Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Postanschrift, telefonische Erreichbarkeit und E-Mail-Adresse der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin. Der Zeitpunkt, ab dem die externe Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin für potentielle Hinweisgeber*innen erreichbar ist sowie, ob die Meldestelle anonyme Meldewege zur Verfügung stellt und anonyme Meldungen bearbeitet.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Paul Rabe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. November 2023
  • Frist
    30. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Po…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Betreff
Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin [#293698]
Datum
28. November 2023 11:49
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Postanschrift, telefonische Erreichbarkeit und E-Mail-Adresse der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin. Der Zeitpunkt, ab dem die externe Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin für potentielle Hinweisgeber*innen erreichbar ist sowie, ob die Meldestelle anonyme Meldewege zur Verfügung stellt und anonyme Meldungen bearbeitet. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul Rabe
Gesellschaft für Freiheitsrechte Anfragenr: 293698 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293698/ Postanschrift Gesellschaft für Freiheitsrechte << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Rabe, Ihre Mail mit Ihrer Anfrage haben wir erhalten. Diesbezüglich muss ich Ihnen mitteilen, …
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Berlin [#293698]
Datum
28. November 2023 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rabe, Ihre Mail mit Ihrer Anfrage haben wir erhalten. Diesbezüglich muss ich Ihnen mitteilen, dass die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zuständig ist. Unser Haus hat seine Verpflichtung für eine interne Hinweisgeberstelle nach § 12 HinSchG erfüllt: Hier der entsprechende Link: https://www.berlin.de/sen/justv/ueber-uns/beauftragte/vertrauensanwalt/ Die Organisation einer Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz wurde von der Senatskanzlei übernommen. Bitte richten Sie Ihre Anfrage daher an: Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Jüdenstraße 1 10178 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Web: https://www.berlin.de/rbmskzl/ Mit freundlichen Grüßen