Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten

Es gibt Menschen, die medizinisch attestiert die hiesigen Impfstoffe aufgrund der Inhaltsstoffe nicht anwenden dürfen. Es sind jedoch die Alternativen, die auch von der WHO zugelassen sind, in unseren Nachbarländern erhältlich. Gibt es ein Recht auf Impfschutz (Recht auf körperliche Unversehrtheit) für diese Fälle? Ungeimpfte Menschen sind laut offiziellen Meldungen höchst gefährdet einen schweren bis tödlichen Covid-Verlauf zu erleiden.

Ergebnis der Anfrage

Leider habe ich erfahren, dass ich niemanden gefunden habe, der für Menschen ohne möglichen Impfschutz trotz hohen Risikofaktoren bis hin zur Lebensbedrohung zuständig ist. Ernüchternde und traurige Bilanz.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es gibt Menschen,…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten [#238879]
Datum
26. Januar 2022 09:37
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es gibt Menschen, die medizinisch attestiert die hiesigen Impfstoffe aufgrund der Inhaltsstoffe nicht anwenden dürfen. Es sind jedoch die Alternativen, die auch von der WHO zugelassen sind, in unseren Nachbarländern erhältlich. Gibt es ein Recht auf Impfschutz (Recht auf körperliche Unversehrtheit) für diese Fälle? Ungeimpfte Menschen sind laut offiziellen Meldungen höchst gefährdet einen schweren bis tödlichen Covid-Verlauf zu erleiden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238879/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtl…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten [#238879]
Datum
28. Januar 2022 09:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dann bitte ich Sie darum mir Zugang zu gewä…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht, Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten [#238879]
Datum
28. Januar 2022 09:39
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dann bitte ich Sie darum mir Zugang zu gewähren auf jegliche hierfür relevanten amtlichen Aufzeichnungen wie zum Schutz des Lebens (für mich als Nichtjuristen "Recht auf körperliche Unversehrtheit") gehandelt werden muss. Konkret besteht die Möglichkeit durch z. B. Sinovac das Risiko einer schweren bis tödlichen Infektion zu verhindern bzw. zu reduzieren und der Stoff ist auch erhältlich in Nachbarländern. Auf Landesebene und in sämtlichen Bürger-Beratungen wird auf das Bundesgesundheitministerium verwiesen als einzige Möglichkeit zum Erhalt dieses Impfstoffs für solche Ausnahmefälle. Welche Gesetzesgrundlagen gibt es zum Recht auf körperliche Unversehrtheit bezogen auf die beschriebene Konstellation oder bezogen auf vergleichbare Situationen, in denen ein lebensrettendes Medikament benötigt wird, das hierzulande keine Zulassung hat? Welche Aufzeichungen wurden getätigt über den Umgang mit ungeschützten Risikopatienten? Vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238879/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Anfrage und weise auf die Informationen des Paul-Ehrl…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten [#238879]
Datum
11. Februar 2022 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Anfrage und weise auf die Informationen des Paul-Ehrlich-Instituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3 hin. Anderslautende Antworten sind nicht möglich, bitte haben Sie dafür Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre erneute Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Fünfte Bu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: IFG Antrag Antragsteller/in Antragsteller/in Ersatzimpfstoff bei Unverträglichkeiten [#238879]
Datum
1. März 2022 13:06
Status
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image002.png
3,1 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre erneute Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch formuliert in § 1 einen eindeutigen Auftrag: „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“ Diese Grundsätze sind leitmotivisch auch für das Handeln in der Zeit der Coronapandemie, in der das Infektionsschutzgesetz und die verschiedenen Corona-Verordnungen ein erhebliches Gewicht entfalten. Gesonderte amtliche Informationen im Sinne der Fragestellungen liegen im Bundesministerium für Gesundheit nicht vor, da alle Maßnahmen der Bundesregierung in der Coronapandemie darauf zielen, Menschen vor Ansteckung, Erkrankung oder Tod zu schützen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ausschließlich Impfstoffe erworben, die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassen worden sind und damit deren Wirksamkeit, Sicherheit und Unbedenklichkeit durch ein behördliches Genehmigungsverfahren nach den in der Europäischen Union regulatorischen Vorgaben geprüft und bestätigt worden ist. Der Impfstoff der Firma Sinovac befindet sich weiterhin im Bewertungsverfahren bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). Für den Fortgang des Verfahrens stehen nach hiesiger Kenntnis weitere Prüfungen aus. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in enger Zusammenarbeit mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und den allergologischen Fachgesellschaften Deutschlands Handlungsanweisungen zum empfohlenen Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor COVID-19-mRNA-Impfung entwickelt. Das Flussdiagramm kann unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... abgerufen werden. Nach individueller Abwägung und ärztlicher Beratung können in diesen Fällen geeignete Alternativ-Impfstoffe in Erwägung gezogen werden. Bei Kontraindikation gegen einen COVID-19-Impfstoff kann gemäß der 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung ein anderer zugelassener COVID-19-Impfstoff einer anderen Impfstofftechnologie eingesetzt werden. Beispielsweise kann bei einer bestätigten IgE-vermittelten Allergie gegen Inhaltsstoffe der mRNA-Impfstoffe die COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® verwendet werden (www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull...<http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/E...>). Um Personen, bei denen aufgrund von Grunderkrankung oder immunsuppressiver Therapie eine unzureichende eigene Immunantwort auf SARS-CoV-2 erwartet wird oder eine aktive COVID-19-Impfung aufgrund von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen in der Krankengeschichte nicht indiziert ist, die Möglichkeit zu bieten, sich besser gegen COVID-19 schützen zu können, stellt das Bundesministerium für Gesundheit Kontingente des Arzneimittels Evusheld® (Tixagevimab/Cilgavimab) zur Präexpositionsprophylaxe für bestimmte Personengruppen zur Anwendung im Rahmen der ärztlichen Therapieentscheidung zur Verfügung. Das Arzneimittel soll ab Ende Februar auf ärztliche Anforderung bestellbar sein. Damit die Arzneimittel möglichst gleichmäßig in der Fläche zur Verfügung stehen, wird das etablierte Verteilsystem an die Apotheken von Universitätskliniken und bestimmten Behandlungszentren (STAKOB Zentren) auch hier genutzt werden. Weitere Informationen zur Bereitstellung ausgewählter Arzneimittel durch das Bundesministerium für Gesundheit finden Sie unter www.rki.de/covid-19-arzneimittelbevor...<http://www.rki.de/covid-19-arzneimitt...>. Wichtig zu wissen ist, dass bei Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen nahezu alle Risikopatienten geimpft werden können. Die Studie von Harald Brüning, Käte de Buhr-Lange und Juliana Giraldo am MVZ Derma Kiel kommt diesbezüglich zu einem eindeutigen Ergebnis (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/arti... ). Mit freundlichen Grüßen