendungen.schleswig-hol…
(E-Mail vom 29.06.2023, 15:02 Uhr)
(3) Sie können gerne bei Fragen hinsichtlich des Landeswaldgesetz an die Untere Forstbehörde verweisen ..., dass es sich bei der Fläche nach behördlicher Auffassung um Wald handelt. Der Eigentümer kann gegen diese Auffassung Rechtsmittel einlegen ... beispielsweise im Rahmen der Prüfung, ob eine ungenehmigte Waldsperrung vorliegt. Die Untere Forstbehörde gibt dem Waldbesitzenden die Gelegenheit zur Stellungnahme. ... Sollte eine ungenehmigte Waldsperrung behördlich festgestellt werden, bleibt dem Waldbesitzenden in jedem Verfahrensschritt die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsmitteln. Die Untere Forstbehörde prüft in jedem Verfahrensschritt die Verhältnismäßigkeit. Der Vorgang ist aktuell nicht abgeschlossen und kann sich Jahre hinziehen. Zur Veröffentlichung der Auffassung der Unteren Forstbehörde im konkreten Fall spreche ich gerne unsere Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim LLnL an.
(E-Mail vom 30.06.2023 08:00 Uhr)
Anfrage erfolgreich
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Datum19. Juni 2023
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21. Juli 2023
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