Sehr geehrter Herr Rudolph,
Sie haben mit E-Mail vom 13. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30209) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wurden Haushalte einbezogen, die "verdeckt arm" sind, also von Einkommen leben, die unter den Regelsätzen der sozialen Mindestsicherung sind?
2. Wurden Haushalte mit Sacheinnahmen einbezogen? (Betrifft im Fragebogen den Punkt H2: "Haben Sie oder andere Haushaltsmitglieder im Anschreibequartal Mahlzeiten, Lebensmittel, Bekleidung, Möbel oder sonstige Sachspenden von wohltätigen Organisationen oder Einrichtungen kostenlos oder besonders kostengünstig erhalten?)
3. Wurde bei diesen Haushalten in den entsprechenden Positionen als Ausgabe der vergünstigte, tatsächlich bezahlte Betrag (0 Euro, wenn kostenlos) oder der Sachwert ("Geschätzter Wert") für die Durchschnittsberechnung angesetzt?
4. Analog interessiert mich wie mit den Frageblöcken H1 ("Haben Sie oder andere Haushaltsmitglieder im Anschreibequartal Deputate erhalten oder Sachen aus dem eigenen Gewerbebetrieb entnommen?") und H3 ("Haben Sie oder andere Haushaltsmitglieder im Anschreibequartal Erzeugnisse aus dem selbst genutzten Garten oder der eigenen Kleintierhaltung entnommen?") verfahren wurde, falls Haushalte mit solchen Angaben einbezogen wurden.
5. Wurden Sachgeschenke von Freunden oder Familienmitgliedern, die außerhalb des Haushalts leben erfragt? (Hintergrund: Es ist anzunehmen, dass gerade einkommensschwache Haushalte, diese Form der sozialen Unterstützung besonders häufig erhalten.) Wenn ja, wie wurden diese eingerechnet?
6. Ist es möglich mittels Stichproben, die bei einigen Positionen in der EVS teils deutlich unter 100 befragten Personen liegen, belastbare Aussagen darüber treffen, wie hoch die durchschnittlichen Ausgaben tatsächlich sind?
7. Falls das nicht möglich ist, wie hoch schätzen Sie den Fehlerkorridor bei Positionen mit nur 30, 60 und 100 Befragten jeweils ein?
8. Wie können bei der Umfrage zur EVS wissentliche bzw. unwissentliche Falschangaben ausgeschlossen werden? Ist es nicht wahrscheinlich, dass einige von den vielen Ausgaben im Alltag schlichtweg vergessen werden?
9. Gibt es bei jedem Fragebogen einen Check auf Plausibilität, bevor dieser in Berechnung einbezogen wird? (Beispielsweise ähnlich wie bei der doppelten Buchführung, ob sich alle Einnahmen und Ausgaben die Waage halten?) Wie wird dieser durchgeführt?
10. Ist die Qualität der EVS Sonderauswertung für das BMAS schon einmal von einem unabhängigen Prüfungsinstitut validiert worden?
11. Existiert zum Vergleich der EVS Sonderauswertungen für das BMAS, eine Sonderauswertung, die nur Haushalte erfasst, die ausschließlich von Leistungen der sozialen Mindestsicherung (bzw. diejenigen die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse bei der Sonderauswertung ausgeschlossen wurden) leben? Das wäre gewissermaßen eine Art Gegenprobe.
12. Wo kann ich die einzelnen, von den Teilnehmern ausgefüllten Fragebogen, die in der EVS zur Ermittlung der Regelsätze einbezogen wurden, in anonymisierter Form einsehen?
13. Gibt es ein Dokument, in dem die Sonderauswertung der EVS für das BMAS, detailliert beschrieben wird? (analog zum Dokument" Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013. Aufgabe, Methode und Durchführung. Fachserie 15 Heft 7) Wo kann ich dieses bekommen?
Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu den Fragen 1 und 13:
Die EVS ist eine freiwillige, repräsentative Quotenstichprobe, bei der Haushalte aller Bevölkerungsgruppen teilnehmen auch sog. „verdeckt arme“ Haushalte. Die Regelbedarfssätze ermittelt das BMAS auf Grundlage einer Sonderauswertung über die untersten 15% der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte ohne SBG II- bzw. SGB XII-Empfänger. Da „verdeckt arme“ Haushalte gerade diejenigen sind, die keine SBG II- bzw. SBG XII-Leistungen beantragt haben, aufgrund ihres Einkommens aber beantragen könnten, sind diese Haushalte in der Gruppe der untersten 15% der Haushalte enthalten.
Zu den Fragen 2 und 3:
Haushalte mit Sacheinnahmen finden sich bevorzugt in den unteren Einkommensschichten. Der vom Haushalt angegebene geschätzte Wert wurde hierbei angesetzt.
Zu Frage 4:
Haushalte mit Deputaten und Sachentnahmen aus dem eigenen Gewerbebetrieb (Abschnitt H1) finden sich in allen Einkommensschichten. Dabei wurden die von den Haushalten angegebenen geschätzten Werte angesetzt.
Gartenentnahmen (Abschnitt H3) gehen weder in die Einnahmen noch in die Ausgaben ein.
Zu Frage 5:
Erhaltene Sachgeschenke sind nicht Gegenstand der EVS. Sie befinden sich weder in den Einnahmen noch in den Ausgaben. Gekaufte Sachgeschenke für andere Personen werden in den Ausgaben berücksichtigt.
Zu Frage 6:
Allgemeines Ziel der Hochrechnung ist es, mit Hilfe geeigneter Schätzfunktionen aus den Stichprobenwerten auf die Werte der Grundgesamtheit zu schließen. Mit der Hochrechnung werden die Stichprobendaten so gewichtet, dass die hochgerechneten Ergebnisse bzgl. der Hochrechnungsmerkmale mit den aus dem Mikrozensus bekannten Daten in der Grundgesamtheit übereinstimmen. Als Hochrechnungs- und Anpassungsrahmen für das Haushaltsbuch diente dabei der Mikrozensus 2013.
Der relative Standardfehler (bezogen auf den Schätzwert) kann als Maß für den Zufallsfehler angegeben werden. Solche Standardfehler erlauben Aussagen darüber, in welchem Intervall um den aus der Stichprobe geschätzten (hochgerechneten) Wert der tatsächliche Wert der Gesamtheit mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit liegt. Dazu ein Beispiel: Ein relativer Standardfehler von 2 % für ein Stichprobenergebnis x bedeutet, dass der tatsächliche Wert mit einer gewissen (Vertrauens-)Wahrscheinlichkeit (hier: 95 %) im Intervall [+/- 2 %] liegt. Beispielsweise würde dies bei einem Stichprobenergebnis von 100 Euro mit einem aus der Stichprobe geschätzten relativen Standardfehler von 2 % bedeuten: Der „wahre Wert“ liegt mit 95 %iger Wahrscheinlichkeit zwischen 98 und 102 Euro. Für die EVS wird von der modellhaften Annahme ausgegangen, dass die Fehlerwerte näherungsweise denen einer Zufallsstichprobe entsprechen.
Ergebnisse, die auf sehr geringen Fallzahlen in der Stichprobe basieren, deren Werte also „nicht sicher genug“ sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Sind in der Stichprobe weniger als 25 Haushalte enthalten, wird der Wert gar nicht veröffentlicht (/), weil dann der Zahlenwert nicht sicher genug ist, d.h. der relative Standardfehler beträgt 20 % oder mehr. Bei einem Stichprobenumfang von 25 bis unter 100 Haushalten wird das Ergebnis in Klammern dargestellt, um anzuzeigen, dass der Wert statistisch relativ unsicher ist, d.h. der relative Standardfehler 10 % bis unter 20 % beträgt.
Zu Frage 7:
Siehe Antwort zu Frage 6.
Zu Frage 8:
Siehe dazu Antwort zu Frage 9. Aufgrund der umfangreichen Plausibilitätsprüfungen bis hin zu Rückfragen bei einzelnen Haushalten geht das Statistische Bundesamt von einer hohen Qualität der Daten aus. Es ist allerdings nicht gänzlich auszuschließen, dass der Haushalt Angaben einzelner Ausgaben vergisst, die aufgrund von Geringfügigkeit bei der Budgetierung nicht auffallen.
Zu Frage 9:
Die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden sorgfältigen Plausibilitätsprüfungen - als eine Maßnahme der Qualitätssicherung - unterzogen. Bereits vor ihrer elektronischen Erfassung durchlaufen die Haushaltsangaben manuelle Prüfungen. Im Rahmen der Datenerfassung laufen dann maschinell insgesamt ca. 1200 umfangreiche Plausibilitätsprüfungen über das Einzelmaterial. Zusätzlich werden die Daten budgetiert. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber gestellt und auf größere Differenzen geprüft. In Einzelfällen kann es auch Rückfragen bei den Haushalten zu ihren Angaben im Haushaltsbuch geben. Nach der Einzelfallprüfung werden verteilungsplausibilisierte Prüfungen mit den hochgerechneten Daten durchgeführt. Diese äußerst umfangreichen Prüfroutinen tragen in erheblichem Maß zur hohen Qualität der EVS-Ergebnisse bei.
Zu Frage 10:
Die Daten der deutschen amtlichen Statistik genießen im In- und Ausland den Ruf, in hohem Maße verlässlich zu sein. Um das erreichte Qualitätsniveau der Statistiken unseres Hauses zu gewährleisten und ausbauen zu können, haben sich die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder Qualitätsstandards gegeben. Diese Qualitätsstandards stellen für alle Phasen der Durchführung amtlicher Statistiken die Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung dar, an denen sich die amtliche Statistik orientiert. Die Qualitätsstandards und den Verhaltenskodex für europäische Statistiken finden Sie in unserem Internetangebot unter:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qua…
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qua…
Siehe auch Antwort zu Frage 9.
Zu Frage 11:
Jeder kann das Statistische Bundesamt mit kostenpflichtigen Sonderauswertungen aus den Daten der EVS 2013 beauftragen. Nach der Übernahmeerklärung der aufgrund eines Kostenvoranschlags ermittelten Kosten wird diese Sonderauswertung dann durchgeführt.
Zu Frage 12:
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz sind „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten."
Die Geheimhaltung statistischer Einzelangaben ist seit jeher das Fundament der Bundesstatistik. Ihre Gewährleistung dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil die herausragende Bedeutung des Statistikgeheimnisses hervorgehoben und betrachtet den Grundsatz, die zu statischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, auch im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als unverzichtbar.
Aufgrund dieser Regelung im Bundesstatistikgesetz sowie des Bundesverfassungsgerichtsurteils kann das Statistische Bundesamt keine Einzelangaben - sprich Haushaltsbücher - nach außen geben. Das Entfernen von Name und Anschrift der Befragten würde zudem nicht ausreichen, die persönlichen Angaben zu schützen. Denn mit nur etwas Zusatzwissen über eine Person kann unter Umständen diese Person identifiziert werden und damit lägen alle Angaben dieser Person offen.
Darüber hinaus muss das Statistische Bundesamt auch der Befragten gegenüber schriftlich gegebenen Verpflichtung nachkommen, ihre Einzelangaben geheim zu halten. Nur so bleibt das Vertrauensverhältnis zwischen den statistischen Ämtern und den Berichtswilligen bestehen, nur so werden gerade bei einer freiwilligen Erhebung wie der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auch weiterhin genügend Haushalte zur Verfügung stehen und nur so wird die Zuverlässigkeit ihrer Angaben gewährleistet sein.
Zu Frage 13:
Nähere Auskünfte zum Berechnungsverfahren auf Grundlage der EVS erteilt ausschließlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.h…
Neben der von Ihnen bereits zitierten Bundestagsdrucksache 18/9984 ist dem Statistischen Bundesamt kein Dokument bekannt, indem die Sonderauswertung der EVS für das BMAS als Grundlage für die Regelbedarfsermittlung detailliert beschrieben wird.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage. Vielen Dank für Ihre Geduld!
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen