Sehr [geschwärzt],
vielen Dank für Ihre mit unten stehender Mail übersandten Fragen nach den Ernennungsvoraussetzungen für das Amt des beamteten Staatssekretärs und nach Regelungen zu Übernahmen von Staatssekretären aus den Bundesländern.
Grundsätzlich hat nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dem Informationsanspruch kann entsprochen werden, indem die Behörde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 2 IFG). Gegenstand des Informationsanspruchs sind nach § 1 Abs. 1 IFG amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Dabei handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
Da Ihre Anfrage sich nicht auf konkrete Vorgänge des BMAS bezieht und dementsprechend auch keinen konkreten Aktenbezug aufweist, sondern vielmehr eine Bitte um Auskunft über geltende Rechtsvorschriften ist, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG.
Hinsichtlich Ihrer Fragen nach der Rechtslage bitte ich Sie, sich an das für das Beamtenrecht innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium des Innern, [geschwärzt], zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
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