Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Delmenhorst

Anfrage an: Stadt Delmenhorst

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien.

1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für Delmenhorst erstellt hat.

2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren.

3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen.

4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2016
  • Frist
    8. April 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundessozialger…
An Stadt Delmenhorst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Delmenhorst [#15952]
Datum
9. März 2016 15:07
An
Stadt Delmenhorst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien. 1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für Delmenhorst erstellt hat. 2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren. 3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen. 4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Delmenhorst
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 09. März 2016 wurde an mich zuständigkeitshalber weitergeleitet. In…
Von
Stadt Delmenhorst
Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Delmenhorst [#15952]
Datum
15. März 2016 16:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 09. März 2016 wurde an mich zuständigkeitshalber weitergeleitet. In dem vorliegenden Fall ist eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft/Information jedoch nicht ersichtlich. Ihre Anfrage betrifft keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Weiter betrifft sie auch keine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG. Da schließlich auch kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, findet auch § 29 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG keine Anwendung. Abschließend ist noch anzumerken, dass das EGovG hier keine Anwendung findet (s. § 1 Abs. 2 EGovG). Es handelt sich daher schlicht um ein Auskunftsbegehren, über das nach freiem Ermessen zu befinden ist. Ich möchte Sie daher darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Übersendung der begehrten Unterlagen bzw. eine Erteilung der begehrten Auskünfte nicht besteht. Da Sie als Fragesteller kein Delmenhorster Einwohner sind, nicht einmal in Niedersachsen wohnen, kann ich nicht erkennen, warum für Sie die gewünschte Auskunft/Information von Interesse sein könnte. Um daher prüfen zu können, ob doch ein begründetes Interesse Ihrerseits vorliegt, bitte ich um Angabe der Gründe, warum Sie diese Auskünfte/Informationen begehren. Sofern ich nach dieser Prüfung ein begründetes Interesse feststellen kann und die entsprechenden Auskünfte erteilt bzw. die Informationen übersandt werden könnten, werden auch Kosten nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Delmenhorst erhoben (je nach Material- und Arbeitsaufwand gestaffelt). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> das Portal FragdenStaat.de unterstützt in ausgezeichneter Weise die Umsetzung…
An Stadt Delmenhorst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Delmenhorst [#15952]
Datum
21. März 2016 21:20
An
Stadt Delmenhorst
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> das Portal FragdenStaat.de unterstützt in ausgezeichneter Weise die Umsetzung echter Demokratie und gelebter Informationsfreiheit deutschlandweit. Die Bundesdatenschutzbeauftragte führt zum Thema Informationsfreiheit auf dem eigenen Internetauftritt aus: "Informationsfreiheit gewährt jedem ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern zu stärken, indem öffentliches Verwaltungshandeln für Bürger transparenter und nachvollziehbar gemacht wird. Seit dem 1. Januar 2006 ermöglicht das Gesetz innerhalb bestimmter Schranken den freien Zugang zu amtlichen Informationen (z.B. Akteneinsicht) der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Hierzu gehören neben den Ministerien und den nachgeordneten Bundesbehörden unter anderem auch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und – seit 1. Januar 2011 – auch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Abs. 2 SGB II (Jobcenter)." http://www.bfdi.bund.de/ Ihren Einwand auf die fehlende Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft/Information habe ich geprüft und muss Ihnen Recht geben. Niedersachsen, und damit auch Delmenhorst darf derzeit noch für sich in Anspruch nehmen zu den wenigen rückständigen, demokratie- und bürgerfeindlichen Reservaten in Deutschland zu gehören. Zumindest was diese behördliche Geheimniskrämerei angeht. Das Thema meiner Anfrage "Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II" ist jedoch ein deutschlandweites Problem, das die Gerichte aller Instanzen beschäftigt. Und auch wenn kommunale Teilfreiheiten eingeräumt sind, so spiegelt der Umgang mit den Leistungen von Hartz IV-Beziehern ein Gesamtdeutsches Problem wieder. Übrigens. die Nichtsveröffentlichung bzw. Vertuschung solcher Gutachten zu den Kosten der Unterkunft hat bereit mehrmals Einfluss auf die Gerichtsentscheidungen genommen und sogar zur rechtlicher Verwerfung insgesamt geführt. Diese Informationen müssen nur den Betroffenen nahe gebracht werden. Das mag zunächst genügen, um Ihre Position zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Delmenhorst
Guten Tag, &nbsp; Sie können mich leider bis einschl. zum 01.04.2016 nicht persönlich erreichen. Ihre E-Mail w…
Von
Stadt Delmenhorst
Betreff
Automatische Antwort: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Delmenhorst [#15952]
Datum
21. März 2016 21:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, &nbsp; Sie können mich leider bis einschl. zum 01.04.2016 nicht persönlich erreichen. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. &nbsp; In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an meine Vertretung. Herrn Lauts können Sie wie folgt erreichen: &nbsp; E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: 04221 - 991122 &nbsp; Mit freundlichen Grüßen

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"Schlüssiges Konzept" der GEWOS ab 01.03.2016
Von
Stadt Delmenhorst
Via
Briefpost
Betreff
"Schlüssiges Konzept" der GEWOS ab 01.03.2016
Datum
22. März 2016
Status