Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020

Die Erwägungsgründe, z.B. wissenschaftliche Zeitschriftenbeiträge, Preprints, Expertisen oder Stellungnahmen, auf deren Grundlage § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 wie folgt gefasst wurde:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. "

Mich interessiert dabei insbesondere, auf welcher Grundlage die Landesregierung eine "Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas" bzw. ein "das Gesicht vollständig bedeckende[s] Visier" als im Vergleich zu einer textilen Mund-Nase-Bedeckung "gleich wirksame Schutzmaßnahmen" einschätzt, dies inbesondere vor dem Hintergrund der Übertragung von Sars-CoV-2-Viren über Aerosole.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Jan Werner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Werner
Betreff
Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
25. Juli 2020 12:19
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Erwägungsgründe, z.B. wissenschaftliche Zeitschriftenbeiträge, Preprints, Expertisen oder Stellungnahmen, auf deren Grundlage § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 wie folgt gefasst wurde: "Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. " Mich interessiert dabei insbesondere, auf welcher Grundlage die Landesregierung eine "Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas" bzw. ein "das Gesicht vollständig bedeckende[s] Visier" als im Vergleich zu einer textilen Mund-Nase-Bedeckung "gleich wirksame Schutzmaßnahmen" einschätzt, dies inbesondere vor dem Hintergrund der Übertragung von Sars-CoV-2-Viren über Aerosole.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193512 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Jan Werner [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Jan Werner
Jan Werner
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 Co…
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Von
Jan Werner
Betreff
AW: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
9. September 2020 12:00
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ vom 25.07.2020 (#193512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jan Werner Anfragenr: 193512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193512/
Jan Werner
Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO …
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Von
Jan Werner
Betreff
AW: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
12. Oktober 2020 23:01
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ vom 25.07.2020 (#193512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193512 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Jan Werner
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 Co…
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Von
Jan Werner
Betreff
AW: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
22. November 2020 16:41
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ vom 25.07.2020 (#193512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 86 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jan Werner Anfragenr: 193512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193512/ Postanschrift Jan Werner << Adresse entfernt >>
Jan Werner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Werner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ [#193512] [#193512]
Datum
23. November 2020 17:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193512/ Die Anfrage wurde trotz mehrerer Nachfragen bisher nicht beantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Jan Werner Anhänge: - 193512.pdf Anfragenr: 193512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193512/
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewendet haben! Wegen des hohen …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
30. November 2020 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewendet haben! Wegen des hohen Anfrageaufkommens ist es uns leider jetzt erst möglich, auf Ihre Anfrage zu reagieren. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Leider ist es so, dass das Team Bürgeranfragen Corona im MAGS in den vergangenen Wochen viele tausend E-Mails erreicht haben. Wir haben daher keine Chance, Ihre Anfrage in annehmbarer Zeit detailliert und in der gewünschten Qualität zu beantworten. Wir bitten Sie, sich bei weiteren organisatorischen Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Mit juristischen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Es gibt mehrere Internetauftritte der Landesregierung, die Ihnen ebenfalls weiterhelfen könnten: * Zum einen die Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, dort gibt es sehr umfangreiche Frage-und-Antwort-Kataloge (FAQ) zum Thema „Bekämpfung des Coronavirus“. Die Adresse: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus * Zum anderen die Internetseite des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), auf der Sie die komplette Sammlung der rechtlichen Regelungen finden. Dort werden alle aktuellen Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, in denen die stufenweise Öffnung der Maßnahmen in der Corona-Pandemie geregelt wird. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<http://www.mags.nrw/coronavirus> * Unsere Sonderseite mit den wichtigsten Änderungen ab dem 01. November: https://www.mags.nrw/corona-regeln-fuer-nordrhein-westfalen-im-november-2020 Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen – bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank! Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen
Jan Werner
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 Co…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Werner
Betreff
AW: WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
5. Dezember 2020 13:07
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ vom 25.07.2020 (#193512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 99 Tage überschritten. Ihre Antwort vom 30.11.2020 besteht lediglich aus Textbausteinen, die meine Frage nicht beantworten. Diese bezieht sich auf die Erwartungsgründe für dir vorliegende Verordnung. Auskunft dazu kann einzig das Ministerium geben, welches die Gesetzesvorlage ausgearbeitet hat. Mit freundlichen Grüßen Jan Werner Anfragenr: 193512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193512/ Postanschrift Jan Werner << Adresse entfernt >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Corona-Pandemie an uns gewandt haben…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
9. Dezember 2020 14:26
Status
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Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Corona-Pandemie an uns gewandt haben. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihre E-Mail aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anfragen bisher noch nicht beantworten konnten. Möglicherweise hat sich Ihr Anliegen dadurch inzwischen bereits erledigt. Falls Sie noch Fragen haben: Wir haben die Anfragen der vergangenen Wochen thematisch gebündelt und hierzu einen „Fragen und Antworten-Katalog“ erstellt. Diese FAQ-Liste finden Sie unter folgendem Link: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus Des Weiteren haben die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut auf folgenden Internetseiten Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html Sollten Sie dort keine passende Antwort finden, können Sie uns gerne noch einmal über das Postfach <<E-Mail-Adresse>> schreiben. Zweifellos haben wir gegenwärtig die größte Herausforderung unserer Zeit zu bewältigen. Wir dürfen aber zuversichtlich sein, dass wir gemeinsam und unter Berücksichtigung der Hygiene-, Mundschutz- und Abstandsregeln die Ausbreitung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen stoppen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Landesverwaltung und in unseren Städten, Gemeinden und Kreisen arbeiten unermüdlich für unser aller Schutz. Bitte helfen auch Sie selber mit. Alles Gute für Sie - Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Corona-Pandemie an uns gewandt h…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
14. Dezember 2020 16:54
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Corona-Pandemie an uns gewandt haben. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihre E-Mail aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anfragen bisher noch nicht beantworten konnten. Möglicherweise hat sich Ihr Anliegen aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 bereits erledigt. Diesen Beschluss fügen wir als Anlage bei. Falls Sie noch Fragen haben: Wir haben die Anfragen der vergangenen Wochen thematisch gebündelt und hierzu einen „Fragen und Antworten-Katalog“ erstellt. Wir weisen aber darauf hin, dass sich dieser noch auf das bisher gültige Recht bezieht, das sich ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020 mit einer neuen Rechtsverordnung entsprechend der oben genannten Beschlüsse ändern wird. Bitte verfolgen Sie deshalb die Änderungen in den nächsten Tagen auf nachstehenden Internetseiten. https://www.mags.nrw/coronavirus<http://www.mags.nrw/coronavirus> Des Weiteren haben die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut auf folgenden Internetseiten Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html Zweifellos haben wir gegenwärtig die größte Herausforderung unserer Zeit zu bewältigen. Wir dürfen aber zuversichtlich sein, dass wir gemeinsam und unter Berücksichtigung der Hygiene-, Mundschutz- und Abstandsregeln die Ausbreitung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen stoppen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Landesverwaltung und in unseren Städten, Gemeinden und Kreisen arbeiten unermüdlich für unser aller Schutz. Bitte helfen auch Sie selber mit. Alles Gute für Sie - Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Jan Werner
Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Werner
Betreff
AW: WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
19. Dezember 2020 18:44
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020“ vom 25.07.2020 (#193512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 113 Tage überschritten. Alle bisherigen Antworten bestehen aus Textbausteinen und beantworten meine Anfrage nicht. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193512 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Mein Auskunftsersuchen vom 25.11.2020 Antrag auf Informationszugang vom 25.7.2020 Aktenzeichen: 209.2.…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Mein Auskunftsersuchen vom 25.11.2020
Datum
22. Januar 2021 11:11
Status
Antrag auf Informationszugang vom 25.7.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-10622/20 Mein Auskunftsersuchen vom 25.11.2020 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Werner, ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass Sie die bereits mit Antrag auf Information…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erwägungsgründe für § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO vom 15.07.2020 [#193512]
Datum
16. Februar 2021 16:18
Status
Sehr geehrter Herr Werner, ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass Sie die bereits mit Antrag auf Informationszugang vom 25. Juli 2020 begehrte Information seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum heutigen Tage nicht erhalten haben. Dies kann keine Rechtfertigung hierfür, sondern nur eine Erklärung sein, aber Sie können sich gewiss vorstellen, dass bei der Vielzahl von Anfragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Pandemiebewältigung es dazu kommen kann, dass eine Anfrage nicht die gebotene Antwort in angemessener Zeit erhält. Ich kann Ihr Informationsersuchen wie folgt beantworten: Zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage beinhaltete die Coronaschutzverordnung in ihrer damals geltenden Fassung die Ausnahmeregelung, dass "Die Verpflichtung nach Satz 1 [Anm.: zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung] kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. " Sie interessierte hierzu, auf welcher Grundlage die Landesregierung eine "Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas" bzw. ein "das Gesicht vollständig bedeckende[s] Visier" als im Vergleich zu einer textilen Mund-Nase-Bedeckung "gleich wirksame Schutzmaßnahmen" einschätzt, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Übertragung von Sars-CoV-2-Viren über Aerosole. Die Landesregierung hat bei der Entscheidungen über die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes sich insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bei Entscheidungen über solche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus sind aber stets soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung vereinbar ist. Dies bedeutet, dass die Eingriffe in Grundrechte, welche Schutzmaßnahmen stets bedeuten, abgewogen werden müssen mit Ihrer Wirkung für den Schutz des besonders wichtigen Gutes des Schutzes von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Im Sommer 2020 ging man noch davon aus, dass die Abtrennung durch Plexiglasscheiben oder das Tragen eines Gesichtsvisiers die Verbreitung von Tröpfchen verhindert und daher – trotz der unzweifelhaft geringeren Eignung bei der Abwehr von Aerosolen – geeignet ist, eine Verbreitung des Coronavirus in hinreichendem Maße zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass Mitarbeiter/innen und Inhaber von Ladenlokalen für einen ganzen Arbeitstag für die Dauer von ggfs. länger als 8 Stunden mit den hierdurch verbundenen Anstrengungen und Beeinträchtigungen etwa bei körperlich anstrengenden Arbeiten gehalten gewesen wären, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wurde es für ausreichend erachtet, dass gleich wirksame Schutzmaßnahmen durch die „Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas" bzw. ein "das Gesicht vollständig bedeckende[s] Visier" getroffen werden. Angesichts der steigenden Infektionszahlen und der inzwischen vorliegenden wissenschaftlichen Bewertungen zur nicht gegebenen Wirkungsgleichheit zwischen einem Gesichtsvisier/einer Abtrennung und sogar einer Alltagsmaske im Hinblick auf Tröpfchen- und vor allem Aerosolausstoß erscheint das Gesichtsvisier als gleichwertiger Maskenersatz aktuell nicht mehr vertretbar. Die Alltagsmaske ist zwischenzeitlich ohnehin auch zum breit akzeptierten Schutzinstrument geworden. Die Verpflichtung, sie zu tragen, stellt nach derzeitiger Einschätzung der Landesregierung einen persönlichen Rechtseingriff dar, der deutlich weniger schwer wiegt als die dadurch geschützten Rechtsgüter. Hinzu kommen die gegenwärtig verschärften Infektionsrisiken durch möglicherweise neue und ansteckendere Virusstämme. Deshalb wurde die Coronaschutzverordnung zum 21. Januar 2021 um eine Regelung ergänzt und in bestimmten Bereichen das Tragen von Masken angeordnet, deren verlässliche Schutz-wirkung aufgrund einheitlicher Standards und behördlicher Prüfungen über die Schutzwirkung von nicht spezifizierbaren Alltagsmasken hinausgehen. Dies gilt zum einen für medizinische Masken (sog. OP-Masken) nach der Norm EN14683 und Masken des FFP-2 Standards (EN 149). Aufgrund des erheblichen Bedarfs an Schutzausrüstung wurden durch bundesrechtliche Regelungen und/oder behördliche Prüfungen und Bestätigungen auch andere vergleichbare Masken für den Einsatz während der Pandemie freigegeben und beschafft, die ebenfalls die erforderliche zusätzliche Schutzwirkung aufweisen und daher im Rahmen der Schutzmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnug ebenfalls einsetzbar sind. Hierbei handelt es sich um Masken mit ausländischen Standardbezeichnungen (KN95/N95), die als solches auch gekennzeichnet sind. Ich hoffe, dass ich Ihr Anliegen mit diesen Ausführungen hinreichend beantworten konnte. Mit freundlichen Grüßen