Errechnung Inzidenzwert / Bezug zu Anzahl der Testungen?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

auf https://www.sueddeutsche.de/muenchen/coronavirus-sieben-tage-inzidenz-berechnen-1.4909107 wird beschrieben, dass der Inzidenzwert mit einem einfachen Dreisatz berechnet wird.

Ich bitte Sie, das zu verifizieren.

Frage 1) Wird der Inzidenzwert durch ein einfaches "in-Verhältnis-setzen" von Einwohnern und pcr-Test-Positiven ermittelt?

Frage 2) Wenn ja, wieso wird nicht zusätzlich die Zahl der Testungen mit einbezogen, um eine echte Vergleichbarkeit zu erreichen?

Einfaches fiktives Beispiel:
Landkreis 1 hat 50.000 Einwohner. Es wurden 1000 Tests durchgeführt, davon waren 15 Test-Positiv
Landkreis 2 hat auch 50.000 Einwohner. Es wurden 2.000 Tests durchgeführt, davon waren 30 Test-Positiv.

LK 1 hätte bei einer einfachen Rechnung eine Inzidenz von 30, LK 2 eine Inzidenz 60.

LK 1 wäre im grünen Bereich, LK 2 wäre tiefrot. Obwohl einfach doppelt so viel getestet wurde und entsprechend doppelt so viele PCR-Positive aufgefallen wären.

Frage 3: Werden bei der Ermittlung der Inzidenzwerte tatsächlich Infizierte im Sinne des IFSG herangezogen oder lediglich PCR-Positive, die ja auch einfach nur Bruchstücke oder Reste eines nicht mehr infektiösen Virus usw. in sich tragen können (ein PCR Positiver ist ja nicht automatisch infektiös oder krank im Sinne des IFSG)?

Vielen Dank für eine Klarstellung,
Beste Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
  • 28 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf https://www.sue…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Errechnung Inzidenzwert / Bezug zu Anzahl der Testungen? [#202826]
Datum
3. November 2020 16:55
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf https://www.sueddeutsche.de/muenchen/coronavirus-sieben-tage-inzidenz-berechnen-1.4909107 wird beschrieben, dass der Inzidenzwert mit einem einfachen Dreisatz berechnet wird. Ich bitte Sie, das zu verifizieren. Frage 1) Wird der Inzidenzwert durch ein einfaches "in-Verhältnis-setzen" von Einwohnern und pcr-Test-Positiven ermittelt? Frage 2) Wenn ja, wieso wird nicht zusätzlich die Zahl der Testungen mit einbezogen, um eine echte Vergleichbarkeit zu erreichen? Einfaches fiktives Beispiel: Landkreis 1 hat 50.000 Einwohner. Es wurden 1000 Tests durchgeführt, davon waren 15 Test-Positiv Landkreis 2 hat auch 50.000 Einwohner. Es wurden 2.000 Tests durchgeführt, davon waren 30 Test-Positiv. LK 1 hätte bei einer einfachen Rechnung eine Inzidenz von 30, LK 2 eine Inzidenz 60. LK 1 wäre im grünen Bereich, LK 2 wäre tiefrot. Obwohl einfach doppelt so viel getestet wurde und entsprechend doppelt so viele PCR-Positive aufgefallen wären. Frage 3: Werden bei der Ermittlung der Inzidenzwerte tatsächlich Infizierte im Sinne des IFSG herangezogen oder lediglich PCR-Positive, die ja auch einfach nur Bruchstücke oder Reste eines nicht mehr infektiösen Virus usw. in sich tragen können (ein PCR Positiver ist ja nicht automatisch infektiös oder krank im Sinne des IFSG)? Vielen Dank für eine Klarstellung, Beste Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.11.2020
Datum
4. November 2020 17:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-213. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zu…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020
Datum
11. November 2020 19:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Im Übrigen erfolgt die Beantwortung im Wege der allgemeinen Bürgeranfrage. Die Inzidenz basiert auf dem Meldedatum der Fälle, das ist der Zeitpunkt, an dem der Fall dem Gesundheitsamt bekannt wird. Die 7-Tage Inzidenz beschreibt die Anzahl der neu auftretenden Fälle je 100.000 Einwohner während der letzten 7 Tage. Die Anzahl der durchgeführten Testungen ist nicht Bestandteil der Berechnung. Wir verweisen insofern auf die regelmäßig aktualisierten Informationen zur Situation im täglichen Lagebericht, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html den häufig gestellten Fragen in unseren FAQs, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020 [#202826] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020 [#202826]
Datum
19. November 2020 10:08
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für Ihre teilweise Antwort. Aus den Links geht die Beantwortung der Frage 3 nicht hervor, können Sie hierzu bitte noch eine Information geben? Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202826/

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020 [#202826] Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.11.2020 [#202826]
Datum
19. November 2020 10:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf ihre Nachfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Berechnung des Inzidenzwertes liegen wie ausgefüllt die Fallzahlen zugrunde. Gemeldet werden dabei grundsätzlich Fälle welche die Falldefinition des Robert Koch-Instituts erfüllen. Diese finden sie öffentlich unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile Mehr Informationen über den Erreger und Fragen zur Inkubationszeit finden Sie unter : https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html Mit freundlichen Grüßen