Erreichbarkeiten der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Polizei Baden-Württemberg

Die jeweiligen Postanschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern der internen Meldestellen nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz in der Polizei Baden-Württemberg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Oktober 2023
  • Frist
    11. November 2023
  • 2 Follower:innen
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die jeweiligen Postanschriften, E-…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Gesellschaft für Freiheitsrechte
Betreff
Erreichbarkeiten der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Polizei Baden-Württemberg [#289834]
Datum
9. Oktober 2023 11:14
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die jeweiligen Postanschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern der internen Meldestellen nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz in der Polizei Baden-Württemberg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gesellschaft für Freiheitsrechte Anfragenr: 289834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289834/ Postanschrift Gesellschaft für Freiheitsrechte << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gesellschaft für Freiheitsrechte
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/92 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Erreichbarkeiten der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Polizei Baden-Württemberg [#289834]
Datum
10. Oktober 2023 09:23
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/92 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihre Anfrage haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Oktober 2023, die wir Ihnen wie folgt beantwor…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Erreichbarkeiten der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Polizei Baden-Württemberg [#289834]
Datum
7. November 2023 07:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Oktober 2023, die wir Ihnen wie folgt beantworten: Wie es Ihnen aus früheren Anfragen an das Innenministerium Baden-Württemberg bekannt sein dürfte, gibt es in Baden-Württemberg nur eine für die baden-württembergischen Landespolizei zuständige interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Diese ist beim Innenministerium Baden-Württemberg eingerichtet worden und kann wie folgt erreicht werden: Per Post: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg - Hinweisgebermeldestelle - Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart Per E-Mail: Hinweisgebermeldestelle@im.bwl.de Die telefonischen Erreichbarkeiten können wir Ihnen leider nicht mitteilen, da es sich um einzelnen Personen zugeordnete Telefonnummern und somit um personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, 7 C 28.15). Eine Herausgabe dieser Daten ist gem. § 5 Abs. 1 LIFG nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen oder wenn das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. In diesem Fall haben die betroffenen Personen ihre Einwilligung zur Herausgabe der Daten nicht erteilt. Die vorgenommene Interessenabwägung hat ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information aus folgenden Gründen nicht das Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt: Die von Ihnen begehrten Telefonnummern stellen, wie oben gesehen, personenbezogene Daten dar. Diese werden vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. u. A. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016, 7 C 2.15). Bei ihrer Gewichtung ist daher dem relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse, der § 5 Abs. 1 LIFG zu Grunde liegt, Rechnung zu tragen. Ihr Engagement im Rahmen von sich an Polizistinnen und Polizisten richtende Projekten und Ihr allgemeines Interesse an der Förderung von Transparenz haben wir als das hierzu gegenläufige Interesse berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt. Im Ergebnis war diesen, nicht spezifisch grundrechtlich geschützten Interessen, kein Gewicht beizumessen, das die gegenläufigen, vom Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfassten Belage und deren gesetzlich vorgegebenen relativen Vorrang überwiegt. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass über die beim Innenministerium eingerichtete interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verwaltungsintern hinreichend informiert worden ist; insbesondere ist die Erreichbarkeit der internen Meldestelle auch innerhalb der Landespolizei kommuniziert worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]