Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätzen (BDKS; B-DKS) im Bereich Arbeitsförderung

Im Bereich der Arbeitsförderung können Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Zulassungsstellen zugelassen und von entsprechenden Trägern durchgeführt werden.
Dieses Verfahren ist in den §§ 179 und 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geregelt.
§ 3 Abs. 1 AZAV geht konkret auf jährlich von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte durchschnittliche Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein.
Ich erbitte eine Darlegung über das Zustandekommen dieser Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS), bzw. Kosten je Maßnahmestunde entsprechend der Darstellung dieser durch die Bundesagentur für Arbeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juni 2018
  • Frist
    21. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Richter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Bereich der A…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Sebastian Richter
Betreff
Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätzen (BDKS; B-DKS) im Bereich Arbeitsförderung [#30909]
Datum
19. Juni 2018 16:39
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Bereich der Arbeitsförderung können Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Zulassungsstellen zugelassen und von entsprechenden Trägern durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist in den §§ 179 und 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geregelt. § 3 Abs. 1 AZAV geht konkret auf jährlich von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte durchschnittliche Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein. Ich erbitte eine Darlegung über das Zustandekommen dieser Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS), bzw. Kosten je Maßnahmestunde entsprechend der Darstellung dieser durch die Bundesagentur für Arbeit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Richter <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Richter
Sebastian Richter
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätze…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Sebastian Richter
Betreff
AW: Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätzen (BDKS; B-DKS) im Bereich Arbeitsförderung [#30909]
Datum
23. Juli 2018 14:27
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätzen (BDKS; B-DKS) im Bereich Arbeitsförderung“ vom 19.06.2018 (#30909) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage ohne Mitteilung eines Grundes überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Richter Anfragenr: 30909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Richter

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Richter, mit E-Mail vom 19.6.2018 baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Ermittlung von Bundes-Durchschnittskostensätzen (BDKS; B-DKS) im Bereich Arbeitsförderung [#30909]
Datum
14. August 2018 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Richter, mit E-Mail vom 19.6.2018 baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskünfte, wie die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) bzw. die Kosten je Maßnahmestunde für Maßnahmen der Arbeitsförderung zustande kommen. Wie Sie richtig ausführen, ist die Durchführung von Maßnahmen nur Trägern gestattet, die nach der AZAV zertifiziert sind. Die Zulassung der einzelnen Maßnahme erfolgt durch „fachkundige Stellen“, die ihrerseits von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks)zugelassen werden. Träger bedürfen einer Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um eine Förderung durch die BA in Anspruch zu nehmen. Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung bedarf es zusätzlich einer Maßnahmezulassung (s. §§ 45, 81, 176 ff. SGB III). Im Rahmen der Zulassung von Träger- und Maßnahmen müssen die fachkundigen Stellen sowohl die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok… als auch Umsetzungshinweise der BA nach § 6 Abs. 2 AZAV https://www.arbeitsagentur.de/bildungst… berücksichtigen. Sowohl Empfehlungen als auch die Umsetzungshinweise enthalten neben den von Ihnen bereits genannten §§ 179, 181 SGB III iVm. § 3 Abs. 2 AZAV weitere Vorgaben für die Ermittlung der Bundes-Durchschnittskostensätze durch die BA. Grundsätzlich sieht der Prozess hierfür wie folgt aus: • Die fachkundigen Stellen erfassen nach § 181 Abs. 8 SGB III die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen in einem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgegebenen Excel-Format und übermitteln diese monatlich an die BA. Insgesamt werden jährlich mehrere zehntausende Maßnahmen von den fachkundigen Stellen zugelassen, so dass die Auswertung und Verarbeitung der Daten mehrere Wochen Zeit in Anspruch nimmt. • Die fachkundige Stelle meldet u.a. die jeweiligen Kosten je Maßnahmestunde für einen Teilnehmenden. Die Berechnung der Kosten je Maßnahmestunde erfolgt entsprechend der im Umsetzungshinweis 01/2016 vorgegebenen Berechnungsmethode: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok…. • Die Kostensätze für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden bezogen auf das jeweilige Maßnahmeziel des § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB III, getrennt nach Gruppen- und Einzelmaßnahme erfasst und berechnet. In die Berechnung der Bundes-Durchschnittskostensätze fließen dabei die Kostensätze der eingekauften Maßnahmen anteilig ein. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, deren Kostensätze über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat (s. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III). In diesen B-DKS ist festgehalten, wie hoch die Durchschnittskosten für verschiedene Bildungsziele und Berufsgruppen sind. Sie basieren auf der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010): https://statistik.arbeitsagentur.de/Nav…. • Liegen alle Angaben und Meldungen vor, werden einmal jährlich die Durchschnittswerte aller zugelassenen Maßnahmen gebildet und jeweils zum 01. Juni des Jahres im Internet getrennt für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung unter https://www.arbeitsagentur.de/bildungst… veröffentlicht. Die fachkundigen Stellen werden über die Veröffentlichung informiert und müssen die jeweils aktuellen Kostensätze im Rahmen der Zulassung verwenden. Die genannten amtlichen Informationen sind im Internet veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen