Errichtungsanordnungen und Sofort-Anordnungen zu automatisierten Dateien nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz

(1) Bitte listen Sie alle nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) existierenden Dateien auf.

(2) Für welche der Dateien aus (2) bestehen Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG, wann wurden diese erlassen?

(3) Für welche Dateien aus (2) wurden Sofort-Anordnungen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen, wann wurden diese erlassen?

(4) Bitte zeigen Sie mir für jede Errichtungsanordnungen aus (2) und jede Sofort-Anordnungen aus (3) auf, wo diese jeweils für mich nachlesbar veröffentlicht sind. Alternativ zeigen Sie mir bitte auf, durch welchen Antrag bei wem ich an deren Wortlaut kommen kann und mit welchen Kosten dieser Antrag voraussichtlich verbunden ist.

Ergebnis der Anfrage

Klage auf Auskunft vor Verwaltungsgericht Berlin 2. Kammer
Aktenzeichen 2 K 189/23 anhängig.
Klage-Erwiderung durch BMF vom 19.09.2023 liegt vor

(0) Die Software goAML verwenden diejenigen,
die Geldwäsche-Verdachts-Meldungen abgeben, siehe
https://goaml.fiu.bund.de/Home
Es wird eine entsprechende Datei mit Errichtungsanordnung geben.
Aus dieser Datei werden auch Auskünfte erteilt, siehe
https://fragdenstaat.de/a/278251

(1) Es wurden keine Sofort-Anordnungen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen.

(2) Die Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG sind als VS-NfD deklariert. Wann diese erlassen wurden und welche Einstufungsfrist nach § 16 Absatz 1 Satz 2 VSA (max. 30 Jahre) gilt, ist seit 26.02.2023 unbeantwortet.

(3) In der Bundestag Drucksache 20/5191 vom 13.01.2023 heißt es: „Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 39 GwG in Verbindung mit der zugehörigen Errichtungsanordnung) sind Verdachtsmeldungen, die ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs binnen drei Jahren nicht an zuständige Behörden abgegeben wurden, zu löschen; Verdachtsmeldungen, die die Abgabevoraussetzungen ausgelöst haben, sind demgegenüber nach fünf Jahren zu löschen. Gemessen hieran hat die FIU bis zum Stichtag 18. Dezember 2022 insgesamt rund 207.360 Verdachtsmeldungen/Informationen gelöscht.“

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Bitte listen Sie alle nach § 39 A…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Errichtungsanordnungen und Sofort-Anordnungen zu automatisierten Dateien nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz [#266669]
Datum
1. Januar 2023 15:35
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Bitte listen Sie alle nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) existierenden Dateien auf. (2) Für welche der Dateien aus (2) bestehen Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG, wann wurden diese erlassen? (3) Für welche Dateien aus (2) wurden Sofort-Anordnungen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen, wann wurden diese erlassen? (4) Bitte zeigen Sie mir für jede Errichtungsanordnungen aus (2) und jede Sofort-Anordnungen aus (3) auf, wo diese jeweils für mich nachlesbar veröffentlicht sind. Alternativ zeigen Sie mir bitte auf, durch welchen Antrag bei wem ich an deren Wortlaut kommen kann und mit welchen Kosten dieser Antrag voraussichtlich verbunden ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266669/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Ablehnung des Antrags sicherheitsrelevante Informationen - Sofort-Anordnungen: gibt/gab es nicht Errichtungsanord…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Antrags
Datum
23. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
sicherheitsrelevante Informationen - Sofort-Anordnungen: gibt/gab es nicht Errichtungsanordnungen: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch, 30 Jahre befristet
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch (1) Bitte listen Sie für jede Errichtungsanordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG, an welchem Datum die…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
26. Februar 2023
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
(1) Bitte listen Sie für jede Errichtungsanordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG, an welchem Datum diese als VS-NfD eingestuft wurde, ob eine kürzere Einstufungsfrist nach § 16 Absatz 1 Satz 2 VSA bestimmt wurde, und an welchem Datum diese Frist bzw. die Frist von 30 Jahren endet. (2) Ich erachte die Einstufung als VS-NfD als nicht rechtmäßig, bitte Sie insoweit um Aufhebung Ihres Bescheides und wiederhole meinen Antrag auf Beauskunftung mit folgenden Argumenten: (a) Nicht sicherheitsempfindlich (b) Massengeschäft (c) keine Geheimdienst-Tätigkeit
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Errichtun…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669]
Datum
7. Mai 2023 15:42
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Errichtungsanordnungen und Sofort-Anordnungen zu automatisierten Dateien nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz“ vom 01.01.2023 (#266669) wurde von Ihnen beantwortet, vielen Dank. Zu meinem Widerspruch vom 26.02.2023 habe ich bisher keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266669/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
AW: Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669]
Datum
8. Mai 2023 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 7. Mai 2023. Der Eingang des in Ihrer Nachricht erwähnten Schreibens vom 26. Februar 2023 kann hier nicht verzeichnet werden. Ich bitte Sie daher um Zusendung des Schreibens mit dazugehörigem Sendenachweis, um den Eingang Ihres Schreibens im Bundesministerium der Finanzen prüfen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669] Guten Tag, anbei erhalten Sie wie gewünscht als Anha…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch zu VB5-O1319/23/10002 2023/0054263 [#266669]
Datum
8. Mai 2023 17:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei erhalten Sie wie gewünscht als Anhang * Widerspruch vom 26.02.2023 als PDF * Nachweis über Versand per De-Mail vom 26.02.2023 17:04:15 +0100 mit der Nachrichten-ID 1677427455.58748.32507.0.349513138485239@msg.fp-demail.de * Erinnerung vom 07.05.2023 als PDF * Nachweis über Versand per De-Mail vom 07.05.2023 16:04:51 +0200 mit der Nachrichten-ID 1683468291.1184.31320.0.599182882384536@msg.fp-demail. de * Nachweis über Versand per Fax, FAX-ID: 11445065 Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 20230507-4-de-mail-eingangs-bestatigung.pdf - 20230507-3-fax-versand-bericht.pdf - 20230507-2-pdf-per-fax-und-per-de-mail.pdf - 20230226-3-eingangsbestatigung.pdf - 20230226-2-pdf-per-de-mail-20230507-erneut-und-dann-auch-per-fax.pdf Anfragenr: 266669 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium der Finanzen
Widerspruch kostenpflichtig (30€) abgelehnt relevante Begründung aus dem Schreiben: "Gemäß § 1 Nummer 6 der…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch kostenpflichtig (30€) abgelehnt
Datum
16. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
relevante Begründung aus dem Schreiben: "Gemäß § 1 Nummer 6 der SÜFV gehört die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu den Behörden des Bundes, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen, soweit sie Aufgaben nach § 28 des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Die der FIU in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben werden durch die abschließende Aufzählung in § 28 Absatz 1 Satz 2 und durch § 28 Absatz la Geldwäschegesetz (GwG) näher bestimmt (BeckOK GwG/Ziegner, 13. Ed. 1.12.2022, GwG § 28 Rn. 2). Im Einzelnen ist die Entgegennahme, Sammlung und Speicherung der eingehenden Meldungen und Informationen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 GwG eine Aufgabe der FIU. Diese Aufgabe stellt den ersten Schritt der Tätigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dar, welcher Grundlage für alle weiteren Tätigkeiten der Zentralstelle ist (BT-Drs. 18/11555, 137). Die Entgegennahme und Sammlung der Verdachtsmeldungen bietet somit die Grundlage für die Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von entsprechenden Taten im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung." relevantes Ergebnis aus dem Schreiben: "Die von Ihnen unter Antragsgegenstand (1) und (2) begehrten Informationen stehen somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 1 Nummer 6 SÜFV geschützten Tätigkeit der FIU. Ein Zugang zu diesen Informationen ist aufgrund dieses unmittelbaren Zusammenhangs zu der konkreten Tätigkeit der FIU ausgeschlossen. Die unter (3) beantragten Sofort-Anordnungen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 GwG wurden im BMF nicht erteilt und liegen somit weiterhin nicht als amtliche Information vor. Wie Ihnen im Bescheid vom 23. Januar 2023 mitgeteilt wurde, sind die unter (4) begehrten Dokumente zu erteilten Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG als VERSCHLUSSSACHE - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH formell und materiell rechtmäßig eingestuft worden. Die Einstufungsgründe liegen aktuell auch noch vor. Aus diesem Grund ist der Zugang zu diesen eingestuften amtlichen Informationen weiterhin gem. § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. den Regelungen der VSA ausgeschlossen. Hinsichtlich Ihrer Antragsergänzung im Rahmen des Widerspruchs kann ich Ihnen mitteilen, dass kürzere Einstufungsfristen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 VSA zu den Errichtungsanordnungen nicht bestimmt wurden. Nicht mitgeteilt werden kann jedoch, an welchem Datum die jeweiligen Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 GwG eingestuft wurden und wann die Einstufungsfristen enden. Die Einstufung erfolgt mit Erstellung der Dokumente an jeweils individuellen Daten, nach denen sich auch der Ablauf der Einstufungsfrist richtet. Eine Offenlegung dieser Informationen ist ausgeschlossen, da hierdurch Rückschlüsse auf die jeweiligen Errichtungsanordnungen selbst gezogen werden könnten. Der Widerspruch wird hiermit als unbegründet zurückgewiesen."
<< Anfragesteller:in >>
Klage Gegen die unterbliebene Auskunft wird Klage eingereicht und diese begründet.
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
5. Juni 2023
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Gegen die unterbliebene Auskunft wird Klage eingereicht und diese begründet.
Verwaltungsgericht Berlin
Klage-Eingang VG 2 K 189/23 ... in der Verwaltungsstreitsache ... ./. Bundesrepublik Deutschland ist die Klageschr…
Von
Verwaltungsgericht Berlin
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Briefpost
Betreff
Klage-Eingang
Datum
20. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
VG 2 K 189/23 ... in der Verwaltungsstreitsache ... ./. Bundesrepublik Deutschland ist die Klageschrift vom 13. Juni 2023 betreffend Verfahren nach dem Informationsfreiheitsrecht (ohne Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz) -Bund- am 19. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und hat das oben angegebene Aktenzeichen erhalten, ... Die Akten der Behörde zum Antrag auf Informationszugang werden vor der Entscheidung des Gerichts beigezogen. Originalverwaltungsvorgänge in Papierform können ... im Gerichtsgebäude eingesehen werden. Der Streitwert für das Klageverfahren ist vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Die nach diesem Wert zu berechnende Gerichtsgebühr wird gesondert angefordert. Die Klage ist bei der 2. Kammer aufgrund deren Zuständigkeit für das Informationsfreiheitsgesetz anhängig. ... beträgt der einfache Gebührensatz 161,- Euro. Bei Klageerhebung ist also der dreifache Gebührensatz in Höhe von 483,- Euro (3 x 161,- Euro) zu bezahlen.
Verwaltungsgericht Berlin
Kostenrechnung 483 Euro Gegenstand des Ansatzes und Hinweis auf die angewandte Vorschrift 5110 3,0 Gebühren VG (Ve…
Von
Verwaltungsgericht Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Kostenrechnung 483 Euro
Datum
4. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
Gegenstand des Ansatzes und Hinweis auf die angewandte Vorschrift 5110 3,0 Gebühren VG (Verfahren im Allgemeinen) Wert (EUR) 5.000,00 zu zahlender Betrag (EUR) 483,00 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Kostenansatz können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Einlegung der Erinnerung entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten. Durch die Zahlung wird die Erinnerung nicht ausgeschlossen. Wenn Ihre Erinnerung Erfolg hatte, wird ein überzahlter Betrag zurückerstattet. Die Einlegung der Erinnerung ist an keine Frist gebunden. Sie können die Erinnerung mündlich durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einlegen, welches die Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, oder schriftlich durch Übersenden einer Erinnerungsschrift. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden. Die Erinnerungsschrift müssen Sie unterschreiben. Ihren Schriftsatz müssen Sie in deutscher Sprache verfassen. Die Schriftform kann nur unter besonderen Voraussetzungen auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente (nicht aber durch einfache E-Mail-Übersendung) eingehalten werden. Die Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite www.berlin.de/erv. Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Wichtige Hinweise Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen ... nach Zugang der Rechnung, geben Sie bitte unbedingt als Verwendungszweck zuerst das Kassenzeichen an ... Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang kann eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben werden. Bei Fragen/Einwände zum Inhalt der Kostenrechnung kann die Kosteneinziehungsstelle keine Auskünfte geben! Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das umseitig genannte Gericht. ... Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz: Postbank Berlin: IBAN DE20 1001 0010 0000 3521 08 BIC (Swift-Code) PBNKDEFF Verwendungszweck: V umseitiges Kassenzeichen V ... Weitere Hinweise finden Sie unter: https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-spandau/das-gericht/kosteneinziehungsstelle-der-justiz Datenschutzerklärung Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin finden Sie unter https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/das-gericht/datenschutz-rechtsprechung-und-verwaltung/artikel.718464.php ...
<< Anfragesteller:in >>
Ein Klage-Gegenstand Zum Argument in der Klageschrift auf Seite 5, dass die elektronische Übermittlung von Geldwäs…
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Ein Klage-Gegenstand
Datum
6. Juli 2023
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Zum Argument in der Klageschrift auf Seite 5, dass die elektronische Übermittlung von Geldwäsche-Verdachts- Meldungen einen Hinweis auf eine Datei bei der Beklagten liefert, die eine Einstufung als VS-NfD absurd erscheinen lässt: In der auf den 24.09.2021 datierten, mittlerweile außer Kraft gesetzten, Grundsatzverfügung Umfang der Beauskunftung GZ SV 6000 - 2021.800006 - DVIII.D.21 der FIU der GZD, mittlerweile veröffentlicht unter https://fragdenstaat.de/a/279938#nachricht-814318 wird erläutert, dass es die Datei „goAML“ gibt. Die gleichnamige Software wird auf folgender Webseite umfangreich erläutert: https://goaml.fiu.bund.de/Home Aus genau dieser Software gehen indirekt so viele Informationen über die Datei „goAML“ hervor, dass es absurd erscheint, dass die Beklagte den Inhalt der Errichtungsanordnung dieser Datei als VS-NfD geheim halten will, weil die allermeisten Informationen daraus für jeden öffentlich einsehbar von der Beklagten (bzw. einer ihr nachgeordneten Behörde) selbst im Internet veröffentlicht wurde. Noch absurder erscheint es, den Namen und das Datum der Errichtungsanordnung geheim zu halten. Die vom Kläger gestellte Anfrage vom 01.01.2023 hätte die Beklagte, zumindest für diese Datei, positiv und inhaltlich beantworten müssen. Genau dafür sind ja letztlich Anfragen da, dass einem jeden Bürger Informationen, die dieser selbst nicht hat, bei denen er keine Idee hat, wo man sie finden kann, von einer Behörde, die über eben diese Informationen verfügt oder weiß, wo diese sich befinden, zur Verfügung gestellt werden. In der Klageschrift auf Seite 7 von 12 wird der Gedanke mitgeteilt, dass die Frage, ob die gesamte FIU geheimdienstartige Tätigkeiten durchführt, im Fall der Existenz von Mitarbeitern ohne Sicherheitsüberprüfung negativ zu beantworten ist. Unter meinem Zeichen fragdenstaat.de/a/279983 wurde die gewünschte, für dieses Verfahren relevante, Information von der Beklagten nicht offenbart, daher wurde hier vom Kläger Widerspruch eingelegt, ein Widerspruchsbescheid ist von der Beklagten diesbezüglich bisher nicht ergangen.
Verwaltungsgericht Berlin
Fristverlängerung "... wird zur Erwiderung der Klage um Fristverlängerung von 6 Wochen bis zum 19. September …
Von
Verwaltungsgericht Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerung
Datum
6. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
"... wird zur Erwiderung der Klage um Fristverlängerung von 6 Wochen bis zum 19. September 2023 gebeten. Die Klageerwiderung kann kurzfristig leider nicht mehr erstellt werden. In der anstehenden Urlaubszeit kann wegen der für die Erstellung des Schriftsatzes ungünstig liegenden Urlaubszeiten der zuständigen Bearbeiter eine Abstimmung sodann über längere Zeit nicht erfolgen. ..." "... wird die Frist antragsgemäß bis 19. September 2023 verlängert. ..."
Bundesministerium der Finanzen
Ausschlussgrund § 3 Nummer 8 IFG.i V.m. §§ 10 Nummer 3 und 43 Nummer 3 SÜG i.V.m. § 1 Nummer 6 SÜFV
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Ausschlussgrund § 3 Nummer 8 IFG.i V.m. §§ 10 Nummer 3 und 43 Nummer 3 SÜG i.V.m. § 1 Nummer 6 SÜFV
Verwaltungsgericht Berlin
"erhalten Sie hiermit ... Schriftsatz... vom 19. September 2023 zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme binn…
Von
Verwaltungsgericht Berlin
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Briefpost
Betreff
Datum
20. September 2023
Status
Warte auf Antwort
"erhalten Sie hiermit ... Schriftsatz... vom 19. September 2023 zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme binnen sechs Wochen. Es wird erwogen, das Verfahren hinsichtlich Ihres auf §§ 55-61 BDSG gestützten Anspruchs abzutrennen und an die für das Datenschutzrecht zuständige 1. Kammer abzugeben."
Bundesministerium der Finanzen
für die Zurückweisung Ihres Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro bis zum 19. Juni 2023 zu entrichten. …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort
für die Zurückweisung Ihres Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro bis zum 19. Juni 2023 zu entrichten. Ich erinnere hiermit an die noch ausstehende Zahlung ... und bitte, die Überweisung nun zum 20. November 2023 ... zu veranlassen
<< Anfragesteller:in >>
(3) Bitte um "Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gemäß § 2 IFGGebV" (2) Es wird um die Anordnung …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. Oktober 2023
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
(3) Bitte um "Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gemäß § 2 IFGGebV" (2) Es wird um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) für den Widerspruchs-Bescheid vom 16. Mai 2023 (GZ: V B 5- 0 1319/23/10002; DOK:2023/0464971) (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) gebeten – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 2 K 189/23. (1) Ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023 (GZ: V B 5- 0 1319/23/10002; DOK:2023/0464971) war die Frist „19. Juni 2023“ nicht zu entnehmen.
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
31. Oktober 2023
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Bundesministerium der Finanzen
BMF lehnt Gebühren-Ermäßigung & -Befreiung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. V B 5 - O 1319/23/10…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. November 2023
Status
Warte auf Antwort
BMF lehnt Gebühren-Ermäßigung & -Befreiung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. V B 5 - O 1319/23/10002 Sehr geehrte..., vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023. Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO hat Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Kostenfestsetzung. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Behörde sind keine Gründe ersichtlich, die eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen würden im Sinne des § 80 Absatz 4 VwGO. Zudem wurden von Ihnen keine Gründe vorgetragen, die eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 2 IFGGebV rechtfertigen würden. Der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, ist für eine Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht ausreichend. Die weiteren von Ihnen vorgetragenen Gründe sind für die Festsetzung der Kosten bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid nicht relevant. Im Übrigen bitte ich um Beachtung des Schreibens vom 19. Oktober 2023, Gz. V B 5 - O 1319/23/10002; DOK 2023/0999453 und erinnere hier nochmals an die nunmehr fristgerechte Zahlung der Widerspruchsgebühr. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Antrag #266669-2 [#266669] Guten Tag, anbei der soeben per De-Mail zugesandte IFG Antrag #266669-2 und das pe…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag #266669-2 [#266669]
Datum
24. Dezember 2023 00:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei der soeben per De-Mail zugesandte IFG Antrag #266669-2 und das per De-Mail an das VG Berlin gesendete referenzierte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20231223-2-o-ap-an-vg-zu-az-vg-2-k-189-23.pdf - 20231224-ifg-anfrage-266669-2-an-bmf.pdf Anfragenr: 266669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266669/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0010-GZD_DI.B.161-0023 Sehr geehrte..., ich habe Ihr Fax vom 24. Deze…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2023.00032-0010-GZD_DI.B.161-0023 Sehr geehrte..., ich habe Ihr Fax vom 24. Dezember 2024, #266669-2, erhalten. Der Adressierung und dem Inhalt nach handelt es sich um einen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gerichteten Antrag nach dem IFG. Jedoch gehört die von Ihnen genutzte Faxnummer zur Generalzolldirektion (GZD). Ich gehe daher davon aus, dass Sie sich eigentlich an das BMF wenden wollten und es sich im vorliegenden Fall um einen Irrläufer handelt. Daher wird Ihr Anliegen hier bei der GZD nicht weiter bearbeitet. Eine Weiterleitung Ihres Schreibens an das BMF erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Schreiben vom 24.12.2023 an richtige Fax-Nummer
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. Januar 2024
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Schreiben vom 24.12.2023 an richtige Fax-Nummer
Bundesministerium der Finanzen
IFG-Antrag #266669-2 [#266669] V B 3 - O 1004/24/10011 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Schreiben vo…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG-Antrag #266669-2 [#266669]
Datum
15. Januar 2024 09:59
Status
Warte auf Antwort
V B 3 - O 1004/24/10011 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Schreiben vom 23. und 24. Dezember 2023 sind im Bundesministerium der Finanzen eingegangen. Ihr Schreiben vom 24. Dezember wurde als neuer IFG-Antrag erfasst und wird unter o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Eine Bearbeitung Ihres IFG-Antrags innerhalb der Soll-Monatsfrist nach § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG wird leider nicht möglich sein. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Eine Zustellung dieser Nachricht an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, war leider nicht erfolgreich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ich möchte das Gericht bitten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis das Vorverfahren abgeschlossen ist
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Datum
19. Januar 2024
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Ich möchte das Gericht bitten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis das Vorverfahren abgeschlossen ist
Verwaltungsgericht Berlin
"dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht gegeben sind." § 94 V…
Von
Verwaltungsgericht Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
"dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht gegeben sind." § 94 VwGO: "Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei."
Bundesministerium der Finanzen
Im angegebenen Zeitraum ab dem 26.06.2017 wurden vier Errichtungsanordnungen erlassen, die verschiedene automatis…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Februar 2024
Status
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geschwärzt
2,5 MB
Im angegebenen Zeitraum ab dem 26.06.2017 wurden vier Errichtungsanordnungen erlassen, die verschiedene automatisierte Verfahren der FIU zur Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Dabei wurde eine Errichtungsanordnung durch Release einer neuen Version aktualisiert. Sofortanordnungen sind nicht ergangen. Zu den Errichtungsanordnungen haben wir eine dreistellige Anzahl von Dokumenten in unserem Aktenbestand identifiziert. Ausschlussgrund § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. VSA § 3 Nummer 8 IFG i. V. m. § 10, 34 SÜG, § 1 Nummer 6 SÜFV
Bundesministerium der Finanzen
Widerspruch des Petenten an das BMF
Von
Bundesministerium der Finanzen
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Briefpost
Betreff
Datum
19. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
Widerspruch des Petenten an das BMF
<< Anfragesteller:in >>
Petent/AP/Kläger unterbreitet dem Gericht das Argument, dass BMF gar keine Geheimdienst-ähnliche IFG-Rückfrage ver…
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Datum
19. Februar 2024
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Petent/AP/Kläger unterbreitet dem Gericht das Argument, dass BMF gar keine Geheimdienst-ähnliche IFG-Rückfrage verweigern dürfende Behörde ist.
Bundesministerium der Finanzen
+5 Euro Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVG §3 Absatz (3) VwVG "Vor Anordnung der Vollstre…
Von
Bundesministerium der Finanzen
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Briefpost
Betreff
Datum
22. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
+5 Euro Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVG §3 Absatz (3) VwVG "Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden." § 19 Absatz 2 VwVG: "Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet."
<< Anfragesteller:in >>
GZ VB3-01319/23/10002 DOK 2024/0180572 [#266669] Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben per Fax zugesandtes Dokument …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GZ VB3-01319/23/10002 DOK 2024/0180572 [#266669]
Datum
28. Februar 2024 17:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei mein Ihnen soeben per Fax zugesandtes Dokument zum obigen Aktenzeichen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240228-2-o-antrag-anordnung-aufschiebende-wirkung-mit-fax-e-b.pdf Anfragenr: 266669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266669/

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Ihr Schreiben GZ:VB3-O1004/24/10011 DOK:2024/0077750 Ihre Nachricht vom 05.02.2024 / 15.01.2024 [#266669] Guten Ta…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben GZ:VB3-O1004/24/10011 DOK:2024/0077750 Ihre Nachricht vom 05.02.2024 / 15.01.2024 [#266669]
Datum
26. März 2024 09:22
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu o.g. Schreiben habe ich am 19.02.2024 mit Schreiben vom 19.02.2024 per Fax Widerspruch eingelegt. Seitdem ist etwa ein Monat vergangen, ohne dass ich diesbezüglich bisher etwas Neues von Ihnen erfahren habe. Ich lege mir diesen Vorgang in einem Monat auf Wiedervorlage. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266669/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>