Ernten auf öffentlichen Flächen der Stadt Kiel

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

Bitte erläutern Sie mir, ob im Stadtgebiet Kiel das Ernten auf öffentlichen Flächen wie Parks, (Schrevenpark, Dietrichsenpark etc.) oder Gärten (beispielsweise "Alter oder Neuer Botanischer Garten"), am Wegesrand von öffentlichen Flächen das Ernten von beispielsweise Äpfeln, Beeren, Wildkräutern etc. erlaubt ist?

Wenn ja ist es in Kiel wie in anderen Städten nach der sogenannten „Handstraußregel“ aus dem Bundesnaturschutzgesetz erlaubt oder gelten andere Regelungen?

Gibt es eine Karte von ausgewiesenen zur Ernte freigegebenen öffentlichen Flächen und den darauf befindlichen Stein- und Kernobst, Beeren oder Nüsse, bzw. Kräutern?

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  • Datum
    2. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <<…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
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Betreff
Ernten auf öffentlichen Flächen der Stadt Kiel [#277831]
Datum
2. Mai 2023 16:36
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte erläutern Sie mir, ob im Stadtgebiet Kiel das Ernten auf öffentlichen Flächen wie Parks, (Schrevenpark, Dietrichsenpark etc.) oder Gärten (beispielsweise "Alter oder Neuer Botanischer Garten"), am Wegesrand von öffentlichen Flächen das Ernten von beispielsweise Äpfeln, Beeren, Wildkräutern etc. erlaubt ist?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Wenn ja ist es in Kiel wie in anderen Städten nach der sogenannten „Handstraußregel“ aus dem Bundesnaturschutzgesetz erlaubt oder gelten andere Regelungen?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Gibt es eine Karte von ausgewiesenen zur Ernte freigegebenen öffentlichen Flächen und den darauf befindlichen Stein- und Kernobst, Beeren oder Nüsse, bzw. Kräutern? Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277831/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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