Erweiterung Standort Bonn am neuen Kanzlerplatz

Anfrage an: Bundeskartellamt

Begründung für die Standortwahl am neuen Kanzlerplatz und Rechtfertigung dieses Standortes unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses am sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern.
Aus welchem Grund sind die Räumlichkeiten des Wirtschaftsministeriums in Duisdorf ungeeignet?

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung für die Standortwahl am ne…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erweiterung Standort Bonn am neuen Kanzlerplatz [#271228]
Datum
23. Februar 2023 12:53
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung für die Standortwahl am neuen Kanzlerplatz und Rechtfertigung dieses Standortes unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses am sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern. Aus welchem Grund sind die Räumlichkeiten des Wirtschaftsministeriums in Duisdorf ungeeignet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271228 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271228/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
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Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Februar 2023 12:53
Status
Warte auf Antwort

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Bundeskartellamt
Ihre IFG Anfrage vom 23.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 23. …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Ihre IFG Anfrage vom 23.02.2023
Datum
21. März 2023 09:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 23. Februar 2023. Die Abstimmung zu Ihrem Antrag erfordert die Beteiligung anderer Bundesbehörden. Die Bescheidung Ihres Antrags verzögert sich aus diesem Grund. Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer IFG-Anfrage vom 23. Februar 2023 haben Sie folgende Frage gestel…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Erweiterung Standort Bonn am neuen Kanzlerplatz [#271228]
Datum
30. Mai 2023 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer IFG-Anfrage vom 23. Februar 2023 haben Sie folgende Frage gestellt: Begründung für die Standortwahl am neuen Kanzlerplatz und Rechtfertigung dieses Standortes unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses am sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern. Aus welchem Grund sind die Räumlichkeiten des Wirtschaftsministeriums in Duisdorf ungeeignet? Antwort: Die Anmietung weiterer Räumlichkeiten ist deswegen erforderlich, weil dem Bundeskartellamt aufgrund der zahlreichen durch Gesetz neu übertragenen Aufgaben zusätzliche Personalbedarfe und damit verbundene Flächenbedarfe entstehen. Bei der Auswahl der Räumlichkeiten wurde berücksichtigt, dass die neu übertragenen Aufgaben eine enge thematische Vernetzung zu bereits bestehenden Aufgaben aufweisen, d.h. dass die Bearbeitung einer Fachaufgabe durch eine Organisationseinheit typischerweise die Mitwirkung und Unterstützung von mehreren anderen Organisationseinheiten erfordert; diese thematische Vernetzung ist im Bundeskartellamt deutlich stärker ausgeprägt als dies üblicherweise in anderen Bundesinstitutionen der Fall ist. Die bisher bestehende Verteilung der Organisationseinheiten des Amtes auf die beiden Standorte Kaiser-Friedrich-Straße/ Bonn (Hauptstandort) und Villemombler Straße/ Bonn-Duisdorf (BMWK), die ca. 6,5 km voneinander entfernt sind, führt zu erheblichen Reibungsverlusten in den Arbeitsabläufen. Eine etwaige Ausweitung der Aufteilung, indem weitere Organisationseinheiten und Beschäftigte am zweiten Standort des Amtes disloziert werden, würde diese Reibungsverluste verstärken. Zunächst lassen sich die aus einer Standortaufteilung resultierenden Schwierigkeiten nicht mit der Änderung von Arbeitsabläufen oder von Zuständigkeiten einzelner Organisationseinheiten beheben. Das Bundeskartellamt – als Bundesoberbehörde mit einer nach wie vor moderaten Zahl an Beschäftigten, aber einer relativ hohen Zahl an Organisationseinheiten – hat zahlreiche fachliche Aufgaben in den Bereichen der Wettbewerbsaufsicht und der Vergabenachprüfung sowie neuartige Aufgaben, die dem Amt mit der jüngsten GWB-Novelle und mit der Einrichtung des Wettbewerbsregisters zugewachsen sind. Die besonderen Erfordernisse der organisationseinheitsübergreifenden Vernetzung und Zusammenarbeit möchten wir an folgenden Gesichtspunkten illustrieren: * Die Kooperation der Beschlussabteilungen untereinander sowie von Beschlussabteilungen mit der Grundsatzabteilung, der Abteilung Prozessführung und Recht sowie der Zentralabteilung ist von hoher praktischer Relevanz für die geführten, hochkomplexen Verfahren und funktioniert nur über den persönlichen Austausch der Beteiligten im Rahmen von internen, justizähnlichen Beratungen, für die das Beratungsgeheimnis gilt und die grundsätzlich nur in persönlicher Präsenz vor Ort stattfinden können. So beraten die Mitarbeitenden der Grundsatz- und der Prozessabteilung beispielsweise die Beschlussabteilungen, etwa um die frühzeitige Berücksichtigung prozessrechtlicher Aspekte und ökonomischer sowie kartellrechtlicher Grundsatzfragen bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dies ist für die Beschlussabteilungen insbesondere in jedem Zweite-Phase-Verfahren und in aufwendigeren Erste-Phase-Verfahren der Fusionskontrolle sowie in Kartell- und Missbrauchsverfahren, die teilweise als Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt werden, unabdingbar. * Zudem arbeiten auch die Querschnittsabteilungen enger miteinander zusammen, als dies in anderen Bundesbehörden der Fall ist. So arbeitet etwa die Grundsatzabteilung im Rahmen ihrer ökonomischen Analysen sehr eng mit dem Bereich Informationstechnik zusammen, unter anderem bei der Durchführung von Online-Datenerhebungen und deren Auswertung. * Die besonderen Anforderungen an die organisationseinheitsübergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit im Bundeskartellamt haben sich durch die jüngste GWB-Novelle, mit der dem Bundeskartellamt neue Aufgaben zugewachsen sind, intensiviert. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang der neu geschaffene und in der Kartellrechtsordnung weltweit neuartige § 19a GWB (Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb) zu nennen. Die Anwendung dieser Vorschrift verlangt die enge Abstimmung und Zusammenarbeit aller beteiligten Beschlussabteilungen und weiterer Organisationseinheiten in methodischer, kartellverfahrens- und prozessrechtlicher, ökonomischer und informationstechnischer Hinsicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort! Es ist völlig klar und verständlich, dass die räumliche Näh…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erweiterung Standort Bonn am neuen Kanzlerplatz [#271228]
Datum
1. Juni 2023 09:29
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort! Es ist völlig klar und verständlich, dass die räumliche Nähe der Abteilungen zueinander wichtig ist. Meine Anfrage zielte eher in die Richtung ob es unausweichlich war, dazu einen hochpreisigen Neubau zu beziehen. Wäre es keine Option gewesen, eine im Bundesbesitz befindliche Immobilie zu sarnieren? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271228 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271228/

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Bundeskartellamt
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Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Juni 2023 09:29
Status
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