Ermittlungsgruppe STOP

Anfrage an: Polizei Berlin

Besteht die EG STOP weiterhin? Was ist(war) ihre Aufgabenstellung ? Zu wie viel Ermittlungsverfahren (mit Anklage) ist es gekommen ?

Ergebnis der Anfrage

Angefragte Behörden teilen mit, Sie wären nicht zuständig. Ich würde von anderer behörde eine Mitteilung erhalten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. November 2022
  • Frist
    3. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlungsgruppe STOP [#262270]
Datum
1. November 2022 19:38
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht die EG STOP weiterhin? Was ist(war) ihre Aufgabenstellung ? Zu wie viel Ermittlungsverfahren (mit Anklage) ist es gekommen ?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262270/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 1. November 2022 berufen Sie sich auf …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Ermittlungsgruppe STOP [#262270]
Datum
2. November 2022 07:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 1. November 2022 berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und stellen Fragen zur EG STOP. Nach § 3 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Ihre Bitte um Beantwortung von Fragen stellt keinen Antrag auf Akteneinsicht dar. Der Anwendungsbereich des IFG ist vorliegend nicht eröffnet, da Ihre Nachricht nicht auf eine Auskunftserteilung aus Akten der Polizei Berlin abzielt. Ich habe Ihre Anfrage als Bürgeranfrage an den Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Berlin weitergeleitet. Sie erhalten von dort unaufgefordert eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> nach Prüfung Ihrer Anfrage vom 1. November 2022 wurde festgestellt, dass e…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Ihre Anfrage zur Ermittlungsgruppe STOPP
Datum
23. November 2022 07:52
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
lka53polizei-berlin-de-certificate-1.pem
2,9 KB
lka53polizei-berlin-de-public-key-1.asc
2,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> nach Prüfung Ihrer Anfrage vom 1. November 2022 wurde festgestellt, dass es sich bei dieser nicht um ein Auskunftsbegehren nach dem IFG handelt. Daher wurde ich um Beantwortung gebeten. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich von hier aus keine Auskünfte über den Umfang der Ermittlungstätigkeiten gebe. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass die Ermittlungsgruppe Ermittlungen bzgl. Vernetzungsaufrufen zur Verabredung gewalttätiger Aktionen innerhalb einschlägiger Telegramgruppen führt. Mit freundlichen Grüßen