Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für die Stadt Braunschweig

Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten.

1. Bitte teilen Sie mir mit, wer das aktuelle Konzept für die Stadt Braunschweig erstellt hat.
2. Um die Übersendung dieses Konzepts wird gebeten (möglichst als pdf-Datei)
3. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für die Stadt Braunschweig vorliegen.

Ergebnis der Anfrage

Schnelle Auskunft, kein Konzept, aber . . .

"Die Stadt Braunschweig hat die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegt. Die Kappungsgrenze zur Bestimmung des Maßes der Angemessenheit bemisst sich auf der Grundlage des § 12 Abs. 1, Mietenstufe 4 des Wohngeldgesetzes, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10%."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2017
  • Frist
    7. Februar 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ermittlung d…
An Jobcenter Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für die Stadt Braunschweig [#19777]
Datum
5. Januar 2017 09:05
An
Jobcenter Braunschweig
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten. 1. Bitte teilen Sie mir mit, wer das aktuelle Konzept für die Stadt Braunschweig erstellt hat. 2. Um die Übersendung dieses Konzepts wird gebeten (möglichst als pdf-Datei) 3. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für die Stadt Braunschweig vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Braunschweig
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist im Jobcenter Braunschweig eingegangen und wurde zuständigkeitshalber…
Von
Jobcenter Braunschweig
Betreff
WG: Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für die Stadt Braunschweig [#19777]
Datum
5. Januar 2017 11:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist im Jobcenter Braunschweig eingegangen und wurde zuständigkeitshalber an die Stadt Braunschweig weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Braunschweig
Anfrage zur Regelung der Unterkunftskosten nach dem SGB II im Bereich der Stadt Braunschweig Sehr geehrtAntragstel…
Von
Jobcenter Braunschweig
Betreff
Anfrage zur Regelung der Unterkunftskosten nach dem SGB II im Bereich der Stadt Braunschweig
Datum
11. Januar 2017 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mailanfrage vom 5. Januar 2017 baten Sie das Jobcenter Braunschweig um die Beantwortung Ihrer dort gestellten Anfrage zu Regelungen der Unterkunftskosten nach dem SGB II im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, die ich Ihnen zuständigkeitshalber gerne wie folgt beantworte: 1. Bitte teilen Sie mir mit, wer das aktuelle Konzept für die Stadt Braunschweig erstellt hat. Die Stadt Braunschweig hat die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegt. Die Kappungsgrenze zur Bestimmung des Maßes der Angemessenheit bemisst sich auf der Grundlage des § 12 Abs. 1, Mietenstufe 4 des Wohngeldgesetzes, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10%. 2. Um die Übersendung dieses Konzepts wird gebeten. Als Anlage zu dieser Beantwortung habe ich Ihnen die aktuelle Gesamtfachbereichsverfügung der Stadt Braunschweig beigefügt, aus der Sie die umfassenden Regelungen vollständig entnehmen können. 3. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für die Stadt Braunschweig vorliegen. Derartige Urteile liegen hier mangels eines schlüssigen Konzepts nicht vor. Ich hoffe, Ihre Anfrage entsprechend beantwortet zu haben und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen