Ersatzschulen

Ist eine Ersatzschule (§ 115 SchulG) eine informationspflichtige Stelle nach §2 Absatz 3 Nummer 2 IZG-SH, weil „ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts ... übertragen wurden“?

Ergebnis der Anfrage

Wenn die Ersatzschule anerkannt ist, dann JA;
wenn es sich um eine kirchliche Schule handelt, dann NEIN;
sonst unklar, ausprobieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist eine Ersatzschule (§ 115 SchulG) …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ersatzschulen [#296723]
Datum
9. Januar 2024 17:50
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist eine Ersatzschule (§ 115 SchulG) eine informationspflichtige Stelle nach §2 Absatz 3 Nummer 2 IZG-SH, weil „ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts ... übertragen wurden“?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296723/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ersatzschulen [#296723]
Datum
10. Januar 2024 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich liegt bzgl. lag diese Information nicht konkret beim ULD v…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ersatzschulen [#296723]
Datum
11. Januar 2024 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich liegt bzgl. lag diese Information nicht konkret beim ULD vor und wäre somit nicht vorhanden. Jedoch gehe ich nach ersten Recherchen davon aus, dass Ersatzschulen informationspflichtige Stellen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH darstellen. Nach § 116 Abs. 2 S. 1 SchulG gilt: "Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen." Damit sind ihnen nach meiner Einschätzung "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts" übertragen worden. Hinsichtlich einer ähnlichen Regelung hat auch das VG Berlin, (Urteil vom 12.06.2014 - 3 K 424.13) entschieden, dass eine Beleihung vorliegt, was auch in Schleswig-Holstein Voraussetzung dafür ist, dass eine juristische (oder natürliche) Person des Privatrechts (wie hier eine private Ersatzschule) eine informationspflichtige Stelle darstellt. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle überobligatorische Antwort und sogar den sehr hilfreichen Hin…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Ersatzschulen [#296723]
Datum
11. Januar 2024 15:40
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle überobligatorische Antwort und sogar den sehr hilfreichen Hinweis auf ein Urteil. Zu den nicht-anerkannten Ersatzschulen liegen dann wahrscheinlich auch keine Informationen bei Ihnen vor. Soweit ich weiß, ist in Schleswig-Holstein kaum eine Ersatzschule anerkannt. Haben Sie eine Lösungsidee? Soll ich einfach die gewünschten Informationen bei der Ersatzschule anfragen und Sie dann im Falle einer Ablehnung bzw. fehlender Antwort innerhalb eines Monats mit der Prüfung beauftragen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296723/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> tatsächlich haben wir hierzu keine Übersicht. Die Genehmigung von Ersatz…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ersatzschulen [#296723]
Datum
12. Januar 2024 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> tatsächlich haben wir hierzu keine Übersicht. Die Genehmigung von Ersatzschulen erfolgt nach § 115 SchulG SH durch das für Bildung zuständige Ministerium. Somit müssten dort m.E. am ehesten Informationen zu erfolgten Genehmigungen vorliegen. Und wie Sie richtig schreiben, können Sie sich an uns wenden, wenn die angefragte Stelle / Schule nach Ihrer Ansicht nicht ausreichend antwortet. Hierzu noch die Anmerkung, dass es ggf. eine Besonderheit gibt, wenn es sich um eine kirchlich betriebene Schule handelt, da es dann ggf. keine Person des Privatrechts ist und das IZG-SH für Kirchen aufgrund der Trennung zwischen Staat und Kirche nicht anwendbar ist. Mit freundlichen Grüßen