Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Oktober 2023, die wir Ihnen wie folgt beantworten:
Wie es Ihnen aus früheren Anfragen an das Innenministerium Baden-Württemberg bekannt sein dürfte, gibt es in Baden-Württemberg nur eine für die baden-württembergischen Landespolizei zuständige interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Diese ist beim Innenministerium Baden-Württemberg eingerichtet worden und kann wie folgt erreicht werden:
Per Post:
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
- Hinweisgebermeldestelle -
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
Per E-Mail:
Hinweisgebermeldestelle@im.bwl.de
Die telefonischen Erreichbarkeiten können wir Ihnen leider nicht mitteilen, da es sich um einzelnen Personen zugeordnete Telefonnummern und somit um personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, 7 C 28.15). Eine Herausgabe dieser Daten ist gem. § 5 Abs. 1 LIFG nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen oder wenn das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
In diesem Fall haben die betroffenen Personen ihre Einwilligung zur Herausgabe der Daten nicht erteilt. Die vorgenommene Interessenabwägung hat ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information aus folgenden Gründen nicht das Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt:
Die von Ihnen begehrten Telefonnummern stellen, wie oben gesehen, personenbezogene Daten dar. Diese werden vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. u. A. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016, 7 C 2.15). Bei ihrer Gewichtung ist daher dem relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse, der § 5 Abs. 1 LIFG zu Grunde liegt, Rechnung zu tragen. Ihr Engagement im Rahmen von sich an Polizistinnen und Polizisten richtende Projekten und Ihr allgemeines Interesse an der Förderung von Transparenz haben wir als das hierzu gegenläufige Interesse berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt. Im Ergebnis war diesen, nicht spezifisch grundrechtlich geschützten Interessen, kein Gewicht beizumessen, das die gegenläufigen, vom Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfassten Belage und deren gesetzlich vorgegebenen relativen Vorrang überwiegt. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass über die beim Innenministerium eingerichtete interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verwaltungsintern hinreichend informiert worden ist; insbesondere ist die Erreichbarkeit der internen Meldestelle auch innerhalb der Landespolizei kommuniziert worden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
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