Sehr geehrter Herr Richter,
mit E-Mail vom 19.6.2018 baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskünfte, wie die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) bzw. die Kosten je Maßnahmestunde für Maßnahmen der Arbeitsförderung zustande kommen. Wie Sie richtig ausführen, ist die Durchführung von Maßnahmen nur Trägern gestattet, die nach der AZAV zertifiziert sind. Die Zulassung der einzelnen Maßnahme erfolgt durch „fachkundige Stellen“, die ihrerseits von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks)zugelassen werden.
Träger bedürfen einer Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um eine Förderung durch die BA in Anspruch zu nehmen. Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung bedarf es zusätzlich einer Maßnahmezulassung (s. §§ 45, 81, 176 ff. SGB III). Im Rahmen der Zulassung von Träger- und Maßnahmen müssen die fachkundigen Stellen sowohl die Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok…
als auch Umsetzungshinweise der BA nach § 6 Abs. 2 AZAV
https://www.arbeitsagentur.de/bildungst…
berücksichtigen. Sowohl Empfehlungen als auch die Umsetzungshinweise enthalten neben den von Ihnen bereits genannten §§ 179, 181 SGB III iVm. § 3 Abs. 2 AZAV weitere Vorgaben für die Ermittlung der Bundes-Durchschnittskostensätze durch die BA. Grundsätzlich sieht der Prozess hierfür wie folgt aus:
• Die fachkundigen Stellen erfassen nach § 181 Abs. 8 SGB III die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen in einem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgegebenen Excel-Format und übermitteln diese monatlich an die BA. Insgesamt werden jährlich mehrere zehntausende Maßnahmen von den fachkundigen Stellen zugelassen, so dass die Auswertung und Verarbeitung der Daten mehrere Wochen Zeit in Anspruch nimmt.
• Die fachkundige Stelle meldet u.a. die jeweiligen Kosten je Maßnahmestunde für einen Teilnehmenden. Die Berechnung der Kosten je Maßnahmestunde erfolgt entsprechend der im Umsetzungshinweis 01/2016 vorgegebenen Berechnungsmethode:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok….
• Die Kostensätze für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden bezogen auf das jeweilige Maßnahmeziel des § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB III, getrennt nach Gruppen- und Einzelmaßnahme erfasst und berechnet. In die Berechnung der Bundes-Durchschnittskostensätze fließen dabei die Kostensätze der eingekauften Maßnahmen anteilig ein.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, deren Kostensätze über den Durchschnittskostensätzen liegen, können nur zugelassen werden, wenn die BA den erhöhten Kosten zugestimmt hat (s. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III). In diesen B-DKS ist festgehalten, wie hoch die Durchschnittskosten für verschiedene Bildungsziele und Berufsgruppen sind. Sie basieren auf der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010):
https://statistik.arbeitsagentur.de/Nav….
• Liegen alle Angaben und Meldungen vor, werden einmal jährlich die Durchschnittswerte aller zugelassenen Maßnahmen gebildet und jeweils zum 01. Juni des Jahres im Internet getrennt für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung unter
https://www.arbeitsagentur.de/bildungst…
veröffentlicht. Die fachkundigen Stellen werden über die Veröffentlichung informiert und müssen die jeweils aktuellen Kostensätze im Rahmen der Zulassung verwenden.
Die genannten amtlichen Informationen sind im Internet veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen